IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-WE/24-26119721010, betreffend die Gewährung von Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2025, AZ II/4/21-15315264027, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte die Gewährung einer Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein für 2024.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025 wies die Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Beihilfe im Sektor Wein die Differenz zwischen dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 maßgeblich ist. War die antragstellende Person im Jahr 2023 von einer Ertragsminderung durch Hagel in einem als höhere Gewalt zu qualifizierendem Ausmaß betroffen, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg pro Hektar berechnet (analog § 6 Abs. 2 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Die für die Ernte 2023 geltend gemachte Schädigung durch Hagel gemäß der Beurteilung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft habe nicht als Fall höherer Gewalt berücksichtigt werden können. Auf Grundlage der Beantragung unter Berücksichtigung des Minderertrags in kg pro ha gegenüber der Erntemeldung 2023 sei ein Schadensausmaß infolge Frostschadens von weniger als 40 % festgestellt worden. Es bestehe somit keine Förderfähigkeit (Hinweis auf § 6 Abs. 1 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.12.2024 führte der Beschwerdeführer an:
„Unter Berücksichtigung des österreichischen Durschnittertrages von 7.293 kg pro Hektar haben wir den Vergleich zu 211.351 kg, unserer Gesamtfläche von 28,98 Hektar, was einen Ertragsausfall von 155.171 kg bedeutet, sprich 73,4 %!
Auch im Erntejahr 2022 hatten wir einen massiven Hagelschlag, wobei ich in der Beilage diese Hagelabrechnung aus 2022 nachreichen möchte (siehe Beilage)!
Wir waren somit 2 Jahre von extremen Ertragsminderungen aufgrund der Hagelschläge ausgesetzt.
Bei diesem doppelt so massiven Hagelschlag als 2023 hatten wir ein Ernteergebnis von 153.090 kg, womit wir hiermit den Nachweis erbringen wollen, dass diese Basis des Vergleichs zur Frostschädigung 2024 eine objektivere Beurteilung zum Frostschaden bringt und wir hier einen weit geringeren Ausfall als im Jahr 2023 hatten!
Da unser zweimaliger Hagelschaden 2023, der 2. Hagel war am 28.9.2023, extreme Fäulnisschäden nach dem Hagelschlag zur Folge hatte, war unser Ertragsausfall extrem hoch mit einem Ernteergebnis von nur 126.051 kg! Diese Ertragsminderung wurde ausschließlich durch den Hagelschaden ausgelöst.
Hier liegen wir heuer 2024 mit der Ernte im Vergleich zum Jahr 2022 mit 63,3 % zurück!
In unserer Schadensmeldung vom 18.10.2024 hatten wir eine geschätzte Erntemenge von 84.200 kg angegeben! Wir haben diese Schätzung auf Basis unserer Leseaufzeichnungen nach dem Traubengewicht in Kilogramm der einzelnen Chargen berechnet. Hier hatten wir letztendlich 3.943 kg weniger Gesamtertrag, da die Ende Oktober gelesenen Weingärten weitaus geringere Erträge erzielten, somit ein um 4,6 % geringeres Ergebnis mit einem Gesamtgewicht von 80.257 kg.
Im Zuge der Most- und Weinbehandlung haben wir in weiterer Folge die Ausbeute der Trauben beurteilen und berechnen können und sind aufgrund der einzelnen Most und Weinchargen zu dem Ergebnis gekommen, dass wir in diesem Jahr nicht 75 % Ausbeute haben, sondern im Durchschnitt nur 70 % erreichen!
Aufgrund dieser geringeren Ausbeute müssen wir nun unser endgültiges Ernteergebnis nicht wie ursprünglich von 84.200 kg mit 75 % Ausbeute auf 63.150 Liter berechnen, sondern richtiger Weise von 80.257 kg mit 70 % Ausbeute die Berechnung auf das Endergebnis von 56.180 Liter berichtigen!!
Sie finden in der Beilage unsere aktuelle Erntemeldung 2024! Im Vergleich zur vom Hagel geschädigten Ernte 2023 mit einem Ertrag von 94.538 Liter liegen wir daher mit der Ernte 2024 um 40,57 % zurück!!
