W104 2329839-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24323913010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als für Feldstück 1, Schlag 31, ein LN-Anteil von 50 bis 59,9, % anzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2023. Er beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ein einziges Feldstück (FS) Nr. 1 mit einem Ausmaß von 2,7947 ha, unterteilt in Schlag (SL) Nr. 21 mit der Nutzungsart Dauerweide sowie 22 und 25.
2. Am 15.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Heimgut MFA 2023 (RAA) für SL 21 von referenzlos auf Heimgut aufgrund einer Beweidung der betroffenen Fläche mit einem Ausmaß von 0,3259 ha.
Im Anschluss korrigierte der Beschwerdeführer die Feldstücksliste seines MFA 2023 erstmals, indem er die beantragte Fläche des RAA bei SL 21 hinzufügte. Die SL 22 und 25 blieben unverändert.
3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass der RAA vom 15.03.2023 zum größten Teil positiv und für die restliche Fläche des SL 21 mit einem Ausmaß von 0,0303 ha negativ zu beurteilen sei, da eine andere Referenz festgestellt worden sei.
4. Am 11.05.2023 korrigierte der Beschwerdeführer erneut die Feldstücksliste, indem er bei SL 21 die Nutzungsart Hecke/Ufergehölz angab und fast die ganze Fläche dieses Schlages mit einem Ausmaß von 2,5896 auf den neu angelegten SL 31 mit der Nutzungsart Dauerweide übertrug.
5. Am 23. und 24.05.2023 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Im dazu ausgedruckten Prüfauftrag wurde bei SL 31 händisch der Code HW eingetragen, und im Kurzbericht wurde angekreuzt, dass bei mindestens einer der geprüften Maßnahmen Auffälligkeiten festgestellt worden seien.
6. Mit Schreiben vom 06.09.2023 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht zur VOK. Darin wurde festgehalten, dass bei SL 31 eine Dauerweide mit einem Ausmaß von 0,2954 ha sowie eine Hutweide mit einem landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)-Anteil von 30 bis 39,9 % und einem Ausmaß von 0,8029 ha vorgefunden worden sei. Von der beantragten Fläche des FS1 mit einem Ausmaß von 2,9420 ha seien unter Zuhilfenahme eines Lasermessgeräts insgesamt nur 1,4507 ha vorgefunden worden.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, er verschwieg sich aber.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung 1,5 Hektar betrage. Da aber weniger als 1,5 Hektar förderfähige Fläche ermittelt worden sei, würden keine Direktzahlungen gewährt werden (Hinweis auf § 8 Abs. 2 MOG 2021).
8. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.01.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass bei der VOK am 23. und 24.05.2023 die gesamte beantragte Fläche als Hutweide ermittelt worden sei, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Weidepflege durchgeführt worden sei. Nachdem ihm am 06.09.2023 der Kontrollbericht zugestellt worden sei, habe es der Beschwerdeführer verabsäumt, diesen Bericht zu beanstanden. Nunmehr beantrage der Beschwerdeführer eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden oder die Aufhebung des angefochtenen Bescheids verbunden mit einer Zurückverweisung an die AMA.
Der Beschwerde waren Fotos beigefügt, die die Weidepflege auf einem Großteil der beantragten Fläche belegen sollen.
Unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung korrigierte der Beschwerdeführer in der Feldstücksliste seines MFA 2023 bei SL 31 das Ausmaß durch eine Verringerung auf 0,4703 ha und durch eine Änderung der Nutzungsart auf Hutweide mit einem LN-Anteil von 80 bis 89,9 %. Neu hinzugefügt wurde SL 32 mit der Nutzungsart Dauerweide und einem Ausmaß von 1,9024 ha. Die korrigierte Feldstücksliste wurde ebenfalls der Beschwerde angefügt.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 15.12.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der VOK Holz, Fahrzeuge und Geräte auf der als Dauerweide beantragten Fläche schon seit geraumer Zeit abgestellt und gelagert worden seien, was mit Fotos auch dokumentiert worden sei. Daher wäre auf einem Großteil dieser Fläche eine vollflächige Beweidung nicht möglich, weshalb Hutweide ermittelt worden sei. Damit einhergehend sei ein Verstoß festgestellt worden. Mit der Zustellung des Kontrollberichts vom 06.09.2023 sei der Beschwerdeführer auf diesen Verstoß hingewiesen worden, sodass die Korrektur des MFA am 17.01.2024 nicht mehr zulässig gewesen sei (Hinweis auf § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV). Die der Beschwerde beigefügten Fotos seien möglicherweise nach der Vegetationsperiode aufgenommen worden und könnten nicht als Nachweis für eine Weidepflege berücksichtigt werden. Auf diesen Fotos sei ersichtlich, dass der nicht abgeweidete Pflanzenbestand nicht durch Nachmahd gepflegt worden sei. Die Fotos zeigten nur abgeweidete Flächen, es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass der nicht abgeweidete Bewuchs tatsächlich gemäht oder gehäckselt worden sei. Eine vollflächige Beweidung sei auf Grund der Ablagerungen durch Geräte, Plastik und dergleichen, sowie umgeworfene Bäume und abgebrochene Äste über die Fläche verteilt nicht gegeben, weshalb die Beurteilung der AMA auf Hutweide aufrecht bleibe.
10. Am 19.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die einzelnen, vom Prüfer und vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos im Einzelnen durchbesprochen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2022 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS ein FS mit einem Ausmaß von 2,7947 ha. Infolge einer Korrektur vom 11.05.2023 wurde eine neuer Schlag 31 mit einem Ausmaß von 2,5896 mit der Nutzungsart Dauerweide angelegt.
Am 23. und 24.05.2023 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der die auf Schlag 31 beantragte Dauerweide in Hutweide umqualifiziert und ein Ausmaß von 30 bis 39,9 landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) festgestellt wurde.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen.
Unmittelbar vor der Beschwerdeerhebung korrigierte der Beschwerdeführer in der Feldstücksliste seines MFA 2023 bei SL 31 das Ausmaß durch eine Verringerung auf 0,4703 ha und durch eine Änderung der Nutzungsart auf Hutweide mit einem LN-Anteil von 80 bis 89,9 %. Neu hinzugefügt wurde SL 32 mit der Nutzungsart Dauerweide und einem Ausmaß von 1,9024 ha.
1.2. Die Qualifikation der Flächen des Schlages 31 als „Hutweide“ durch die Behörde erweist sich als korrekt.
1.3. Das Ausmaß an LN auf Schlag 31 beträgt abweichend von der behördlichen Beurteilung 50 bis 59,9 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in 1.1. ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Feststellung in 1.2. ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Fotos und den Diskussionen dazu in der Beschwerdeverhandlung:
Eine Dauerweide ist vollflächig zu beweiden und die von den Tieren nicht gefressenen Bereich sind mittels Pflegeschnitt nachzumähen. Auf der vorgefundenen Fläche zum Tag der Kontrolle am 23.05.2023 fanden sich Totholz, abgefallene Äste, Brennnesseln, Lagerflächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken (wie Reste eines Swimmingpools, Holzstöße, Fahrzeuge usw.), Trittspuren und Flecken ohne Grasnarbe. Für diese Art der unterbrochenen Nutzungsmöglichkeit einer Fläche ist die Einstufung als Hutweide zutreffend und eine Bewertung nach dem pro Rata System durchzuführen.
Dass alle diese Flächen später im Jahr bereinigt wurden, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Dies ist auch selbst bei sofortiger Räumung ab Ende Mai überhaupt nicht möglich, da sich solche Flächen nicht so schnell rekultivieren lassen, dass gesagt werden könnte, dass über die Vegetationsperiode (1. April bis 30 September!) eine vollflächige Beweidung möglich war.
Durch seine im März des Folgejahres, also außerhalb der Vegetationsperiode aufgenommenen, Fotos, die der Beschwerdeführer von einigen ausgewählten Blickpunkten aus aufgenommen und im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, konnte der Beschwerdeführer keine vollflächige Beweidung im vorangegangenen Antragsjahr 2023 glaubhaft machen. Dazu handelt es sich um zu wenige Blickpunkte, die außerdem nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Kontrollorgans in der Beschwerdeverhandlung dennoch in einigen Teilen nachvollziehen lassen, dass Teile des Feldstücks im Vorjahr weder abgeweidet noch gemäht wurden.
