W198 2328568-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 16.09.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 16.09.2025, VSNR: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 02.07.2025 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 02.07.2025 geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie im Juni 2025 keinen Arbeitslosengeldantrag abgegeben habe, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Hochladen ihrer Krankmeldung in ihrem eAMS-Konto ausreichend sei. Erst am 15.09.2025 sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Antrag erforderlich gewesen wäre. Sie beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Annahme ihres Antrags auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab 01.06.2025. Die Fristversäumnis sei ohne grobes Verschulden erfolgt, da sie nach bestem Wissen gehandelt habe und die Auskunft der AMS-Mitarbeiterin missverstanden habe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Krankengeldbezug von 29.07.2024 bis 30.05.2025 – sohin nach einem Unterbrechenszeitraum von mehr als 62 Tagen – erst am 02.07.2025 einen formgerechten Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Der Leistungsbezug könne daher erst ab diesem Tag erfolgen, da bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen eine Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nur nach neuerlicher Antragstellung möglich sei.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 16.07.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld.
In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei Unterbrechenszeiträumen des Leistungsbezuges (z.B. wegen Erkrankung) von länger als 62 Tagen eine neuerliche Antragstellung zur Weitergewährung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist.
Am 26.07.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand ab 26.07.2024 gemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung an das AMS übermittelt. Ein Ende des Krankenstands wurde zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben. Ihr Leistungsbezug wurde daher per 29.07.2024, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Am 30.05.2025 hat sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim AMS ab 31.05.2025 arbeitslos gemeldet. In der Folge wurde ihr am 02.06.2025 ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugesendet und wurde sie aufgefordert, diesen innerhalb der Rückgabefrist ausgefüllt an das AMS zu retournieren. Sie wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Fristversäumung die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag beim AMS abgegeben wird.
Am 03.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK für den Zeitraum von 26.07.2024 bis 30.05.2025 an das AMS. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von 26.07.2024 bis 30.05.2025 arbeitsunfähig war und von 29.07.2024 bis 30.05.2025 Krankengeld bezogen hat.
Die Beschwerdeführerin hat den ihr am 02.06.2025 übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der Rückgabefrist bis 16.06.2025 an das AMS retourniert.
Am 02.07.2025 hat die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS vorgesprochen. Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Antrag ausgefolgt und hat sie in der Folge am selben Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Ihr wurde daher in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 02.07.2025 zuerkannt. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem 02.07.2025 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.07.2024 liegt im Akt ein.
Die Meldung des Krankenstandes ab 26.07.2024 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden Vermerk des AMS von diesem Tag (Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin vom 30.05.2025 ergibt sich unstrittig aus Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Das Schreiben des AMS vom 02.06.2025, mit welchem ihr ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugesendet wurde, sowie die von der Beschwerdeführerin am 03.06.2025 an das AMS übermittelte Krankenstandsbescheinigung für den Zeitraum von 26.07.2024 bis 30.05.2025 liegen ebenfalls im Akt ein (Anhang 12 und 13 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den ihr am 02.06.2025 übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der Rückgabefrist bis 16.06.2025 an das AMS retourniert hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im elektronischen Datensatz der Beschwerdeführerin (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit ihren Angaben in der Beschwerde. So führte sie selbst aus, dass sie im Juni 2025 keinen Arbeitslosengeldantrag abgegeben habe, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Hochladen ihrer Krankmeldung in ihrem eAMS-Konto ausreichend sei.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt.
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß § 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt.
Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin von 29.07.2024 bis 30.05.2025 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 30.05.2025. Der Ruhenszeitraum überschritt somit deutlich die Dauer von 62 Tagen, weshalb gemäß § 46 Abs. 5 AlVG eine Wiedermeldung allein nicht ausreichend war. Vielmehr war die Beschwerdeführerin gehalten, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß § 46 Abs. 1 AlVG zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat sich zwar am 30.05.2025 telefonisch beim AMS arbeitslos gemeldet und hat am 03.06.2025 eine Krankenstandsbescheinigung, aus der sich das Ende des Krankenstandes mit 30.05.2025 ergibt, an das AMS übermittelt. Diese Schritte sind jedoch nicht ausreichend für die Weitergewährung der Leistung, zumal aufgrund des Ruhenszeitraumes von mehr als 62 Tagen eine formale neuerliche Antragstellung gemäß § 46 Abs. 1 AlVG notwendig gewesen wäre. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat die Beschwerdeführerin den ihr am 02.06.2025 vom AMS übermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der Rückgabefrist bis 16.06.2025 an das AMS retourniert, sondern hat sie erst am 02.07.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Juni 2025 keinen Arbeitslosengeldantrag abgegeben habe, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Hochladen ihrer Krankmeldung in ihrem eAMS-Konto ausreichend sei und ihr erst am 15.09.2025 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass ein neuer Antrag erforderlich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.07.2024 darauf hingewiesen wurde, dass bei Unterbrechenszeiträumen des Leistungsbezuges (z.B. wegen Erkrankung) von länger als 62 Tagen eine neuerliche Antragstellung zur Weitergewährung des Arbeitslosengeldes erforderlich ist. Zudem wurde ihr am 02.06.2025 ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugesendet und wurde sie aufgefordert, diesen innerhalb der Rückgabefrist ausgefüllt an das AMS zu retournieren und wurde sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass im Falle einer Fristversäumung die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag beim AMS abgegeben wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass ein neuerlicher Antrag erforderlich sei, geht daher ins Leere.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die abschließende Regelung des § 46 AlVG es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und die Annahme ihres Antrags auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab 01.06.2025 besteht daher keine Grundlage.
Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die neuerliche Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 02.07.2025 erfolgte. Eine Antragstellung vor diesem Tag wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem 02.07.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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