W257 2318697-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie Bgdr. Mag. Christian PÖCKL und Mag. Martin SAUSENG als Beisitzer über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Niederösterreich vom XXXX 2025, Zl.: XXXX , wegen der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 14 BDG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX 1978 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Er versieht als eingeteilter Beamter an der Polizeiinspektion XXXX seinen Dienst und trägt den Amtstitel „Gruppeninspektor“.
Behördliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) habe am 25.03.2021 während des Dienstes einen epileptischen Anfall erlitten. Er sei von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (nunmehr „belangte Behörde oder kurz belBeh“) für nicht dienstfähig erachtet worden (polizeiamtsärztliches Aktengutachten XXXX vom 15.06.2021, sh OZ1). Mit Schreiben vom 22.06.2021 habe die belBeh dem BF unter Anschluss des polizeiamtsärztlichen Aktengutachtens mitgeteilt, dass sie beabsichtigen werde, ihn aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.
Mit Stellungnahme vom 04.08.2021 (einlangend) des rechtsfreundlich vertretenen BF habe dieser ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung aufgrund eines Gutachtens, bei dem der BF nicht einmal untersucht worden sei (sh oben das polizeiamtsärztliche Aktengutachten), nicht nachvollziehbar sei. Der BF habe zwei Urkunden vorgelegt (ein neurologisches Attest von XXXX und ein neurologisches und psychiatrisches Privatgutachten von XXXX ). Aus diesen beiden Urkunden lasse sich nach Ansicht des BF zweifelsfrei entnehmen, dass der BF für den exekutiven Außendienst geeignet und sohin kein Grund für eine amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gegeben sei. Es sei beantragt worden, dass das Verfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingestellt werde. Mit Schreiben vom 16.09.2021 habe die belBeh dem BF mitgeteilt, dass er zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit der Versicherungsanstalt (BVAEB) vorgeladen werde.
XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, habe am 29.09.2021 gutachterlich festgestellt, dass der BF aus neurologisch-psychiatrischer Sicht exekutivdienstfähig sei. Am 11.11.2021 habe die belBEh die BVAEB ersucht, ein Gutachten zu erstellen. XXXX habe am 26.01.2022 im Auftrag der BVAEB ein Gutachten erstellt und darin ausgeführt, dass unter stabiler antiepileptischer medikamentöser Behandlung (nach mittlerweile mehr als fünfjähriger Anfallsfreiheit) keine Einschränkungen bestehen würden. Der Waffengebrauch und das Lenken eines Kfz im Dienst wie auch Nacht/Schichtarbeit, Bildschirmarbeit und der berufstypische Kundenkontakt seien möglich.
Im Schreiben vom 18.06.2022 zweifelte der Fachbereich „Personalzuweisung“ gegenüber dem verfahrensführenden Fachbereich „Beendigung des Dienstverhältnisses“ die Dienstfähigkeit des BF an. Dies wiederholte sie im Schreiben vom 10.05.2023. Das BMI habe mit Schreiben vom 19.09.2022 der belBeh mitgeteilt, dass eine Arbeitsplatzzuweisungsprüfung vorzunehmen sei und diese dem BF vorgehalten werden müsse. Es wäre ein Arbeitsplatz (mit einer Nachtdienstverrichtung, Polizeiuniform, jedoch ohne Bewaffnung, Verwendung in A3) als Grenzpolizeiassistenz beim der SPK XXXX möglich, der Anfahrtsweg würde ca. 45 km betragen. Dies wäre dem BF mit Schreiben vom 11.05.2023 mitgeteilt worden.
Die belBeh habe dem BF in ihrem Schreiben vom 27.07.2023 sein Krankheitsbild mitgeteilt, eine „epileptische Grunderkrankung (neurologisch gesicherte sogenannte MR-negative Temporallappen-Epilepsie) mit rezidivierendem Anfallsgeschehen seit 2014“. Die Behörde habe ihm auch mitgeteilt, dass er – sollte er den Arbeitsplatz in XXXX aufnehmen – besoldungsrechtlich mit keiner Änderung rechnen müsse. Mit Eingabe vom 26.09.2023 sei dem BF abermals mitgeteilt worden, dass er exekutivdienstfähig sei. Das BMI hätte mit Schreiben vom 11.01.2024 einer neuerlichen Untersuchung zugestimmt.