Wir ersuchen daher um Berichtigung des Bescheides, da wir nun doch im Vergleich zur Ernte 2023 einen Minderertrag von über 40 % verzeichnen müssen und ersuchen daher um rasche Weiterleitung an das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft!!“
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und detailliert dargestellt, wie die Berechnung erfolgt ist:
Die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurde gewährt, wenn ein Frostschaden im Ausmaß von mindestens 40 % gemessen am Minderertrag in Kilogramm pro Hektar gegenüber der Erntemeldung 2023 vorliegt (§§ 4 Z. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024). Waren bei der Ernte 2023 Ertragseinbußen durch ein Hagelereignis zu verzeichnen, das den Durchschnittsertrag eines Betriebes um mindestens 40 % verringert hat, war vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt im Sinne des Art. 3 Verordnung (EU) 2021/2116 auszugehen.
Bei nachgewiesenem Vorliegen eines derartigen Falles höherer Gewalt wurde aufgrund einer Weisung des BMLUK anstelle der tatsächlichen Erntemeldung 2023 der österreichische Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg/ha für die Bearbeitung des Antrags herangezogen (§ 6 Abs. 2 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Die Beurteilung, ob der im Antrag angegebene Hagelschaden als ein Fall höherer Gewalt zu qualifizieren war, wurde vom BMLUK wie folgt vorgenommen: Laut den Daten der gemeinsam mit dem Antrag übermittelten Schadensabrechnung der Österreichischen Hagelversicherung vom 19.09.2023 betrug die im Jahr 2023 vom Hagel geschädigte Fläche 4,63 ha. Unter Berücksichtigung der Schädigung von 5 bis 33 % betrug die vom Hagel geschädigte Fläche knapp 16 % der ertragsfähigen Fläche 2023 (29,05 ha).
Beträgt die durch Hagel geschädigte Fläche unter 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche, ist eine auf Basis des Durchschnittsertrags je Hektar errechnete Ertragsminderung durch Hagel in einem Ausmaß von mindestens 40 % auszuschließen. Das Ausmaß der durch Hagel 2023 geschädigten Fläche liegt unter 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche 2023. Ein Rückgang des Durchschnittsertrags je Hektar von 40 % oder mehr kann daher nicht ausschließlich auf einem Hagelschadensereignis beruhen.
Der Hagelschaden 2023 war somit nicht als Fall höherer Gewalt einzustufen, da dadurch der Durchschnittsertrag des Betriebes um weniger als 40 % verringert wurde. Für die Berechnung der Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 war daher der in der Erntemeldung 2023 angegebene Ertrag heranzuziehen (§ 6 Abs. 1 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Die Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wird gewährt, wenn ein durch Frost verursachter Schaden im Ausmaß von mindestens 40 % gemessen am Minderertrag in Kilogramm pro Hektar gegenüber der Erntemeldung 2023 vorliegt (§§ 1 Abs. 2, 4 Z 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein 2024 war der geschätzte, zu erwartende Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in Kilogramm pro Hektar ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten Hektar in der Erntemeldung 2024 zu melden.
Basierend auf dem zu erwartenden geschätzten Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 wurde das Schadensausmaß und die dem jeweiligen Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z. 2 lit. b Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Im Merkblatt EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erntemeldung 2024 (die bis zum 15.12.2024 abgegeben werden musste) aus Zeitgründen nicht abgewartet werden kann und daher der zu erwartende Ertrag der Ernte 2024 bestmöglich zu schätzen ist (siehe Seite 5 des Merkblatts EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024).
Die Entscheidung über den Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 erfolgte somit auf Grundlage der gemeldeten Daten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Antrags durch Korrektur der im Antrag gemeldeten geschätzten Erntemenge 2024 ist in der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 nicht vorgesehen.
