W274 2333048-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend das am 08.11.2025 eingelangte Informationsbegehren an den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu GZ 2026-0.021-338, zu Recht:
Der Zugang zur begehrten Information wird nicht gewährt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 08.11.2025, gerichtet an den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden belangte Behörde) und eingebracht über die Plattform „fragdenstaat.at“ an das Funktionspostfach der belangten Behörde, stellte XXXX (im Folgenden BF) folgendes Begehren mit dem Betreff „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG“ und der Nummer (#4047)“:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Zweifelhafte Behauptungen von Mitarbeitern der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich werfen grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Welche gesetzlichen Grundlagen gestatten es anzunehmen, dass es sich bei der in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AIVG normierten Vermittlung von zumutbaren Beschäftigungen durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) um KEINE „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG handelt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlagen ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es sich bei der in § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AIVG normierten Vermittlung von zumutbaren Beschäftigungen durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) um KEINE „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 5 AMFG handelt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per Oktober 2025 sind das laut ams.at 388118 Personen).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.“
Mit Schreiben vom 07.12.2025 urgierte der BF bei der belangten Behörde die Beantwortung der genannten Anfrage, weil die „Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten“ worden sei.
Am 09.01.2026 langte eine Säumnisbeschwerde des BF (vom gleichen Tag) bei der belangten Behörde ein, mit dem Antrag, das BVwG möge über das am 08.11.2025 eingebrachte Begehren auf Zugang zu Information entscheiden.
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde am 22.01.2026 dem BVwG vor und brachte vor, dass sie von einer Beantwortung der Anfrage abgesehen habe, weil der BF bereits mehrere inhaltlich gleichlautende Anfragen gestellt habe.
In der Anfrage #3885 habe er Fragen zur Freiwilligkeit der Arbeitsvermittlung bzw. zur behaupteten illegalen Arbeitsvermittlung durch das AMS gestellt. In dieser Angelegenheit sei ein Bescheid ergangen, gegen den der BF Bescheidbeschwerde und Säumnisbeschwerde eingebracht habe.
In der Anfrage #3775 habe er Fragen dazu gestellt, wie vielen der beim AMS arbeitslos gemeldeten Personen ein Vertrag über Arbeitsvermittlung angeboten worden sei. In diesem Fall sei er an das AMS als zuständige Behörde verwiesen worden.
Insgesamt lasse der Inhalt der Anfragen erkennen, dass der BF nicht den Zugang zu Informationen begehrt, sondern auf eine Diskussion mit der Behörde über Inhalte und Vorgaben gesetzlicher Vorschriften abziele. Er sei bereits mehrfach von verschiedenen Stellen über die Verpflichtung der Arbeitsvermittlung durch das AMS bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, über die Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung des AMS sowie über das Erfordernis der Arbeitswilligkeit für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt worden.
Die Säumnisbeschwerde ist berechtigt, aber inhaltlich nicht erfolgreich:
Das Gericht legt die eingangs wiedergegebenen unstrittigen und aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zu Grunde.
Daraus ergibt sich rechtlich:
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§§ 2 Abs 1, 9 und 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Der BF brachte sein Informationsbegehren am 08.11.2025 bei der belangten Behörde ein, wobei er zugleich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs 1 IFG „für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen“ stellte.
Zur Säumnis:
Ein solcher Eventualantrag auf Bescheiderlassung ist als zulässig anzusehen (s. VwGH Ra 2018/07/0454 mwN zum Auskunftspflichtgesetz und zum UIG) und löste damit die in § 11 Abs 1 IFG festgelegte zweimonatige Entscheidungsfrist („nach Einlangen dieses Antrages“) aus.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG endete die Entscheidungsfrist der Behörde damit am 08.01.2026, sodass sie mit Ablauf dieses Tages mit der Entscheidung säumig wurde. Die am Folgetag eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher als zulässig anzusehen. Die Nennung des Datums 08.01.2026 als Einlangenszeitpunkt der Säumnisbeschwerde durch die belangte Behörde im Vorlageschreiben dürfte auf einem Irrtum beruhen.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Säumnis nicht im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen wäre (s. § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). Die belangte Behörde selbst stützte sich in ihrer Aktenvorlage zwar darauf, dass der BF „bereits mehrere inhaltlich gleichlautende Anfragen gestellt“ habe, und verwies auf zwei konkrete Informationsbegehren.
Die genannten Anfragen zu #3885 und #3775 sind jedoch (wenngleich inhaltlich offenbar denselben Themenkreis betreffend) nicht identisch mit dem gegenständlichen Informationsbegehren. Die belangte Behörde hätte im Übrigen selbst bei Identität der Fragen auf den entsprechenden Antrag des BF hin einen (zumindest zurückweisenden) Bescheid erlassen müssen. Bei einer allenfalls offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde stünde grundsätzlich die Strafmöglichkeit nach § 35 AVG zur Verfügung.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als berechtigt, sodass das BVwG zur inhaltlichen Entscheidung in der Sache anstatt der belangten Behörde berufen ist.
In Merito:
Gemäß § 2 Abs 1 IFG ist Information iSd IFG „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung“ im Wirkungsbereich ua eines Organs, unabhängig von der Form, „in der sie vorhanden und verfügbar ist“. Demnach kann eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein, das nicht erst erstellt, also etwa zusammengesetzt oder analysiert werden muss. Nach den Gesetzesmaterialien gilt nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich als Information iSd IFG (s. dazu Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 8).