Mit Eingabe des BF an die belBeh am 30.01.2024 habe dieser unter Anschluss eines Gutachtens von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2024 mitgeteilt, dass er aus psychiatrisch-neurologischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), der Angststörung und der massiven Schlafstörung nicht exekutivdiensttauglich sei. Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei leider auch zukünftig mit keiner diesbezüglichen Besserung bzw Änderung zu rechnen.
Mit Schreiben vom 22.02.2024 sei seitens der belBeh der Antrag auf neuerliche Untersuchung des BF gestellt worden. Nach Untersuchung am 01.03.2024 habe die BVAEB am 08.04.2024 ein Gutachten (Obergutachter XXXX , Gutachter XXXX , Facharzt für Neurologie) erstellt. Diesem sei zu entnehmen, dass die körperliche Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt sei, dass er seine konkrete Tätigkeit als Polizeibeamter nicht mehr erfüllen könne und dies ein Dauerzustand sei.
Am 29.07.2024 habe der BF selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 gestellt. Begründend habe er ausgeführt, dass er auf Grund der perspektivlosen Beschäftigungs- und Arbeitssituation bei der Polizei eine rezidivierende Episode (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine Angststörung und eine Schlafstörung entwickelt habe.
Die belBeh habe dem BF mit Parteiengehör vom 15.12.2024 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Oberbegutachtung samt fachärztlichem Gutachten, der Arbeitsplatzprüfung, dass dem BF kein alternativer Arbeitsplatz zugewiesen hätte werden können, eingeräumt.
In einer neuerlichen Stellungnahme vom 10.02.2025 habe der BF festgestellt, dass aus dem Privatgutachten aus dem Jahr 2021 entnommen werden könne, dass bei ihm aus fachärztlicher neurologischer Sicht wegen der Epilepsie keine Einschränkungen bezüglich der Dienstfähigkeit bestanden hätten. Die Epilepsie könne für die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG daher nicht kausal sein. Bezüglich der Depressionen stehe der BF bereits in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.
Bezüglich der Arbeitsplatzprüfung sei festgehalten worden, dass dem BF kein alternativer Arbeitsplatz angeboten worden sei, obgleich es bei der Grenzpolizei und der Stadtpolizei Arbeitsplätze geben würde, die im selben Gehaltsschema des BF wären, bei denen kein Exekutivdienst mit Waffe zu versehen gewesen wäre. Der ihm angebotene Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe A3 stelle keinen gleichwertigen Arbeitsplatz dar.
Mit dem hier bekämpften Bescheid vom XXXX 2025 sei der BF in den Ruhestand versetzt worden. Begründend wurde festgehalten, dass der BF dauerhaft in seiner Dienstfähigkeit eingeschränkt sei. Einen möglichen Verweisungsarbeitsplatz habe der BF am 06.06.2023 abgelehnt, weil dieser Arbeitsplatz kein Exekutivarbeitsplatz, sondern ein Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und somit nicht als gleichwertig anzusehen sei. Daher sei kein gleichwertiger Arbeitsplatz für den BF zur Verfügung gestanden. Auch nach der neuerlichen Begutachtung, nachdem beim BF Depressionen hinzugekommen seien, habe kein Verweisungsarbeitsplatz für den BF gefunden werden können. Es sei daher festzuhalten gewesen, dass der BF seinen aktuellen Arbeitsplatz aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit nicht erfüllen könne. Ein Verweisungsarbeitsplatz habe gem. § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht zugewiesen werden können und zu einem Alternativarbeitsplatz gem. § 14 Abs. 5 BDG 1979 habe der BF keine Stellungnahme abgegeben.
Der BF habe am 28.07.2025, fristgerecht eingelangt, bei der belBeh eine Beschwerde eingebracht, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Dem Bescheid hafte ein erheblicher Begründungsmangel an, so habe die belBeh das Sachverständigengutachten der BVAEB nicht richtig gewürdigt, zumal in diesem keine dauernde Dienstunfähigkeit des BF aufgrund seiner Epilepsie zu entnehmen gewesen sei. Es wäre auch bezüglich der depressiven Symptomatik mit einer mittelfristigen Besserung zu rechnen. Bloß aufgrund des vollständig zerrütteten Vertrauensverhältnisses zum Dienstgeber seien Rückfälle zu erwarten gewesen. Hier treffe die belBeh auch eine Fürsorgepflicht, damit ein Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden könne. Ob Rückfälle in einem wiederhergestellten Vertrauensverhältnis anzunehmen wären, hätte von der belBeh ermittelt werden müssen. Abgesehen davon sei diesbezüglich schon eine Besserung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten und aufgrund eines bereits genehmigten Rehabilitationsaufenthaltes eine weitere Besserung anzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben, hilfsweise den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Verfahren am Bundesverwaltungsgericht:
Der Verwaltungsakt langte am 02.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nicht nochmals zum Sachverhalt.