Der Ertragsrückgang wurde basierend auf den Antragsdaten wie folgt errechnet: Der Durchschnittsertrag der Ernte 2023 belief sich auf 4.339 kg/ha, der im Förderantrag angegebene Durchschnittsertrag der Ernte 2024 auf 2.905 kg/ha. Somit lag der Ertragsrückgang bei 33,04 %. Der Antrag war abzuweisen, da ein Schadensausmaß infolge Frostschadens von weniger als 40 % festgestellt wurde. Es bestand somit keine Förderfähigkeit (§ 6 Abs. 1 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
5. Im Vorlageantrag vom 24.06.2025 führte der Beschwerdeführer u.a. an:
„Die unter Berücksichtigung der Hagelschädigungen von 5 – 33 % berechnete Fläche mit 4,63 ha ist nicht korrekt! Laut beiliegender Schadensabrechnung beträgt die vom Hagel geschädigte Rebfläche nicht 4,63 ha sondern vielmehr 11,60 ha! Dies entspricht im Vergleich zu unserer Gesamtrebfläche, laut AMA – siehe Beilage, von 28,98 ha somit eine vom Hagel geschädigte Fläche von 40,03 % !
Wir haben hier schlussendlich eine Schädigung von 40 % der Gesamtfläche vorliegen und somit fallen wir in die nachstehende Regelung: Waren bei der Ernte 2023 Ertragseinbußen durch ein Hagelereignis zu verzeichnen, das den Durchschnittsertrag eines Betriebes um mindestens 40 % verringert hat, war vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt im Sinne des Art. 3 Verordnung (EU) 2021/2116 auszugehen.
Folgende Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist daher zurückzuweisen: Das Ausmaß der durch Hagel 2023 geschädigten Fläche liegt unter 40% der gesamten ertragsfähigen Fläche 2023. Ein Rückgang des Durchschnittsertrags je Hektar von 40% oder mehr kann daher nicht ausschließlich auf einem Hagelschadensereignis beruhen.
Unser Ertragsrückgang 2023 beruht ausschließlich auf dem Hagelschlagereignis und liegt mit 126.051 kg bei 40,40 % Ertragsausfall im Vergleich zu einer österreichischen Durchschnittsernte (211.351 kg bei 28,98 ha)! Da wir 2023 eine durch Hagelschlag geschädigte Rebfläche von 40 % hatten, somit das Vorliegen des Falles höherer Gewalt im Sinne der EU- Verordnung 2021/2116 gegeben war, kann man den Österreichischen Durchschnittsertrag anwenden:
Bei nachgewiesenem Vorliegen eines derartigen Falles höherer Gewalt wurde aufgrund einer Weisung des BMLUK anstelle der tatsächlichen Erntemeldung 2023 der österreichische Durchschnittsertrag 2023 von 7.293 kg/ha für die Bearbeitung des Antrags herangezogen (§ 6 Abs. 2 Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Angesichts dessen hatten wir in unserer Schadensmeldung vom 18.10.2024 eine geschätzte Erntemenge von 84.200 kg angegeben. Unter Berücksichtigung des österreichischen Durschnittertrages von 7.293 kg pro Hektar, mit unserer Gesamtfläche von 28,98 Hektar somit gesamt 211.351 kg, hatten wir einen durch den Spätfrost verursachten Ertragsausfall von 127.151 kg und dies entspricht eine Ertragsminderung von 60,2 %! (Mindesterfordernis wären eben 40 %)
Auch haben wir der Vollständigkeit halber, aufgrund der bereits vorliegenden Erntemeldung 2024, eine tatsächlich um 40,57 % geringere Ernte wie im Jahr 2023 (dies würde auch ohne Hagelschäden dem Ertragsausfall über 40 % – Soforthilfe entsprechen), obwohl die Fläche massiv vom Hagel beeinträchtigt war, im Vergleich zur österreichischen Durchschnittsernte sogar 73,4 %.“
6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.09.2025 zur Entscheidung über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei führte sie zum Vorlageantrag u.a. aus:
„Im Schadensprotokoll der Österreichischen Hagelversicherung ist eine vom Hagelschaden betroffene Fläche von 11,57 ha mit einer Schädigung im Ausmaß von 5 bis maximal 33% (je nach Grundstück) ersichtlich.
Für die Beurteilung des Antrags wurde das Schadensprotokoll der Österreichischen Hagelversicherung herangezogen.