Schon aus diesen Erwägungen folgt, dass die mit den beiden Fragen des BF begehrten Informationen nicht zugänglich zu machen sind:
In beiden Fällen begehrt der BF nämlich rechtliche Einschätzungen zu den von ihm genannten Gesetzesstellen betreffend die Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung durch das AMS, wobei er ausdrücklich um Zugang zu allen „gesetzlichen Grundlagen“ bzw. „Judikaten“ ersucht. Bei einem im Ergebnis für den BF anzufertigenden Rechtsgutachten handelt es sich aber keinesfalls um gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich, welches aufgezeichnet bei der Behörde vorhanden wäre, sondern es müssten dazu naturgemäß rechtliche Erwägungen angestellt werden, was nicht Sinn und Zweck des IFG ist.
Dem Informationsbegehren war aber auch im Hinblick auf § 9 Abs 3 IFG nicht zu folgen:
Nach dieser Bestimmung ist der Zugang zur Information unter anderem dann nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt. Dies entspricht der in § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG enthaltenen Schrankenklausel, die »mutwillig« gestellte Auskunftsersuchen verhindern sollte (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 18). Nach den Auskunftspflichtgesetzen war von mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde dann auszugehen, wenn dies im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens geschah (s. etwa VwGH Ra 2015/03/0038). Die Materialien erklären die diesbezüglich ständige Judikatur des VwGH für einschlägig und auf das IFG übertragbar. Mutwilligkeit umfasst demzufolge auch die »Freude an der Behelligung der Behörde« ohne konkretes Auskunftsinteresse, wobei die Materialien exemplarisch auf die Rsp des VwGH verweisen. Mutwillig handelt ein Informationswerbender iSd zitierten VwGH-Rsp, wenn dies im Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Begehrens erfolgt – mögen die Zwecke auch sonst von der Rechtsordnung anerkannt sein. Verfolgt ein Antragsteller also ausschließlich Zwecke, die nicht dem IFG (früher AuskunftspflichtG) dienen, wäre sein Informationsbegehren mutwillig. Dies ist bei Übertragung der Judikatur des VwGH auf das IFG etwa dann der Fall, wenn ein Antragsteller darlegt, »Schwachstellen der nationalen Rechtslage« aufdecken zu wollen oder »Rechtsfragen in der Art eines Interpellationsrechtes« erörtern und einen edukativen Zweck verfolgen zu wollen (Dworschak aaO), ebenso bei erkennbarer Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten" (s. VwGH Ra 2015/03/0038).
Die mutwillige bzw zweckwidrige und damit missbräuchliche Geltendmachung des Informationszugangsrechts verpflichtet die adressierte informationspflichtige Behörde nicht zur Erledigung des offenbar mutwilligen Informationsbegehrens. Im Ergebnis ist die Information nicht zu erteilen, dh der »Zugang zur Information« ist dann nicht zu gewähren („Abweisung“ laut VwGH Ra 2015/03/0038), wenn die Antragstellung »offenkundig« rechtsmissbräuchlich erfolgt (Dworschak aaO, Rz 20). Die Missbräuchlichkeit muss „offenbar“ geworden, also aus der Aktenlage leicht zu erkennen sein (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 22).
Im konkreten Fall geht es dem BF mit seinem Informationsbegehren offenkundig nicht darum, bei der Behörde verfügbares tatsächliches und gesichertes Wissen zu erlangen, sondern von der Behörde eine Rechtsmeinung bestätigt zu bekommen, nämlich dass die Arbeitsvermittlung des AMS keine „auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit“ darstellt, die nach dem AMFG erlaubt wäre (der vom BF zitierte § 2 Abs 5 AMFG untersagt jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht). Damit will der BF die Zulässigkeit der Verwaltungspraxis des AMS bzw. die Rechtmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften betreffend die Tätigkeit des AMS hinterfragen, was kein vom IFG geschützter (Auskunfts-)Zweck ist.
Diese missbräuchliche Absicht des BF erhellt auch aus seiner Anfrage an die belangte Behörde vom 22.09.2025 zu #3775, wo er unter Verweis auf die im Privatrechtsregime geltende Privatautonomie wissen will, wie vielen der arbeitslos gemeldeten Personen das AMS einen „Vertrag über Arbeitsvermittlung“ angeboten habe, wobei der BF offensichtlich die in § 38c AMSG vorgesehene Regelung hinterfragt, wonach das AMS, wenn kein Einvernehmen mit der arbeitslosen Person erzielt werden kann, einen Betreuungsplan einseitig festlegen kann (s. auch die im Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025, GZ 2025-0.852.620, auf S. 5 genannte Fax-Eingabe vom 06. und 07.10.2025, in der der BF einen Mitarbeiter des AMS der Urkundenfälschung bezichtigt habe, weil dieser einseitig einen Betreuungsplan gemäß § 38c AMSG festgelegt habe, sowie die auf S. 3 genannte Fax-Eingabe vom 12.06.2024, wonach das AMS eine illegale, nicht auf Vertrag beruhende Vermittlung betreffend die Person XXXX durchführe, wodurch ein kriminelles Vorgehen vonseiten des Mitarbeiters des AMS vorliege).
In Anbetracht dessen, dass sich das gegenständliche Informationsbegehren offenbar und bewusst auf die Erörterung von Rechtsmeinungen konzentriert und der BF offensichtlich primär sein persönliches Unbehagen an der Praxis des AMS bzw. an den rechtlichen Gegebenheiten der Arbeitsvermittlung durch das AMS zum Ausdruck bringen will (s. VwGH 2002/13/0133 und Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 24), ist das Begehren als zweck- und aussichtslos und damit missbräuchlich iSd § 9 Abs 3 IFG anzusehen. Dem Antrag auf Informationszugang war daher auch aus diesem Grund nicht zu entsprechen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist aus der unstrittigen und unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen zu lösen waren und auf die insofern übertragbare höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Auskunftspflichtgesetz zurückgegriffen werden konnte.