W196 2330952-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Alexander LIRK und Mag. Florian MÖSTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2025, Zl. 760768604/251000911, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
2. Am 30.07.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.
3. In einem Verbesserungsauftrag/ einer Aufforderung vom 18.08.2025 (zugestellt an den BF am 25.08.2025) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn der BF nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Daher würde ein Nachweis, dass es ihm nicht möglich sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen (Bestätigung der Botschaft) benötigt werden. Hierfür wurde dem BF eine vierwöchige Frist gesetzt.
4. Am 26.08.2025 langte ein Schriftsatz des BF bei der belangten Behörde ein. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er in Österreich geboren sei, hier erfolgreich die Matura abgelegt habe und derzeit an einer österreichischen Universität studiere. Österreich sei seit seiner Geburt sein Lebensmittelpunkt. Um den Anforderungen der Behörde nachzukommen, habe er wiederholt versucht von der Russischen Föderation die erforderlichen Nachweise und Dokumente zu erhalten. Trotz mehrmaliger persönlicher Vorsprachen und Anträge sei ihm nichts ausgestellt worden. Die Russische Föderation verweigere ihm jede Form der Zusammenarbeit und stelle ihm keinerlei Unterlagen zur Verfügung. Dadurch sei es ihm objektiv unmöglich, die geforderten Nachweise beizubringen. Da die österreichische Behörde von ihm ein gültiges Reisedokument bis spätestens 22.09. verlange, bitte er eindringlich, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen. Ohne dieses Dokument könne er seine Identität und seinen Status in Österreich nicht ausreichend nachweisen. Er ersuche daher seine besondere Situation wohlwollend zu berücksichtigen und die Ausstellung des Fremdenpasses fristgerecht zu ermöglichen.
5. Mit Schreiben vom 25.11.2025 gab die nunmehrige Vertretung des BF bekannt, dass der BF die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Lirk / Mag. Möstl mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt habe. Unter einem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF mit seinen Eltern als Asylsuchender nach Österreich eingereist sei und ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt worden sei. Im Jahr 2020 hätten die Eltern des BF den Konventionsreisepass zurückgegeben und ihre Asylanträge zurückgezogen. Dies deshalb, da den Eltern und den Geschwistern neue russische Reisepässe ausgestellt worden seien. Damals sei jedoch übersehen worden, dass der russische Reisepass des BF bereits abgelaufen sei und ein neuer russischer Reisepass zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgestellt worden sei.
Der BF habe sich bereits seit Monaten vergeblich bemüht, dass ihm ein russischer Reisepass ausgestellt werde, sodass er wieder über ein gültiges Reisedokument verfüge und auch eine Identitätsfeststellung möglich sei. Bei der Ausstellung des russischen Reisepasses gebe es wiederholt Schwierigkeiten mit den russischen Behörden und liege dies vor allem daran, dass der Reisepass erst nach dem Ablauf neu beantragt worden sei. Diesbezüglich müssten anscheinend Erkundigungen vor Ort (Tschetschenien) stattfinden, damit die Identität des BF belegt werden könne. Der BF sei daher dringend auf ein Ausweisdokument angewiesen. Infolge dieser Umstände werde nochmals ersucht, dem Antragsteller bis zur Ausstellung eines russischen Reisepasses einen Fremdenpass auszustellen.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.11.2025 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF., abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Nachweise für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG für seine Person und über die Unmöglichkeit ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erhalten, erbracht habe. Er habe weder eine Kopie seines, im Schreiben vom 25.11.2025 angeführten, abgelaufenen russischen Reisepasses vorgelegt, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die russischen Behörden Erkundigungen über seine Identität in Tschetschenien einholen sollten, wenn er nachweislich in Österreich geboren sei und nie in Tschetschenien gelebt habe. In weiterer Folge werde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass dem BF lediglich vorübergehend ein Fremdenpass ausgestellt werden solle, bis ihm wieder ein russischer Reisepass ausgestellt werde. Dies impliziere eindeutig, dass es dem BF möglich und zumutbar sei, einen Reisepass seines Herkunftslandes zu erhalten. Der BF verfüge nicht mehr über den Status des Asylberechtigten. Aufgrund dessen gehe die Behörde davon aus, dass er, bei entsprechendem Engagement, ein Reisedokument der Russischen Föderation erhalten könne, weshalb sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen werde.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 22.12.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger und mangelnder Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA bei richtiger Beweiswürdigung feststellen hätte müssen, dass im Hinblick darauf, dass der Reisepass des BF der Russischen Föderation abgelaufen gewesen sei, die Neuausstellung faktisch nicht möglich gewesen sei, zumal er über keinen erforderlichen Identitätsnachweis für die Ausstellung eines russischen Reisepasses verfügt hätte. Das BFA hätte es als amtsbekannt annehmen müssen, dass wenn der Reisepass bereits abgelaufen sei, sämtliche Originaldokumente den russischen Behörden vorzulegen seien und ein Personenabgleich von den russischen Behörden durchgeführt werde. Der BF habe glaubhaft dargetan, dass er sich seit Monaten vergeblich bemühe, einen russischen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Dem BFA müsse es amtsbekannt sein, dass nach Ablauf der Gültigkeit die Russische „Förderung“ (gemeint wohl: Föderation) Erkundigungen vor Ort, sohin in Tschetschenien einhole. Es sei mit einer Verfahrensdauer bis zu einem Jahr zu rechnen und der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Ein Nachweis, wonach von der Russischen Föderation bestätigt werde, dass ein Reisedokument nicht ausgestellt werde, werde regelmäßig von den Behörden der Russischen Föderation nicht ausgestellt.