Die Feststellung in 1.3. ergibt sich ebenfalls aus der Diskussion der vorgelegten Fotos des Prüforgans in der Beschwerdeverhandlung. Dazu ist zunächst zu betonen, dass der Prüfer seine Prüfung ganz offensichtlich professionell und nach bestem Wissen vorgenommen und die ganze Fläche begangen hat. Auch ist die Darlegung des Prüforgans nachvollziehbar, dass die Einschätzung der Flächenanteile aufgrund der Verschiedenartigkeit und unterschiedlichen Größe der eingestreuten Anteile an nichtlandwirtschaftlicher Fläche schwierig war. Dennoch zeigt sich nach den vorgelegten Fotos, dass der – sicher erhebliche – Anteil an nicht-landwirtschaftlicher Fläche nicht so hoch zu bewerten ist wie vom Prüfer vorgenommen. Nach Abwägung aller Argumente war die Abschätzung vom Gericht so vorzunehmen, wie in 1.3. erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
[…]
Nutzungsarten
§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Ackerland (A),
2. Grünland (G),
3. Dauer-/Spezialkulturen (S),
4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
7. Almen (L),
8. Gemeinschaftsweide (D),
9. Forst (FO) und
10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.
(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:
1. Als Kultur gilt die botanische Art einer Pflanze. Mischkulturen werden jener Kultur zugerechnet, die dem Hauptteil der Mischung entspricht.
2. Als erosionsgefährdete Kulturen gelten Ackerbohne, Kartoffel, Kürbis, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum.
3. Grünbrachen sind Ackerflächen, die über die Vegetationsperiode mit Gras oder anderen Grünpflanzen bestanden sind und nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden, sondern – zumindest jedes zweite Jahr – nur gehäckselt oder gepflegt werden und deren Aufwuchs nicht genutzt wird (keine Ernte, keine Weide).
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
[…]
7. Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich;
[…]
Förderfähige Fläche
§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.
[…]
Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)
§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.
(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei
1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit
angewendet wird.
(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche
1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
2. von weniger als 20% sind
a) bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
b) in den restlichen Fällen nicht förderfähig und
3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.
(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.
(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
1. […]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
[…]
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,
2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
a) die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
d) die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen. Danach sind Änderungen nur mehr eingeschränkt möglich.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die beantragte Fläche des FS 5 SL 6 nach Erhalt des angefochtenen Bescheids geändert und verringert. Eine solche Rücknahme einzelner Flächen setzt aber gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Mit Erhalt des Bescheids hat er aber davon Kenntnis erlangt, dass es bei FS 1 SL 31 ein Verstoß vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt war somit eine Korrektur nicht mehr zulässig. Die nach Kenntnis vom Verstoß vorgenommene Korrektur wurde daher von der AMA zu Recht nicht beachtet.
3.2.2. Ebenso unverändert blieb, dass nur für förderfähige Flächen Direktzahlungen gewährt werden können.
Als Dauerweide – und damit zu 100 % der Fläche berücksichtigt – können nur Flächen werden, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses erfolgt (§ 25 Abs. 3 Z 7 GSP-AV). Dies war auf der vom Beschwerdeführer zu SL 31 beantragten Fläche, wie festgestellt, nicht der Fall.
Vielmehr entspricht die Einstufung durch das Prüforgan der Behörde, dass es sich in Wahrheit um Hutweide gehandelt hat, der Wirklichkeit. Bei Hutweide handelt es sich um minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird (§ 25 Abs. 3 Z 2 GSP-AV).
Bei Hutweiden wird die Flächenberechnung nach dem sogenannten „Pro-Rata-System“ vorgenommen. Das Ausmaß der förderfähigen Fläche wird so ermittelt, dass für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet wird. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen.
Wie festgestellt, war die manuelle Einstufung des Anteils an landwirtschaftlicher Fläche im konkreten Einzelfall nach oben zu korrigieren, wodurch mehr förderfähige Fläche im Sinne des § 28 GSP-AV zuzuerkennen war.
3.2.3. Die Behörde hat nun gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 die entsprechenden Berechnungen durchzuführen. Sollte die Mindestbetriebsfläche von 1.5 ha überschritten werden, sind ggf. die entsprechenden Bestimmungen über Flächensanktionen anzuwenden.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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