IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 28.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 05.09.2025 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.11.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Zustand nach Hirninfarkt im Bereich der Medulla oblongata dorsolateral links, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst werde.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab am 17.11.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und führte aus, dass er am 05.11.2025 aufgrund des Verdachtes auf einen Schlaganfall in ein namentlich genanntes Krankenhaus aufgenommen worden sei. Er schloss dieser Stellungnahme den ärztlichen Entlassungsbericht an. Er sei am 14.11.2025 aus dem Krankenhaus entlassen worden.
5. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 26.11.2025 führte der befasste medizinische Sachverständige aus, dass mittels Bildgebung ein neuerliches Insultgeschehen ausgeschlossen worden sei. Funktionell sei das Residuum nach Insult mit 20 % ausreichend hoch eingeschätzt, da keine maßgeblichen motorischen Defizite vorliegen wurden und die Symptomatik als Aggravierung einer bereits vorbestehenden dissoziierten Sensibilitätsstörung (nach Medulla oblongata Insult links) interpretiert worden seien.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das genannte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seit seinem Krankenhausaufenthalt vom 05.11. bis 14.11.2025 zusätzliche Symptome aufgetreten seien und die bereits bestehenden Beschwerden sich deutlich verschlechtert hätten, sodass er in seinem beruflichen, wie auch in seinem privaten Alltag nahezu täglich erheblich beeinträchtigt sei. In weiterer Folge beschreibt der Beschwerdeführer seine subjektiven Beschwerden. Er ersuche um Überprüfung seines Antrages. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde keine aktuellen medizinischen Befunde an.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 19.12.2025 vor, wo dieser am 22.12.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.12.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter steht. Laut einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter.
Er brachte am 05.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Anamnese:
Hirninfarkt Medulla oblongata dorsolateral links 16.04.2025, Schwindel (Zug nach links) und Doppelbilder, die Doppelbilder mussten dann noch 2 Monate in der Schielambulanz behandelt werden, auch eine Prismenbrille bekam er, aktuell keine Doppelbilder mehr. Hypertonie, DM II - medikamentöse Dreifachkombinationstherapie, persistierendes Foramen ovale (4mm) - er hat aber erst im Jänner 2026 einen Kardiologentermin.
Derzeitige Beschwerden:
Taubheit linke Gesichtshälfte, dissoziierte Gefühlsstörung rechte Körperseite ab Schulter abwärts - die Temperaturdiskrimination und das Schmerzempfinden sind gestört. Inzwischen ist er wieder voll berufstätig (seit 02.09.2025). Hat das Rauchen komplett aufgegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Candam, Ezerosu, Xigduo 5/1000, TASS, Trajenta
Sozialanamnese:
Lebensgemeinschaft, 2 Kinder, Beruf: Kundendiensttechniker für Haushaltsgeräte.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Reha XXXX ab 30.7.2025: Hirninfarkt in der Medulla oblongata dorsolateral links.
Ärztlicher Entlassungsbrief, KH XXXX , 14.11.2025: u.a. CT-Gehirnschädel: eine rezente Blutung oder Territorialinfarkt nicht abgrenzbar.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal. Größe: 182,00 cm Gewicht: 74,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder. Hypästhesie linke Gesichtshälfte, dissoziierte Sensibilitätsstörung ab der rechten Schulter abwärts auf der rechte Körperseite mit fehlendem Temperaturempfinden und Schmerzempfinden. Herz und Lungen auskultatorisch frei. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Wirbelsäule:
HWS: frei beweglich, übrige WS: frei beweglich, weitgehend lotrechter Achsenverlauf.
Obere und untere Extremitäten frei beweglich, FNV bds. metrisch, UBT unauffällig, Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Jeder Lagewechsel selbstständig gut durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt, Zehen- und Fersenstand bds. gut durchführbar, Einbeinstand bds. wackelig und etwas unsicher.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
2. Zustand nach Hirninfarkt im Bereich der Medulla oblongata dorsolateral links
3. Bluthochdruck
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis als Angestellter befindet, ergibt sich aus einer am 22.12.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.11.2025 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sich seine Leidenszustände im Vergleich zur Untersuchung am 03.11.2025 und zu seinem Krankenhausaufenthalt vom 05.11 bis 14.11.2025 erheblich verschlechtert hätten. Dies mag zwar subjektiv der Fall sein, nur ist dies nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektiviert. Der Beschwerdeführer legte dazu keinen neurologischen Befundbericht mit klinischem Status vor, aus welchem dieses Beschwerden entnommen werden können. Daher ist dieses Vorbringen für den erkennenden Senat nicht überprüfbar, weswegen diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.11.2025. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine medikamentöse Dreifachkombinationstherapie etabliert ist.
Das Leiden 2 ist der Zustand nach Hirninfarkt im Bereich der Medulla oblongata dorsolateral links, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da reine, jedoch ausgedehnte Sensibilitätsstörungen bestehen.
Beim Leiden 3 handelt es sich um Bluthochdruck, welches der medizinische Sachverständige richtig nach den fixen Richtwert der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach den Kriterien der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.11.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, das medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende neurologische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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