W111 2334200-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Mag. Nevena SHOTEKOVA-ZÖCHLING, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/14, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.11.2025, Zl. 9132.203/0072-Präs3b2/2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 20.08.2025 zeigte die gesetzliche Vertretung des mj. Beschwerdeführers bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) an, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, im Schuljahr 2025/26 die in der Schweiz gelegene Schule „ XXXX ” in XXXX , XXXX , besuchen werde. Der Anzeige wurden eine Schulbesuchsbestätigung, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Kopien von Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel und Reisepass des Beschwerdeführers beigelegt.
2. Mit Parteiengehör vom 13.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie davon ausgehe, dass er sich zumindest seit dem Schuljahr 2020/21 nicht mehr in Österreich dauernd aufhalten und daher in Österreich nicht mehr der Schulpflicht unterliegen würde. Unter einem trug sie dem Beschwerdeführer die Beantwortung von vier Fragen auf und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
3. Mit E-Mail vom 24.09.2025 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sinngemäß und zusammengefasst in Beantwortung der vier Fragen bekannt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2025/26 die oben angeführte Schule in der Schweiz besuchen würde, eine Einschreibung in einen Kindergarten oder eine Schule in Österreich bislang nicht stattgefunden habe, er keine Schülerveranstaltungen in Österreich besucht habe und gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, sowie an Wochenenden und zusätzlich zu sämtlichen Ferien- und Feiertagszeiten, nach Österreich zurückkehre.
4. Mit Bescheid vom 26.11.2025, Zl. 9132.203/0072-Präs3b2/2025, zugestellt am 28.11.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit zumindest dem Schuljahr 2020/21 eine Schule im Ausland besuchen würde und in Österreich auch nie den Kindergarten besucht habe. Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich würden lediglich Besuchszwecken dienen und auf die Ferienzeiten beschränkt sein. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege mangels Anknüpfungspunkten nicht im Bundesgebiet, weshalb von einem dauernden Aufenthalt in Österreich nicht auszugehen sei. Seine zweitweise Rückkehr in schulfreien Zeiten stelle auch keine Rückkehrabsicht dar. Sohin seien weder der Tatbestand der körperlichen Anwesenheit, noch jener der Rückkehrabsicht erfüllt, die beide als Voraussetzungen für die Bejahung des dauernden Aufenthalts und damit der Schulpflicht nach § 1 Abs 1 SchPflG gelten würden. Die Meldung eines aufrechten Hauptwohnsitzes in Wien stehe dieser Schlussfolgerung auch nicht entgegen, da der dauernde Aufenthalt nicht vom Meldestatus abhängen würde.
5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass aus dem bloßen Schulbesuch im Ausland nicht abgeleitet werden könne, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers nicht in Österreich befinde. Die Eltern des Beschwerdeführers würden dauerhaft in Wien leben und arbeiten, der Beschwerdeführer verfüge im Haus seiner Eltern über ein eigenes Zimmer und halte sich – soweit es ihm zeitlich möglich ist – regelmäßig im Haus seiner Eltern auf, insbesondere während sämtlicher Schulferien sowie an Wochenenden. Mit dem Wohnsitz der Eltern in Wien verfüge der Beschwerdeführer sohin über einen persönlichen, familiären und sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich. Der Schulbesuch im Ausland sei lediglich vorübergehend, um dem Beschwerdeführer eine hochwertige schulische Ausbildung zu ermöglichen und könne nicht als Argument gegen den dauernden Aufenthalt in Österreich gewertet werden.
6. Mit Schreiben vom 30.01.2026, hg eingelangt am 02.02.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Deutschland geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über den bis XXXX 2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.
Der Beschwerdeführer hält sich in Österreich dauernd auf und ist regelmäßig in Österreich körperlich anwesend. Insbesondere hält er sich in den Schulferien, an vielen Wochenenden sowie im Übrigen immer dann, wenn dies mit seinen schulischen Verpflichtungen vereinbar ist, in Österreich auf.
Im laufenden Schuljahr 2025/26 besucht der Beschwerdeführer die in der Schweiz gelegene „ XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Geburtsdatum und -ort des Beschwerdeführers gründen auf der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt aufliegenden Kopien von Reisepass und Rot-Weiß-Rot – Karte Plus. Die Feststellung zum Schulbesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz im Schuljahr 2025/26 gründet auf der Angabe des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2025 in Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs in Zusammenschau mit der von der gegenständlichen Schule ausgestellten Schulbesuchsbestätigung vom 08.08.2025.
Die Feststellungen zum dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie zu seiner regelmäßigen körperlichen Anwesenheit in Österreich gründen auf seiner glaubwürdigen Angabe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2025 im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs. Darüber hinaus geht aus einem historischen ZMR-Auszug zur Person des Beschwerdeführers (vgl. OZ 2) eine nahezu durchgängige und beinahe seit Geburt bestehende Meldung in Österreich hervor. Aus einem Vergleich mit den historischen ZMR-Auszügen zu den Eltern des Beschwerdeführers (vgl. erneut OZ 2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nahezu durchgängig an der elterlichen Adresse (jedenfalls bei der Mutter) gemeldet war. Zwar ist der belangen Behörde in Bezug auf Wohnsitzmeldungen insofern zuzustimmen, als Eintragungen im Zentralen Melderegister den dauernden Aufenthalt nicht konstituieren, sondern lediglich Indizien darstellen; als solche sind sie jedoch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als weiterer Faktor ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern seit XXXX .2023 durchgängig an derselben Adresse in Wien mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, was die Annahme der körperlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich bestärkt. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) […]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) […]
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) […]
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 13 SchPflG 1985 nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG 1985 besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139). Der Regelungsgehalt des § 13 SchPflG 1985 besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu § 13 SchPflG 1962 (vgl. RV 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich § 13 SchPflG 1985 entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. § 25 Abs 9 SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen (vgl. zu alldem VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, Rs 1 bis 4).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die gegenständliche Anzeige zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige zu Recht zurückgewiesen hat.
3.3.2. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung der gegenständlichen Anzeige im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer seit zumindest fünf Jahren eine Schule im Ausland besuchen würde, zuvor nicht im Kindergarten in Österreich gewesen sei, davor in Russland gelebt habe und sich in Österreich lediglich während der Ferien oder zu „Besuchszwecken“ aufhalte; daraus leitet sie das Fehlen sowohl der körperlichen Anwesenheit als auch der Rückkehrabsicht ab und verneint einen dauernden Aufenthalt und damit die Schulpflicht gemäß § 1 Abs 1 SchPflG. Zu prüfen ist sohin im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer in Österreich der allgemeinen Schulpflicht unterliegt oder ob durch seinen Schulbesuch im Ausland und dem damit verbundenen Auslandsaufenthalt die Schulpflicht für das in Rede stehende Schuljahr erloschen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung geht; hierfür ist nach der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung eine Beurteilung erforderlich, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich unterbricht oder ob er als dessen Beendigung zu qualifizieren ist.
Der unter Punkt 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass ein schulbezogener Auslandsaufenthalt einen typischen Anwendungsfall darstellt, in dem der inländische dauernde Aufenthalt zwar unterbrochen, jedoch nicht beendet wird. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG; VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, Rn 20). Im Lichte dieses Maßstabs ist der verfahrensgegenständliche Auslandsaufenthalt als bloße Unterbrechung des inländischen dauernden Aufenthalts zu qualifizieren, da Beschwerdeführer – wie festgestellt – regelmäßig in Österreich anwesend ist. Sein Aufenthalt im Ausland zu Bildungszwecken ist daher lediglich als vorübergehend anzusehen. Dass die vom Beschwerdeführer besuchte Schule in der Schweiz nicht in Grenznähe gelegen ist, schadet hierbei nicht, da der VwGH im unter Punkt 3.2. zitierten Erkenntnis festhielt, dass unter § 13 SchPflG auch solche Schüler zu subsumieren sind, die nicht in Grenznähe wohnen und daher nicht pendeln können.
Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zumindest seit dem Schuljahr 2020/21 und somit seit fünf Jahren eine Schule im Ausland besuchen würde, woraus sich bereits die mangelnde körperliche Anwesenheit in Österreich ergeben würde, ist entgegenzuhalten, dass aus der oben auszugsweise wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass schulische Auslandsaufenthalte auch mehrjährig sein können, ohne dass dadurch der dauernde Aufenthalt in Österreich per se wegfiele: So führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2017, Zl. Ra 2017/10/0044, in Rz 19 aus wie folgt: „Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG 1985 „jeweils für ein Schuljahr“ zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt.“ Darüber hinaus kann auch den von der belangten Behörde zur Verneinung des dauernden Aufenthalts in Österreich herangezogenen weiteren Argumenten – nämlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Kindergarten besucht und sich zuvor in Russland aufgehalten habe – vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Angaben tatsächlich zutreffen oder nicht, da viele Jahre zurückliegende Aufenthaltsorte im Kleinkindalter nicht geeignet sind, die gegenwärtig vorliegende regelmäßige körperliche Anwesenheit (an schulfreien Tagen, vielen Wochenenden und Feiertagen, insbesondere in den Schulferien) in Österreich zu entkräften. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach wie vor dauernd in Österreich auf und wird dieser Aufenthalt durch seinen Schulbesuch im Ausland lediglich unterbrochen, nicht aber beendet.
In Bezug auf das Nichtvorliegen der Rückkehrabsicht sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich die Begründung der belangten Behörde in der Vermutung einer bloßen „zeitweise[n] Rückkehr nach Österreich in Ferienzeiträumen und schulfreien Zeiten” erschöpfte, die vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner gesetzlichen Vertreter für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist: Bereits in seiner Anzeige vom 20.08.2025 führte der Beschwerdeführer als Grund für seinen Auslandsaufenthalt lediglich den Schulbesuch im Ausland an und wurde in der Stellungnahme vom 24.09.2025 weiters ausgeführt, dass die Familie gewährleiste, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, unter anderem an Wochenenden und zusätzlich zu sämtlichen Ferien- und Feiertagszeiten, nach Österreich zurückkehrt. Im Übrigen bekräftigte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, dass der Schulbesuch im Ausland lediglich einen „vorübergehenden ausbildungsbedingten Aufenthalt” darstellt.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Schulbesuch im Ausland den dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht beendet, sondern lediglich unterbricht. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Schulpflicht wegen Wegfalls des dauernden Aufenthalts liegen somit nicht vor, weshalb die belangte Behörde die gegenständliche Anzeige zu Unrecht gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG zurückgewiesen hat.
3.4. Die Durchführung einer – im gegenständlich ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das unter Punkt 3.2. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2017, Zl. Ra 2017/10/0044); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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