I413 2320352-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., den beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 04.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2024 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Nach Aufnahme eines Sachverständigenbeweises am 20.02.2025 und am 27.07.2025 wies die belangte Behörde den (umgedeuteten) Antrag Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
Am 25.09.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.09.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Mag. Dr. XXXX dem Verfahren bei und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und die Fragen, ob er in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel überwunden werden müssen, zu bewältigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert werden kann, fachlich zu beantworten.
Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen am 15.10.2025 erstattete der Amtssachverständige das schriftliche Gutachten vom 16.10.2025, welches den Parteien mit Schreiben vom 22.10.2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schriftsatz vom 05.11.2025 eine Stellungnahme.
Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten einschließlich der Stellungnahme vom 05.11.2025 erörtert wurde und der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Schluss der Verhandlung geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 45 Abs 3 BBG gebildeten Senat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in XXXX wohnhaft. Er steht im einundfünfzigsten Lebensjahr und ist seit dem 20.01.2016 Inhaber eines Behindertenpasses. Bis Juli 2017 betrug der Gesamtgrad der Behinderung 50 %, seither wurde ein Gesamtgrad von 60 % festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Diplomtrainer beim Bundesheer und steht in einer Vollzeitbeschäftigung. Er ist Sporttrainer und nahm an den paraolympischen Spielen in der Sportart Tischtennis teil. Sein Handicap ist TT 10 (Klasse 10).
Er leidet an (1) einer Coxarthrose rechts bei hochgradigers Hüftdysplasie mit hochgradiger Anylose, (2) an rezidivierenden Episoden eines Wirbelsäulenleidens, radiologische Veränderung, Therapiebedarf, Analgetika bei Bandscheibenvorfall ohne sicher Wurzelzeichen, (3) an einer beginnenden Coxarthrose links, wobei die Streckung vollständig und die Beugung bis 110° möglich ist sowie (4) an einer Beinlängenverkürzung rechts 2 cm. Es wurde zuletzt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
Eine Verbesserung der Funktionseinschränkung des führenden Leidens (Hüftgelenksleiden) wäre mit einer Prothese rechts im Hüftgelenk zu erzielen.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke von ca 300m bis 400m aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurückzulegen, kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Transportmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und in XXXX wohnhaft ist sowie sein Alter, ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seinem Behindertenpass und zum Grad der Behinderung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Jene zu seiner beruflichen Tätigkeit und zur Teilnahme an den paraolympischen Spielen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
Die Feststellung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Administrativverfahren aufgenommenen Gutachten und dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweis, der im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweise bestätigt. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer, auf die Frage, ob der Sachverständige seine Leiden vollständig erfasst hat mit, dieser habe die Röntgenbilder nicht angesehen und nicht mit alten verglichen (Protokoll vom 20.01.2026, S 8). Über Nachfrage bestätigte er aber die vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen der Hüftproblematik rechts, des beginnenden Hüftleidens links, eines Wirbelsäulenleidens und der Beinlängenverkürzung als korrekt (Protokoll vom 20.01.2026, S 8), sodass keine Zweifel bestehen, dass der Sachverständige sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer korrekt und vollständig erfasst hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und bedürfen keiner Korrektur. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Leiden hat und diese vollständig dargestellt wurden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, ergibt sich aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und den im Rahmen des Verwaltungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweisen aus dem Gebiet der Neurologie und der Allgemeinmedizin. Wenn dem entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2023 bei einer Gehprobe beim behandelnden Arzt lediglich eine Gehstrecke von deutlich unter 100 m zurücklegen konnte, ist darauf zu verweisen, dass – wie der Sachverständige darauf verweist – dort nicht von einer zurücklegbaren Distanz von 100 m gesprochen wird, sondern lediglich die Wiedergabe des Ergebnisses der Magnetresonanztomographie in der Kontrolle am 31.03.2025 angeführt ist, bei ausgeprägter Pangonarthrose des rechten Hüftgelenks aus Sicht des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes von einer eingeschränkten Gehstrecke und Mobilität gesprochen wird, wodurch eine prothetische Versorgung angezeigt sei, die nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer deutlichen Verbesserung der Funktionseinschränkung in der Hüfte führen würde. Auch aufgrund des persönlichen, vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen Eindrucks – dieser ist ein athletisch gebauter Mann, der ein rechts hinkendes Gangbild zeigt – und angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Beweglichkeit der unteren Extremitäten und der Hüftgelenke ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Funktionseinschränkungen möglich ist, eine kurze Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft und in üblicher Zeit zurückzulegen. Dies gilt auch für seine Fähigkeit, Niveauunterschiede zu bewältigen, wie sie beim Ein- und Aussteigen in bzw aus einem öffentlichen Verkehrsmittel typischerweise überwunden werden müssen. Aufgrund der nicht eingeschränkten Kraft in den oberen Extremitäten und dem Umstand, dass keine Gangunsicherheit beim Beschwerdeführer besteht, bestehen auch keine Zweifel, dass er in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert werden kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Umstände vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten und wendet sich auch nicht gegen den aufgenommenen Sachverständigenbeweis auf derselben fachlichen Ebene. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kamen daher keine Zweifel dazu auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und Niveauunterschiede zu bewältigen und unbeschadet in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.2 Nach den Ausführungen der Sachverständigen wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.
Insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige kommt nach persönlicher Begutachtung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ebene und ohne Hilfsmittel, aus eigener Kraft und ohne Unterbrechungen zurücklegen kann. Es liegt nach den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des amtlichen Sachverständigen vom 16.10.2025 und seinen gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 im Fall des Beschwerdeführers keine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen oder unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen damit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung betrifft Rechtsfragen eines Einzelfalls, die für sich nicht reversibel sind.
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