Für den 15.10.2025 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Es erfolgte eine Vertagungsbitte seitens des Rechtsvertreters. Am 30.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Verfahrensparteien vor einem Senat einvernommen wurden. Der Senat beschloss in dieser Verhandlung, dass – wegen der unklaren Sachverhaltslage – nochmals ein Gutachten der BVAEB eingeholt werden möge.
Am 30.12.2025 langte das Gutachten der BVAEB ein (sh OZ 12), welches den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugesandt wurde. Am 30.01.2025 langte seitens des BF (OZ 14), am 06.02.2026 langte seitens der belBeh eine Stellungnahme ein (OZ 15).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX 1978 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der LPD Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist eingeteilter Exekutivbeamter an der PI XXXX und trägt den Amtstitel „Gruppeninspektor“.
Sein Arbeitsplatz erfordert folgende Anforderungen (Auszug aus der Arbeitsplatzbeschreibung):
„…Ziele des Arbeitsplatzes:
Primäre Aufgabe ist die Wahrnehmung jener Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe aufgrund der ihm von der unmittelbaren Vorgesetzten gestellten Aufträge, notwendig sind. Dies umfasst einerseits die Erfassung von grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgender Straf- und Verwaltungsdelikte aus eigenem, andererseits die Erledigung behördlicher und gerichtlicher Aufträge/Aufforderungen. Weiters hat sich der Beamte im Zuge seiner Dienstverrichtung auch vorbeugend zu verhalten, damit Gesetzesübertretungen hintangestellt werden können. Die angeführten Aufgaben haben einerseits im Streifendienst bewältigt und andererseits im Kanzleidienst aufgearbeitet zu werden. […]
Außendienst:
Streifentätigkeit zu Fuß und mit Dienstkraftfahrzeugen, Nachtsektorstreifen und Verkehrsüberwachungsdienste. Verkehrskontrollen und Geschwindigkeitsmessungen. Tatortbearbeitung […], Erhebung zu Gerichtsdelikten und Verwaltungsübertretungen. Dabei ist mitunter häufiges lang andauerndes Stehen bzw Gehen auf der Straße erforderlich. Quantität: ca 66%. […]“
Hier dann wieder normaler Zeilenabstand?
Am 25.03.2021 erlitt er im Dienst einen – nach Ansicht des Vorgesetzten - epileptischen Anfall und wurde in Krankenhaus gebracht. Er befand danach bis zum 31.07.2021 im Krankenstand.
Am 15.06.2021 erstellte der Polizeiarzt XXXX ein Gutachten, in dem er ausführte, dass ein erneuter epileptischer Anfall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und regte an, den BF in den Ruhestand versetzen.
In weiterer Folge wurden folgende Gutachten erstellt:
1. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 29.09.2021:
„[…] Anamnese: 2014 erstmals auftreten fokaler epileptische Anfälle - seither in regelmäßiger Therapie, derzeit bei XXXX . Laut vorgelegten Befundberichten und Anamnese seit 2015 anfallsfrei.
Befund: Ende März 2021 in der Arbeit während der Mittagspause kurzes Einnicken des Patienten. Patient kann sich selbst erst bei der Ankunft der Rettung wieder erinnern. […]“
Gutachten: Bei XXXX besteht aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ein altersentsprechender Status. Diagnostisch handelt es sich um eine lokale Epilepsie in terminaler Remission. Das im März 2021 beobachtete Ereignis ist am ehesten einer vasovagalen Synkope zuzuordnen und entspricht nicht einem epileptischen Korrelat. Der Untersuchte XXXX ist aus neurologisch/psychiatrischer Sicht weiterhin geeignet, bei der Exekutive im Außendienst zu arbeiten.“
2. XXXX der BVAEB vom 26.01.2022:
„[…] Unter stabiler antiepileptischer medikamentöser Behandlung bestehen daher weiterhin, nach jetzt schon mehr als fünfjähriger Anfallsfreiheit, aus fachärztlicher neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Aufenthalt in geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert und allgemein exponiert ist möglich. Waffengebrauch und Lenken eines Kfz im Dienst ist möglich. Nacht/Schichtdienst, Bildschirmarbeit und berufstypischer Kundenkontakt sind möglich. Beim Anmarschweg kommt es zu keinen Einschränkungen. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend.“
3. BVAEB am 08.04.2024 (Obergutachter XXXX , Gutachter XXXX , Facharzt für Neurologie:
[….] Anamnese: 2014 war es erstmals zu Anfällen gekommen, einerseits insgesamt vier tonisch klonisch generalisierte Anfälle, andererseits häufige einfache fokale Anfälle mit (mit) unterspezifischen Geschmackssensationen und aufsteigendem „komischen Gefühl“ (= isolierte Auren). Das MRT war negativ. […] Der Patient ist seit 2015 anfallsfrei. Nachdem der Versicherte seit 2018 wieder im Dienst ist, war es im März 2021 möglicherweise durch starke psychische Belastungen durch private Stressoren ausgelöst, … kurze Bewusstlosigkeit gekommen. Jetzige Krankheiten (beginnt, Verlauf): Auf Basis dieser perspektivenlosen Arbeitssituation und dem zermürbenden Auseinandersetzungen mit der Dienststelle entwickelten sich im Laufe der letzten Jahre zunehmend depressiven Symptome, die im weiteren Verlauf das Ausmaß einer mittelschweren depressiven Episode angenommen haben.
