W220 2319139-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Am 26.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und wurde diesem eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt seit 07.04.2025 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Am 26.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Abs. 2a FPG.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zum Spruchteil A)
3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:
„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
[…]“
3.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde auf den Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG gestützt. Die dort normierten Voraussetzungen sind gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben:
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist und die Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien derzeit keine Reisepässe ausstellt. Dies führte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid aus und ist allgemein bekannt.
Sofern die belangte Behörde in ihrem Bescheid darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich ein gültiges Reisedokument bei der afghanischen Botschaft in München zu beschaffen, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten zwar ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt (s. ua. zur Ausnahme von der Passpflicht in § 18 Abs. 2 FPG im Bundesgebiet), er jedoch nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex grundsätzlich als Drittstaatsangehöriger verpflichtet ist, bei seiner Einreise und seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Reisedokument zu verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates noch über einen österreichischen Fremdenpass. Ihm ist es daher nicht zumutbar und nicht möglich (ohne gültiges Reisedokument), in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, um sich einen Reisepass seines Herkunftslandes bei der afghanischen Botschaft in München ausstellen zu lassen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auch keinen Reisepass seines Herkunftslandes über das afghanische Generalkonsulat in Dubai online beschaffen kann, da online nur die Verlängerung eines bereits gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses möglich ist (vgl. https://afghanconsulate.ae/services/passport-new-application/; zuletzt aufgerufen am 22.01.2026). Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht im Besitz eines gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht in der Lage, sich einen sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Passversagung nach § 92 FPG vor, zumal der Beschwerdeführer unbescholten ist, weshalb ihm ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen ist.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt und bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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