IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 27.10.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört seit dem 01.11.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) an. Diesem Verfahren lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 10.09.2024 (vidiert am 11.09.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2024 zugrunde. Demnach stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Fersenbeinbruch beidseits operiert mit Osteomyelitis links, Position 02.05.37 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 60 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 v.H. Es sei eine Nachuntersuchung für August 2025 vorzusehen, da nach Ausheilen der Osteomyelitis eine maßgebliche Besserung zu erwarten sei.
2. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, den Grad der Behinderung von Amts wegen zu überprüfen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer bestimmten Frist aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2025 erstatteten Gutachten vom 29.09.2025 (vidiert am 30.09.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen:
1. Posttraumatisches Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits nach Fersenbruch, berücksichtigt die Belastungsminderung, Position 02.05.33 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H. Herabsetzung des GdB um drei Stufen, da durch das Abklingen der Osteomyelitis eine Besserung eingetreten sei.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 13.10.2025 eine Stellungnahme ab und monierte, dass das zugrundeliegende Gutachten den tatsächlichen Gesundheitszustand und die bleibenden Unfallfolgen nicht in vollem Umfang berücksichtigt habe. Die funktionellen Einschränkungen im Alltag sowie die psychosozialen Folgen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein Facharztgutachten zur Frage zur Feststellung der bleibenden Invalidität nach AUVB und ein AUVA Bescheid.
6. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In dessen Stellungnahme vom 15.10.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige aus, dass der AUVA Bescheid die getroffene Einschätzung bestätige, da an Stelle dieser Versehrtenrente ab 01.04.2025 eine Dauerrente von 30 Prozent der Vollrente festgestellt werde. Das Gutachten für eine private Unfallversicherung sei nach anderen Bedingungen festgestellt worden. Im gegenständlichen Verfahren sei nach der Einschätzungsverordnung vorzugehen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er jene Ausführungen, die in der Stellungnahme vom 13.10.2025 getätigt wurden.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.11.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.11.2025 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 19.11.2025 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer slowakischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht holte am selben Tag einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach der Beschwerdeführer laufend in Bezug einer Unfallrente steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer steht in laufendem Bezug einer Unfallrente kleiner als 50 %.
Der Beschwerdeführer gehört seit 01.11.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
VGA 9/2024 60%; heute NU.
Derzeitige Beschwerden:
"Der rechte Fuß ist schief, links macht der Fuß auch Schmerzen. Radfahren geht gut."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
bei Bedarf Tramal, geleg. Seractil. Orthopädische Schuhe.
Sozialanamnese:
Busfahrer, gel. Maurer
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 9/2024; AUVA Bescheid 3/2025: 30%
MRt Frühwald 1/2025: Zur Voruntersuchung 08/24 Befundbesserung. Die Frakturfragmente zwar nicht knöchern
konsolidiert, das Knochenmarködem und auch Enhancement rucklaufig. Bei der heutigen
Untersuchung keine Osteomyelitis-suspekten Areale. Vascularisirtes fibrotisches.
Granulationsgewebe zwischen den Frakturfragmenten. Granulationsgewebe auch an der Fußsohle,
suspekter Abszess. Gering aktivierte Arthrose Im unteren Sprunggelenk.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 55-0-55, KJA 1cm, Reklination 18 cm. BWS-drehung 35-0-35, FKBA 5 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-180, in F 180-0-40, R 75-0-80, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-115, in R 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, reizfrei, Sprunggelenke in S 5-030 zu links 10-0-35, USG rechts 1/2 eing., links wackslesteif; Rückfußverbreiterung beidseits, Fußgewölbe mässig abgeflacht. Haut intakt, keine Rötung oder Schwellung. Lasegue negativ
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in orthopädischen Schuhen mit einem Gehstock, aber auch ohne Gehbehelfe möglich, gering kleinerschrittig.
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Posttraumatisches Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits nach Fersenbeinbruch, berücksichtigt die Belastungsminderung
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die slowakische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laufend in Bezug einer Unfallrente kleiner 50 % steht, ergibt sich aus einer am 19.11.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 29.09.2025 (vidiert am 30.09.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die ursprüngliche Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten war ein Fersenbeinbruch beidseits operiert mit Osteomyelitis links, wobei in dem Sachverständigengutachten vom 11.09.2024 bereits auf eine maßgebliche Besserung nach Ausheilen der Osteomyelitis (Knocheninfektion) hingewiesen wurde, weshalb eine Nachuntersuchung für August 2025 vermerkt wurde. Angesichts dessen war der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde neu zu bewerten.
Im Wesentlichen erfolgte die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Beschwerdeführer aus dem Grund, weil die Osteomyelitis abgeklungen ist und damit eine Besserung der Funktionseinschränkung festzustellen war. Sohin ist im Vergleich zum Jahr 2024 sehr wohl eine erhebliche Verbesserung der Leidenszustände des Beschwerdeführers eingetreten, weil die im Jahr 2024 diagnostizierte Knocheninfektion, die zu einer höheren Einstufung des Fersenbeinbruchs beidseits operiert führte und im Ergebnis zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG geführt hatte, erfolgreich behandelt wurde.
Es steht auch für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass das posttraumatische Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits nach Fersenbruch – zu Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades beidseitig führt. Maßgeblich für eine Einschätzung dieses Leidens nach den Kriterien der Anlage der EVO sind die damit verbundenen objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten darüber zu erstellen, welche Funktionseinschränkungen aktuell noch vorliegen und diese sind sodann nach den Kriterien der Anlage der EVO entsprechend einzuschätzen. Der medizinische Sachverständige hat diese Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers unter dem Leiden 1 mit einem GdB von 30 % eingestuft und als Dauerleiden festgestellt.
Der medizinische Sachverständige konnte sich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2025 einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen und stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass mit dem posttraumatischen Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits nach Fersenbruch Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades beidseitig verbunden sind und eine Belastungsminderung vorliegt.
Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme ein Fachärztliches Gutachten, welches als Grundlage für eine private Unfallversicherung diente, sowie den AUVA Bescheid vom März 2025 vorlegte, hielt der im Verfahren beigezogene Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 15.10.2025 fest, dass der AUVA Bescheid die getroffene Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 30.09.2025 bestätige, da an Stelle der Versehrtenrente ab 01.04.2025 eine Dauerrente von 30 % der Vollrente festgestellt worden sei. Zum Gutachten für eine private Unfallversicherung ist anzumerken, dass dieses nach anderen Kriterien erstellt wird und dass in Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach der Einschätzungsverordnung vorzugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.09.2025 (vidiert am 30.09.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 sind ein posttraumatisches Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits nach Fersenbeinbruch, berücksichtigt die Belastungsminderung, welches der medizinische Sachverständige richtig nach der Position 02.05.33 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da die Osteomyelitis abgeklungen ist.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 29.09.2025 (vidiert am 30.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2025 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, welche neue Leidenszustände oder eine Verschlechterung der bereits festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar bescheinigen würden. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte im Wesentlichen aus dem Grund, weil die im Jahr 2024 diagnostizierte Osteomyelitis links ausgeheilt ist, wodurch es zu einer Besserung gekommen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise