Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W2132299126-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen den gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 23.07.2024, GZ. 1332399807-223521967, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 3 AsylG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 06.11.2022 vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.
I.2. Der angefochtene Bescheid wurde am 01.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 11.09.2024 eingebracht. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ist am 30.08.2024 abgelaufen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 27.01.2026 vorgehalten, dass seine Berufung als offenkundig verspätet anzusehen sei und ihm freigestellt binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 7 VwGVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. …..
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1.in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
…“
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am 01.08.2024 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen diesen Bescheid am 11.09.2024 per E-Mail eingebracht, weshalb von einer verspätet eingebrachten Beschwerde auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme geboten. Er hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts (in § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG werden ausdrücklich vier Wochen genannt) war daher die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
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