Entgegen der Berechnung des BF, der die betroffenen Flächen zur Gänze in Relation zur gesamten bewirtschafteten ertragsfähigen Fläche stellt, wurde vom BMLUK die betroffene Fläche zuerst in Relation zum Ausmaß der Schädigung gesetzt und erst in weiterer Folge zur gesamten bewirtschafteten ertragsfähigen Fläche. Die im Schadensprotokoll angegebenen grundsätzlich betroffenen Flächen wurden nicht jeweils zu 100 % geschädigt, sondern nur in dem im % angegebenen Ausmaß. Es war daher auch nur die betroffene Fläche im Ausmaß des Schädigungsprozentsatzes für die Beurteilung des Vorliegens eines Falles höherer Gewalt heranzuziehen.
Selbst bei Heranziehung des Maximalausmaßes der Schädigung von 33 % (auch wenn dieses nur ein Grundstück mit einer Fläche von 0,97 ha betroffen hat) hat sich eine durch Hagel geschädigte Fläche von knapp 16 %, somit unter 40 % ergeben.
Ausgehend von der durch Hagel geschädigten Fläche kann ein Rückschluss gezogen werden auf die dadurch verursachte Ertragsminderung. Beträgt die durch Hagel geschädigte Fläche unter 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche, ist eine auf Basis des Durchschnittsertrags je Hektar errechnete Ertragsminderung durch Hagel in einem Ausmaß von mindestens 40 % auszuschließen.
Das Ausmaß der durch Hagel 2023 geschädigten Fläche liegt beim BF unter 40% der gesamten ertragsfähigen Fläche 2023. Ein Rückgang des Durchschnittsertrags je Hektar von 40% oder mehr kann daher nicht ausschließlich auf einem Hagelschadensereignis beruht haben.
Weiters führt der BF an, dass aufgrund der bereits vorliegenden Erntemeldung 2024 eine tatsächlich um 40,57 % geringere Ernte wie im Jahr 2023 gegeben war und dies somit auch ohne Hagelschäden einen Ertragsausfall von über 40 % bedeuten würde.
Diesbezüglich ist folgendes anzumerken:
Im Rahmen der Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein 2024 war der geschätzte, zu erwartende Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in Kilogramm pro Hektar ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten Hektar in der Erntemeldung 2024 zu melden. Basierend auf dem zu erwartenden geschätzten Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 wurde das Schadensausmaß und die dem jeweiligen Antragsteller zustehende Beihilfe berechnet (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z. 2 lit. b Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024).
Im Merkblatt EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erntemeldung 2024 (die bis zum 15.12.2024 abgegeben werden musste) aus Zeitgründen nicht abgewartet werden kann und daher der zu erwartende Ertrag der Ernte 2024 bestmöglich zu schätzen ist (siehe Seite 5 des Merkblatts EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Wein 2024). Die Entscheidung über den Antrag auf Soforthilfe Wein 2024 erfolgte somit auf Grundlage der vom BF gemeldeten Daten.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Antrags durch Korrektur der im Antrag gemeldeten geschätzten Erntemenge 2024 ist in der Verordnung über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024 nicht vorgesehen. Bei der Soforthilfe Frost handelt es sich um eine befristete Beihilfe, deren Gewährung (bedingt durch die diesbezüglichen EU-rechtlichen Vorgaben, Art. 1 Abs. 5 VO (EU) 2024/2030) spätestens bis 31.01.2025 zu erfolgen hatte (§ 6 Abs. 4 Verordnung Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, BGBl. II Nr. 259/2024).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 Frostschäden erlitten und war im Jahr 2023 von einem Hagelschaden betroffen.
1.2. Die vom Beschwerdeführer im Antrag geschätzte durchschnittliche Erntemenge für das Jahr 2024 betrug 2.905 kg/ha. Die gemeldete durchschnittliche Erntemenge für das Jahr 2023 betrug 4.339 kg/ha. Somit lag der Ertragsrückgang bei 33,04 %. Die Erntemenge für 2022 lag bei 5.270 kg/ha. Die tatsächliche Erntemenge 2024 lag bei 2.763 kg/ha.
1.3. Im Jahr 2023 war eine Fläche von 11,57 ha im Ausmaß von 5-33 % von Hagel betroffen. Die gesamte ertragsfähige Fläche betrug 29,05 ha. Die Behörde ging (unter Heranziehung des Höchst-Prozentsatzes der Schädigung von 33 % für alle betroffenen Flächen) von einer geschädigten Fläche von 4,63 ha aus und kam auf eine geschädigte Fläche von insgesamt 16 % der gesamten ertragsfähigen Fläche. Die Schädigung lag somit unter 40 %.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführte Feststellung in 1.1. ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Behörde und erweisen sich somit als unstrittig.
Die Feststellungen in 1.2. ergeben sich aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezweifelt dies auch nicht, gibt aber an, dass sich der tatschliche Ernteertrag 2024 von der geschätzten Meldung unterscheidet und ersucht die tatsächliche Ernte heranzuziehen.
Die Feststellung in 1.3. ergibt sich aus den Angaben der Behörde und des Beschwerdeführers sowie aus der Schadensabrechnung der Hagelversicherung. Die Berechnung der Behörde ist sogar zu hoch gegriffen, ergeben 33 % von 11,57 ha doch nur 3,8181 ha, womit die geschädigte Fläche noch geringer ist als 16 % der gesamten ertragsfähigen Fläche.
Wenn der Beschwerdeführer die Berechnung als falsch moniert, da seiner Ansicht nach 11,60 ha zur Gänze betroffen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von Hagel betroffene Fläche nur jeweils im Ausmaß von 5-33 % geschädigt wurde und eben nicht zu 100 %.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:
„Artikel 3
Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
e) der Tod des Begünstigten;
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.
[…]“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.07.2024, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2024/2030:
„Artikel 1
(1) Österreich wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR, Tschechien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 15 Mio. EUR und Polen eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 37 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Österreich, Polen und Tschechien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Österreich, Polen und Tschechien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(5) Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Österreich, Polen und Tschechien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2025getätigt werden.
(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(7) Österreich, Polen und Tschechien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
(8) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Österreich, Polen und Tschechien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024, BGBl. II Nr. 259/2024, im Folgenden VO Soforthilfe:
„Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein
§ 4. (1) Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die
1. im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
2. mittels formlosem Antrag bis spätestens 07. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben:
a) Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
b) geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024,
c) Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben,
d) Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie
e) Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden.“
„Verwendung der Soforthilfe im Sektor Wein
§ 6. (1) Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha gemäß Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:
1. Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 2 189 Euro,
2. bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 063 Euro sowie
3. bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 938 Euro.
(2) War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7 293 kg pro ha berechnet.
(3) Bei Überschreiten des in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(4) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen.“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Die Entscheidung im vorliegenden Fall hängt von der Frage ab, inwiefern im Rahmen einer als außergewöhnliche Maßnahme gewährten Soforthilfe für von Frost betroffene Weinbauern ein Härtefall berücksichtigt werden kann, der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht abgebildet ist.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht nur verpflichtet sind, die Bestimmungen der betreffenden Verordnung zugrunde zu legen, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie z. B. die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (EuGH 22.10.2009, Rs C-449/08, Rz 37).
Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes finden sich Regelungen zur Berücksichtigung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Art. 3 VO (EU) 2021/2116. Danach wird als ein Fall höherer Gewalt etwa eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, angesehen.
Die VO Soforthilfe enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigung von Härtefällen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die zu Grunde liegende Unionsvorschrift, die VO (EU) 2024/2030, vorsieht, dass die Beihilfe den am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben im Weinsektor zu Gute kommen soll, und zwar auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Auf Grundlage dieser Vorgaben kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die nationale VO Soforthilfe als Untergrenze für eine Förderung einen 40 %-igen Minderertrag festlegt (vgl. zur Zulässigkeit solcher Kriterien oder Schwellenwerte auch EuGH EuGH 22.10.2009, Rs C-449/08, Rz 44). Außerdem hat der Gerichtshof schon entschieden, dass die Festlegung eines bestimmten Referenzzeitraums, von dem nicht abgewichen werden kann, grundsätzlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, im Interesse sowohl der Rechtssicherheit als auch der Effizienz der Regelung die Zahl der als Referenzjahre in Betracht kommenden Jahre zu beschränken. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung ist somit objektiv gerechtfertigt und kann infolgedessen nicht als diskriminierend im Sinne des Art. 40 Abs. 3 EWG-Vertrag in der ihm vom Gerichtshof gegebenen Auslegung betrachtet werden (EuGH 27.06.1989, Rs 113/88, Rz 19).
