W136 2332915-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph TRISCHLER, gegen den Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.10.2025 Zl. 512288/27/ZD/1025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss der Stellungskommission Wien vom 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, W170 2259533-2/3E als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: Behörde) vom 21.06.2021 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.04.2021 rechtskräftig festgestellt.
3. Mit Bescheid der Behörde vom 14.04.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung ab 01.07.2022 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Zuweisungsbescheid wurde mit Bescheid der Behörde vom 21.06.2022 behoben, da der Beschwerdeführer einen Facharztbefund, wonach er an Skoliose leide, beigebracht hatte und eine Abklärung der gesundheitlichen Eignung zum Zivildienst nicht vor dem Antrittstermin möglich war.
4. Mit Bescheid der Behörde vom 15.07.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes vom 09.05.2022 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.2023, W170 2258173-1/3E statt gegeben und dem Beschwerdeführer der Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum 29.02.2024 gewährt.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 01.10.2025 (zugestellt am 03.10.2025) wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ XXXX " für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.10.2026 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass nur männliche österreichische Staatsbürger wehrpflichtig seien. Da der Beschwerdeführer eine non-binäre Person sei und sein eingetragenes Geschlecht auf non-binär ändern lassen werde, unterliege er keiner Wehrpflicht.
Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vom 30.10.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert bis spätestens 13.11.2025 entsprechende Beweismittel betreffend Änderung des Geschlechts vorzulegen, andernfalls seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer beantragte zweimal eine Fristerstreckung, zuletzt bis 26.01.2026 und teilte unter einem am 12.12.2025 unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 12.06.2023 (Diagnose Senkspreizfuß und Skoliose) mit, dass seine Dienstfähigkeit nicht vorliege und beantragte seinen Zivildienst auf einen Zeitpunkt nach dem 31.08.2026 zu verlegen.
6. Mit Note vom 20.01.2026 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer an die Behörde eine klinisch-psychologische Stellungnahme vom 21.01.2026, wonach keine Einwände gegen die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Personenstandsänderung vorlägen. Als Diagnose wird ICD F64.0 (Transsexualismus, Mann zu Frau) angegeben, aus der Stellungnahme ergibt sich hingegen, dass der Beschwerdeführer eine Personenstandsänderung in „divers“ plane. Diese psychologische Stellungnahme hat der Beschwerde am 22.01.2026 auch mit dem Hinweis, dass er sein Geschlecht ändern lassen möchte, an das Standesamt XXXX übermittelt.
Vorgenannte Unterlagen hat die Behörde an das Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2026 nachgereicht.
7. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Behörde mit Mail vom 16.02.2026 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Zivildienst unentschuldigt nicht angetreten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der oben unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage.
Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Tauglichkeit des am XXXX geborenen Beschwerdeführers am 29.04.2021 festgestellt wurde und seine Zivildienstpflicht ebenfalls am selben Tag durch Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Zivildiensterklärung als Wunschtermin für den Zivildienst Juni 2024 angegeben. Ein Aufschub des Antrittes des Zivildienstes wurde dem Beschwerdeführer bis zum 29.02.2024 zur Absolvierung seiner Ausbildung „Berufsmatura XXXX “ gewährt.
Bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 01.10.2025 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur belangten Behörde hergestellt.
Der Beschwerdeführer plant laut seinen Angaben in der Beschwerde eine Änderung seines Personenstandes auf non-binär. Laut einer von ihm beigebrachten psychologischen Stellungnahme vom 21.01.2026 plant er eine Änderung seines Personenstandes auf divers, als Diagnose wird allerdings Transsexualismus Mann-Frau angegeben.
Laut der vom Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 eingeholten Anfrage aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer männlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Das Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise:
„Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
[…]
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
[…]
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
[…]
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
[…]
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
4. die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
5. den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“
2. Der Beschwerdeführer moniert in der vorliegenden Beschwerde , dass er plane eine Personenstandsänderung durchführen zu lassen, sodass er in Zukunft nicht mehr das Geschlecht „männlich“ führen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass er aufgrund eines Senkspreizfußes und Skoliose nicht dienstfähig wäre. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun.
Der auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt männliche Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig und war gemäß § 8 Abs. 1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und stellt eine allfällige zukünftig geplante Personenstandsänderung keinen Hinderungsgrund für einen Zuweisungsbescheid dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Senkspreizfußes oder einer Skoliose nicht dienstfähig wäre, gibt es außer der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers keinen Hinweis.
Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und kein Grund zu sehen ist, dass er nicht im Stande sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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