Diagnosen: 1. Depression (derzeit mittelschwere Episode) ICD-10-Code: F32.1, 2. MR negativ fokale Epilepsie, seit 2015 anfallsfrei. […] Allgemeine Beurteilungen:
Bei dem Patienten besteht unverändert zum Vorgutachten von 2021 unter stabiler antiepileptischer medikamentöser Behandlung weiterhin nach jetzt schon mehr als achtjährigen Anfallsfreiheit aus fachärztlich neurologischer Sicht wegen der Epilepsie keine wie immer gearteten Einschränkungen der Dienstfähigkeit (Exekutivdienstfähigkeit). Die depressive Symptomatik mit oben genannten Symptomen beeinträchtigt den Versicherten aktuell soweit, dass er unter Unterstützung kaum seinen Alltag meistern kann. Von ausschließlich dieser Seite aus bestehen auch erhebliche Einschränkungen der Dienstfähigkeit. Unter Wegfall der Stressoren und unter konsequenter Therapie ist zwar mittelfristig mit einer Besserung zu rechnen, aufgrund des vollständig zerrütteten Vertrauensverhältnis in den Dienstgeber sind jedoch Rückfälle bei weiteren als kränkend erlebten Verhalten vom Dienstgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. […]
Waffengebrauch: derzeit nicht umzusetzten
Lenken eines Kfz: Im dienstlichen Kontext nicht umzusetzen.
Nacht/Schichtdienst: Nicht umzusetzen […]“
„[…] Es besteht eine deutlich herabgesetzte Stresstoleranz. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwartenden Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, ist gering. Dienst mit Waffen, Nacht/Schichtarbeit sowie berufstypischer Kundenkontakt sind nicht umsetzbar. Die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz ist nicht zu erfüllen. REHA-Maßnahmen sind vorgesehen und sinnvoll. Kalkül-relevante Besserung ist nicht zu erwarten. XXXX
Am 29.07.2024 stellte der BF selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Am 15.12.2024 wurde dem BF das Gutachten der BVAEB zur Stellungnahme übersandt. In der Verhandlung befragt, warum er selbst einen diesbezüglichen Antrag einbrachte, brachte er vor, dass es ihm damals „psychisch schlecht gegangen sei, sehr schlecht. Es habe sich mittlerweile geändert, durch die ständig psychische Betreuung und die Rehabilitation“ (vom 01.09.2025 bis 13.10.2025).
4. Gutachten vom 30.12.2025 (Obergutachter XXXX der BVAEB, Fachgutachten von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 19.12.2025, weitere Ärzte: XXXX , FA für Neurologie):
„[…] Leistungsdefizite: Allgemeine Beurteilung: Bei dem Pat. besteht unverändert zum Vorgutachten von 2021 unter stabiler antiepileptischer medikamentöser Behandlung weiterhin nach jetzt schon zehnjähriger Anfallsfreiheit aus fachärztlicher neurologischer Sicht wegen der Epilepsie keine wie immer geartete Einschränkung der Dienstfähigkeit (Exekutivfähigkeit). Die depressive Symptomatik hat sich soweit zurückgebildet, dass keine Alltagseinschränkungen mehr bestehen. Es besteht also meines Erachtens keine Einwände gegen den Versuch eines Dienstantritts. Inwieweit die Resilienz des Versicherten ausreicht um den dienstlichen Wiedereintritt nach 5 Jahren und im Hinblick auf das zerrütteten Vertrauensverhältnis dem Dienstgeber gegenüber stabil zu bewältigen, lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit vorhersagen. Sollte es zu einem Rückfall der Symptomatik kommen, ist jedenfalls auch in weiterer Folge nicht mehr mit dem Erreichen der Dienstfähigkeit zu rechnen. XXXX “
„[…] Die aktuelle neuropsychiatrische Begutachtung spricht für einen Arbeitsversuch.
