W611 2305915-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es sei beabsichtigt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Es sei amtsbekannt, dass durch die syrische Botschaft Reisepässe oder auch Bestätigungen über die Nichtausstellung ausgestellt würden. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich mit der syrischen Botschaft in Verbindung zu setzen und nachzuweisen, dass ihm seitens seines Herkunftslandes kein Reisepass ausgestellt werde. Eine schriftliche Stellungnahme könne binnen zwei Wochen erfolgen; ansonsten werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Schreibens nachweislich am 13.03.2025 durch Hinterlegung zugestellt und von ihm am 17.03.2025 behoben.
Der Beschwerdeführer gab keine schriftliche Stellungnahme ab.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Asylstatus zukomme und dieser subsidiär schutzberechtigt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Genannte in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es sei ihm zumutbar, sich an die syrische Vertretungsbehörde in Österreich zu wenden.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2025 nachweislich zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 30.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Es wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen sei; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie über einen syrischen Reisepass verfügt habe und daher bei der syrischen Botschaft in Wien erstmals einen solchen beantragen müsste. Er habe inzwischen von der syrischen Botschaft in Wien eine Bestätigung vom 24.04.2025 erhalten, wonach eine Erstausstellung von syrischen Pässen durch die syrische Botschaft in Wien derzeit nicht möglich sei. Die Erstausstellung eines syrischen Reisepasses könne aktuell nur bei den Botschaften in Berlin, Brüssel, Stockholm oder Athen beantragt werden. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vor.
Der Beschwerde war ein Schreiben der syrischen Botschaft in Wien vom 24.04.2025 beigelegt, wonach es aufgrund der jüngsten Ereignisse in Syrien [Sturz des Assad-Regimes, Anm.] derzeit nicht möglich sei, syrische Reisepässe neu auszustellen, sondern lediglich zu verlängern.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt am 23.05.2025 vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine aktuelle Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.08.2025 übermittelt, wonach inzwischen syrische Reisepässe in Österreich von der syrischen Botschaft erhalten werden könnten, auch wenn zuvor noch nie ein Reisepass für die betreffende Person ausgestellt worden war.
Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt sowie festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung aufgrund der Aktenlage treffen werde, soweit die eingelangte Stellungnahme nichts anderes erfordere.
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.09.2025 durch Hinterlegung beim Zustellamt zugestellt und von ihm am 16.09.2025 behoben.
7. Am 18.09.2025 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er darum bat, ihm eine Frist von drei Monaten zu gewähren, in welcher er sich um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bemühen werde. Er sei nicht in Besitz eines syrischen Personalausweises. Er wisse nicht, ob ihm der Zivilregisterauszug des syrischen Außenministeriums beglaubigt würde.
8. Mittels Urgenzschreiben des Gerichts vom 01.12.2025, welches dem Beschwerdeführer am 04.12.2025 nachweislich zugestellt wurde, wurde dieser auf den nahenden Fristablauf hingewiesen und zur Einbringung einer Stellungnahme sowie der Vorlage konkreter Nachweise, welche Schritte er bisher zur Erlangung eines syrischen Reisepasses gesetzt habe, bis 18.12.2025 ersucht. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist abermals ungenützt verstreichen.
9. Bis dato langten keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und führt die im Spruch genannte Identität. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Auszug aus dem Personen- bzw. Zivilregister (vgl. Fremdenregisterauszug 16.02.2026, OZ 2; eigene Angaben des Beschwerdeführers, Stellungnahme 18.09.2025, OZ 4).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2025, Zahl: W223 2305915-1/5E, wurde das Verfahren hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten infolge Beschwerdezurückziehung eingestellt (vgl. Einsicht elektronischer Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W223 2305915-1).
Am 10.01.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG (vgl. Verwaltungsakt, AS 1ff), welchen das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abwies (vgl. AS 17ff).
1.2. Relevante Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:
Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2] vom 27.08.2025
[…]
Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
- Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich. - Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
- Alter Reisepass.
- Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat.“ (Syrian Consulate Vienna, 21. August 2025)
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate Vienna, 21. August 2025).