Im Hinblick darauf, dass die VO Soforthilfe selbst keinerlei ausdrückliche Möglichkeit vorsieht, Härtefälle im Bezug auf das Referenzjahr 2023 zu berücksichtigen, hat die Behörde zu Recht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs entsprechend getrachtet, eine Berücksichtigung von Härtefällen nach objektiven, nicht diskriminierenden Gesichtspunkten zu ermöglichen. Die vorgesehene Vorgehensweise entspricht der bereits in der Verordnung angelegten Wertung, wann ein Betrieb „am stärksten betroffen“ ist, nämlich durch die Anwendung einer Schädigungsuntergrenze von 40 %, auf den Vergleich des Referenzjahres (2023) mit dem diesem vorangegangenen Jahr (2022).
Diese Vorgangsweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, ist die dieser zu Grunde liegende Wertung doch bereits in der Rechtsvorschrift selbst angelegt. Willkürliche Ungleichbehandlungen von Antragstellern werden so vermieden.
Gegenständlich hat die Behörde zunächst geprüft, ob im Jahr 2023 ein Fall höherer Gewalt vorlag, indem sie eruierte, ob die betroffene Fläche im Jahr 2023 40 % der ertragsfähigen Fläche ausmachte. Dazu zog sie die Daten der Hagelversicherung heran. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, lag im Jahr 2023 anhand der Schadensermittlung durch die Hagelversicherung kein hagelbedingter Schaden im Ausmaß von 40 % der gesamten ertragsfähigen Fläche vor. Auch ein Vergleich der durchschnittlichen Ertragsmenge der Jahre 2022 und 2023 zeigt, dass der Ernterückgang von 2022 auf 2023 weit unter 40 % ausmachte. Die Beurteilung der Behörde, dass der Betrieb 2023 – gegenständlich durch Hagel – nicht als einer der am stärksten betroffenen eingeordnet werden kann, erfolgte somit zu Recht.
Wenn der Beschwerdeführer einen Vergleich der Jahre 2022 und 2024 als Grundlage für die Beurteilung heranziehen will, ob gegenständlich eine Soforthilfe zu gewähren ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dies nicht aus den Rechtsgrundlagen ergibt, vielmehr kommt es gemäß § 6 der VO Soforthilfe auf die Differenz von 2024 zu 2023 an.
Ebenso verhilft dem Beschwerdeführer nicht sein Vorschlag zum Erfolg, es wäre anstatt der geschätzten Erntemenge 2024 die tatsächliche Erntemenge heranzuziehen. Auch unter Heranziehung der sich aus den Feststellungen ergebenden Menge von 2.763 kg/ha wäre kein Ernterückgang zu 2023 von mindestens 40 % zu verzeichnen.
Im Vergleich zu anderen Betrieben, die keine Hagelschäden im Jahr 2023 zu erleiden hatten, ist der Beschwerdeführer zweifellos schlechter gestellt, doch können solche Schlechterstellungen bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden, ohne die Rechtssicherheit und die Effizienz der Regelung zu gefährden. Am Ende dient die Soforthilfe eben ausschließlich dem Ausgleich der Frostschäden des Jahres 2024, nicht der Vorjahre.
Im Ergebnis lag der Ertragsrückgang der geschätzten durchschnittlichen Erntemenge im Jahr 2024 im Vergleich zur tatsächlichen durchschnittlichen Erntemenge im Jahr 2023 bei 33,04 % und somit unter der für eine Beihilfe mindestens erforderlichen Schädigung durch höhere Gewalt von 40 % gemäß § 6 Abs. 1 Zi. 1 VO Soforthilfe.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.
Zu klären waren daher ausschließlich – nicht besonders komplexe – Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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