Im Vergleich zum Gutachten vom 08.04.2024 ist eine Änderung im Leistungskalkül festzustellen. Die psychische Belastbarkeit ist neuropsychiatrisch nicht eingeschränkt. Das geistige Leistungsvermögen ist normal. Es ergeben sich keine Einschränkungen bzgl. Aufenthalt in geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert. Es bestehen keine Einschränkungen bzgl. Waffengebrauch, Lenken eines KFZ, Nacht-/Schichtarbeit, Bildschirmarbeit und Kundenkontakt. Wenn der empfohlene Arbeitsversuch erfolglos bleibt, kann sodann nicht erwartet werden, dass mit Psychotherapie ein erfolgreicher 2. Arbeitsversuch herbeigeführt werden kann. XXXX “
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung. Das zuletzt eingeholte Gutachten ist klar widerspruchsfrei und schlüssig. Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zugesandt, welche gegen die inhaltlichen Ausführungen im Gutachten keinen Widerspruch erhoben.
Dass der Beschwerdeführer Polizist und eingeteilter Exekutivbeamter der PI XXXX ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von keiner Seite bestritten. Die Arbeitsplatzbeschreibung wurde aus der OZ1 entnommen und hier auszugsweise wiedergegeben. Sie wurde nicht bestritten. Dass der BF am 25.03.2021 einen epileptischen Anfall erlitten hat und sich vom 27.03.2021 bis 31.07.2021 im Krankenstand befunden hat, ergibt sich aus einem E-Mail des Bezirkspolizeikommandanten XXXX an die belBeh.
Beim BF ist durch das zuletzt eingeholte Gutachten dargelegt worden, dass eine Dienstfähigkeit vorliegt. Hiedurch wurde die bereits in den Vorgutachten angedeutete Besserung weiter bestätigt. Bereits im Gutachten vom 26.01.2022 wurde von der BVAEB ausgeführt, dass wegen der medikamentösen Behandlung aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen bestehen würden und der Waffengebrauch möglich sei. Im Gutachten vom 08.04.2024 wird auf die mittlerweile (hinzukommenden) depressiven Symptome hingewiesen, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit der (abgeheilten bzw medikamentös behandelten) Epilepsie stehen. Dieses beschriebene „vollständig zerrüttete Vertrauensverhältnis“ (sh Gutachten vom 08.04.2024) mit dem Dienstgeber wäre seitens der belBeh in der Folge aufzugreifen und werden geeignete Maßnahmen angeraten. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt des letzten Gutachtens vom 30.12.2025 seitens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ausgeführt wird, „Sollte es zu einem Rückfall der Symptomatik kommen, ist jedenfalls auch in weiterer Folge nicht mehr mit dem Erreichen der Dienstfähigkeit zu rechnen.“
Der Grund, warum seitens des BVwG ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben wurde, lag auch darin, dass der BF während der Verhandlung auf den Senat einen durchaus aufmerksamen, stabilen und der Situation angepassten Eindruck machte. Zu diesem Zeitpunkt lag dem BVwG das Gutachten vom 08.04.2024 (auf das sich die Behörde im Bescheid stützte) vor, in welchem ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der psychischen Situation „mit einer Besserung zu rechnen“ ist. Der Beschwerdeführer befand sich auch vom 01.09.2025 bis 13.10.2025 in einer stationären psychiatrischen Behandlung und es besteht weiterhin eine Therapie (sh dazu den Patientenbrief vom 15.07.2025, Beilage ./1 der Verhandlungsniederschrift). Unter Einbeziehung des letzten Gutachtens vom 30.12.2025 ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, welche mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, jedenfalls gewachsen ist und daher keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2022/205, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Rechtliche Grundlage:
§ 14 BDG 1979 lautet heute:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
Einschlägige Judikatur
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. zuletzt 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).
Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Nachdem im gegenständlichen Verfahren – wie sich aus den Feststellungen ergibt - eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegt, ist auf die in § 14 BDG vorgesehene Sekundärprüfung nicht weiter einzugehen.
Es liegen somit die Voraussetzungen, den Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen, nicht vor.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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