[…]
1.3. Die Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses und eine Neuausstellung eines Reisepasses sind im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts somit im syrischen Konsulat in Wien möglich (vgl. Anfragebeantwortung ACCORD vom 27.08.2025, OZ 3).
Es ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Informationen möglich und zumutbar, sich um die Ausstellung eines entsprechenden Reisedokuments an die syrische Botschaft in Wien zu wenden.
1.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 16.02.2026, OZ 2).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Grundversorgungsdaten sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W223 2305915-1 betreffend sein Beschwerdeverfahren nach § 3 AsylG.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Weitere Feststellungen:
Die Staatsangehörigkeit und Verfahrensidentität des Beschwerdeführers sind unstrittig und können seinen Angaben im Verfahren entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Zivilregisterauszug verfügt, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im Fremdenregister sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18.09.2025 (OZ 4).
Die Feststellung, wonach das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Beschluss vom 03.03.2025 infolge Beschwerdezurückziehung eingestellt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zu W223 2305915-1 und einem Auszug aus dem Fremdenregister.
Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.08.2025: „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2])“, die nach wie vor aktuell ist und keine gegenteiligen Informationen vorliegen, ergibt sich, dass auch im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlängerung von abgelaufenen Reisepässen und auch eine Neuausstellung von Reisepässen beim syrischen Konsulat in Wien möglich ist.
Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben in der Beschwerde – zumutbar ist, beim syrischen Konsulat in Wien persönlich die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, ergibt sich daraus, dass sich die diesbezügliche Lage – wie der ACCORD-Anfragebeantwortung zu entnehmen ist – seit der Antragstellung bzw. Beschwerdeerhebung gegen die Abweisung seines Antrages, entsprechend verändert hat und auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.09.2025 nicht bestreitet, dass eine Ausstellung von Reisepässen durch das syrische Konsulat in Wien nunmehr auch dann möglich ist, wenn es sich um eine Erstausstellung eines Reisepasses handelt. Der Beschwerdeführer verfügt – entsprechend den Eintragungen im Fremdenregister, aber auch seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 18.09.2025 nach – über einen echten syrischen Zivil-/Personenstandsregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen und daher um Fristverlängerung zu einer entsprechend vom Gericht aufgetragenen Stellungnahme ersucht. Trotz Urgenz bzw. Aufforderung der weiteren Mitwirkung am Verfahren und um Vorlage von Nachweisen, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bemühte, wirkte er am weitern Verfahren jedoch nicht mit. Dementsprechend liegen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, welche das Gericht annehmen lassen müssten, dass dem Beschwerdeführer kein syrischer Reisepass ausgestellt wurde oder es ihm nicht weiter zumutbar wäre, sich dazu an das syrische Konsulat zu wenden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 88 FPG mit dem Titel „Ausstellung von Fremdenpässen“ lautet wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
[…].“
3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs 2 und Abs 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw. faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
3.3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer beantragte mittels Formblattes die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Das syrische Konsulat in Wien führt aktuell wieder die erstmalige (Neu-)Ausstellung von Reisepässen durch, wenn man unter anderem einen beglaubigten individuellen Zivilregisterauszuges vorweisen kann und die restlichen Kriterien (Termin, Foto, Bezahlung, etc) erfüllt. Nach dem Gesagten besteht die faktische Möglichkeit zur Ausstellung von Reisepässen durch die syrische Vertretungsbehörde in Wien. Es ist nicht nur möglich, sondern dem Beschwerdeführer insbesondere auch zumutbar, sich diesbezüglich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden. Im Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht bzw sind keine solchen hervorgekommen, die dem entgegenstehen würden. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers war nicht zu folgen, zumal dieser festgestellter Weise keiner Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat unterliegt (negativer Bescheid Bundesamt und Einstellung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung des Status des Asylberechtigten infolge Zurückziehung der Beschwerde). Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem Genannten (lediglich) aufgrund des subsidiären Schutzes, unzumutbar wäre, die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der Botschaft zu beantragen.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer sohin faktisch möglich und auch zumutbar die Neuausstellung eines Reisepasses beim syrischen Konsulat in Wien persönlich zu beantragen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits ausreichend geklärt war. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch zu keiner Zeit beantragt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.