Auch hätte die belangte Behörde von Amts wegen Erkundigungen zum Ablauf der Reisepassausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von Reisepässen der Russischen Föderation anstellen und den BF – der von seinen aussichtlosen Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses ausgesagt hätte – einvernehmen müssen. Hätte das BFA selbstständige Erkundigungen über den Ablauf der Reisepassausstellung eingeholt oder den BF einvernommen, hätte es festgestellt, dass die „Neuerstellung“ eines Reisepasses der Russischen Föderation für den BF quasi unmöglich, jedenfalls nicht in zumutbarer Frist, möglich sei. Zudem sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unrichtig. Dem BF sei es nicht zumutbar ein Jahr oder länger auf die Ausstellung eines Reisepasses zu warten und in diesem Zeitraum in seinem Recht auf Ausreisefreiheit verletzt zu sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sohin dem Antrag des BF stattzugeben gehabt. Es werde beantragt, dass vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.
8. Die Beschwerdevorlage vom 22.12.2025 und der Verwaltungsakt langten am 30.12.2025 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Seine Identität steht fest. Der BF wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF hat nicht dargetan, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat. Dem BF ist die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem Aufenthaltstitel ergeben sich aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (IZR, vgl. OZ 2) sowie den diesbezüglichen Angaben des BF bzw. der Vorlage der Aufenthaltskarte (vgl. AS 1 ff und AS 9 ff). Die Feststellungen zu seiner Identität sowie Geburtstag und Geburtsort beruhen auf einer Einsicht in die vorgelegte Geburtsurkunde (vgl. AS 19). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF fußt auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (vgl. OZ 2).
Der BF hat zwar in seiner Stellungnahme vom 26.08.2025 behauptet, dass er wiederholt versucht habe von der Russischen Föderation die erforderlichen Nachweise und Dokumente zu erhalten und sei ihm trotz mehrmaliger Vorsprachen und Anträge nichts ausgestellt worden (vgl. AS 39 ff). Auch in dem Schreiben seiner Vertretung vom 25.11.2025 wurde behauptet, dass sich der BF bereits seit Monaten vergeblich bemüht habe, dass ihm ein russischer Reisepass ausgestellt werde (vgl. AS 46). In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass der BF dies glaubhaft dargetan habe (vgl. AS 63). Im gesamten Verfahren wurden jedoch überhaupt keine näheren Angaben (etwa wann und auf welche Weise diese mehrmaligen Vorsprachen und Anträge konkret erfolgt wären) gemacht und Unterlagen vorgelegt, aus denen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, dass der BF persönlich, telefonisch oder schriftlich zumindest einmal die zuständige Vertretungsbehörde kontaktiert hätte, geschweige denn einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei dieser gestellt hätte. Wenn der BF wie beschwerdeseitig behauptet, tatsächlich mehrmalige Anträge gestellt hätte und sich seit Monaten vergeblich um eine Ausstellung bemüht habe, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der BF hierzu auch entsprechende Nachweise zumindest für ein Kontaktieren der zuständigen Vertretungsbehörde – in welcher Form auch immer – erbringen könnte und genaue Angaben dazu macht wann diese Vorsprachen und Anträge stattgefunden hätten. Der Umstand, dass dies nicht der Fall war, spricht eindeutig gegen ein solches Bemühen des BF. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der BF nicht dargetan hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Vertretungsbehörde im Bundesgebiet gestellt bzw. sich um die Erlangung eines solchen nachdrücklich und gewissenhaft bemüht hat.
Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich und zumutbar sein sollte, einen Reisepass der Russischen Föderation zu beantragen bzw. zu erlangen. Die russische Vertretungsbehörde im Bundesgebiet stellt Reisepässe der Russischen Föderation für russische Staatsangehörige aus. Eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses im gegenständlichen Fall wurde im Übrigen beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet. Vielmehr wird – wie die belangte Behörde zutreffend auf S. 5 des angefochtenen Bescheides ausführt – beschwerdeseitig ersucht dem BF vorübergehend „bis zur Ausstellung eines russischen Reisepasses einen Fremdenpass auszustellen“ (vgl. AS 46). Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass dies impliziert, dass es dem BF möglich und auch zumutbar ist, einen Reisepass seines Herkunftslandes zu erhalten.
Nicht verkannt wird, dass der BF in der Vergangenheit über den Status des Asylberechtigten verfügte und, dass ihm dieser wieder aberkannt wurde (vgl. IZR, OZ 2). Dass es aus diesem Grund dem BF nicht möglich und zumutbar wäre, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beantragen bzw. sich ein solches zu beschaffen, wurde jedoch beschwerdeseitig ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Eltern des BF seinen Konventionsreisepass zurückgegeben hätten, da den Eltern und Geschwistern des BF neue russische Reisepässe ausgestellt worden seien. Warum dies nicht auch dem BF (der laut der Beschwerdeseite selbst über einen abgelaufenen russischen Reisepass verfügt, vgl. AS 46) möglich sein sollte, legt die Beschwerdeseite – wie die belangte Behörde zutreffend festhält (vgl. S. 4 f des Bescheides) – nicht nachvollziehbar dar. Wenn die Beschwerdeseite anführt, dass das Problem insbesondere daran liege, dass der Reisepass erst nach dem Ablauf des alten Reisepasses beantragt worden sei und diesbezüglich „anscheinend Erkundigungen vor Ort (Tschetschenien) stattfinden“ müssten, damit die Identität des BF belegt werden könne bzw. dass der BF über keinen erforderlichen Identitätsnachweis für die Ausstellung verfüge und mit einer Verfahrensdauer bis zu einem Jahr (im Widerspruch dazu ist auf S. 5 der Beschwerdeschrift von einem Jahr oder länger die Rede) und ungewissem Ausgang zu rechnen sei (vgl. AS 46 und S. 3 der Beschwerdeschrift), so überzeugt sie hiermit nicht. Zum einen konnte der BF wie bereits oben ausgeführt nicht darlegen, dass er überhaupt einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses gestellt hätte bzw. dass ihm dies unzumutbar wäre und zum anderen ist dieses Vorbringen gleichwohl vage wie unsubstantiiert und ist dem BFA darin beizupflichten, dass es auch an der Nachvollziehbarkeit mangelt, zumal die Eltern des BF über gültige Reisepässe der Russischen Föderation verfügen (vgl. AS 15 und AS 17) und der BF in Österreich geboren wurde und über eine österreichische Geburtsurkunde verfügt (vgl. AS 19).
Sohin war festzustellen, dass dem BF die Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates möglich und zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise):
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. […]
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K 8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. idS VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den gegenständlichen relevanten Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG übertragbar.
In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L.B., hat der EGMR ua betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre. Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar. Es wurde eine Verletzung von Art2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war. Zugleich hat der EGMR festgehalten, dass Art2 Abs2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. (vgl. VfGH vom 16.06.2023, E3489/2022).
3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht ersichtlich, dass die russische Vertretungsbehörde dem BF die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Er hat nicht dargelegt und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre oder es ihm unzumutbar wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es mangelt somit an einer Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF. Auch wurde beschwerdeseitig nicht substantiiert dargelegt wieso – neben dem bloßen Umstand der Nichtausstellung des Fremdenpasses - die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF (dem wie beweiswürdigend ausgeführt die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatstaates möglich ist) unverhältnismäßig wäre und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.