W151 2330379-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.09.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2025, ABB-Nr. XXXX , betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden: mbP) brachte am 26.08.2025 für die Beschwerdeführerin Frau XXXX (im Folgenden BF) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) ein. Die BF sollte bei der mbP für die berufliche Tätigkeit „Schankkraft“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.013,- pro Monat im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 18.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass die BF innerhalb der letzten 12 Monate wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe und zwar bei der mbP von 07.04.2025 bis 24.04.2025, bei einem weiteren Unternehmen von 25.07.2025 bis 31.07.2025 und wiederum bei der mbP von 01.08.2025 bis 25.08.2025. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung lägen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht vor.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, sie habe den Arbeitgeber von Beginn an darauf hingewiesen, dass für sie als Studentin eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich und vom Arbeitgeber zu beantragen sei. Ihre Unterlagen habe sie unmittelbar nach Beschäftigungsbeginn übergeben. Ihr sei von den Filialleitern mehrfach versichert worden, dass alle Formalitäten ordnungsgemäß erledigt seien. Da die BF regelmäßige Gehaltsabrechnungen erhalten habe, habe sie keinerlei Anlass gehabt an der Rechtmäßigkeit ihrer Beschäftigung zu zweifeln. Im Zuge der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels Ende August habe sich herausgestellt, dass ein entsprechender Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nie gestellt worden sei. Sie habe daraufhin ihre Tätigkeit sofort beendet und unverzüglich selbst einen Antrag eingereicht, der mit Bescheid abgelehnt worden sei. Das Versäumnis sei seitens der mbP verursacht worden. Sie habe stets auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen vertraut. Ihr sei erst jetzt bewusst geworden, dass die Beschäftigung in verschiedenen Filialen rechtlich jeweils als eigene Anstellung gewertet werde, wodurch aus einem Fehler der mbP gleich mehrere Verstöße entstanden seien.
4. Mit Stellungnahme vom 18.11.2025 konkretisierte und ergänzte die BF, sie habe dem Arbeitgeber des Lokals „Türkis“ ihre Situation vor Arbeitsbeginn dargelegt und ihm die SV-Nr. mitgeteilt. Im Wissen, dass die Unterlagen dem AMS vorliegen würden, habe sie auf die Information vertrauen können, dass das Verfahren zwischen Arbeitgeber und AMS geführt werden würde. Die Übergabe von Kopien (Pass, Aufenthaltstitel, Meldezettel) sei ein Akt der Höflichkeit gewesen. Dass die mbP die Anmeldung zur SV zu einem verfrühten Zeitpunkt vorgenommen habe und die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung unterblieben sei, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig sei ihr bekannt gewesen, dass eine vorübergehende Versetzung in eine andere Filiale der Kette und die unterschiedlichen Rechtsträger der Filialen neue Beschäftigungen iSd AuslBG darstellen würden, zumal beide Filialleiter die Anstellung als problemlos bestätigt hätten. Dass ihr Status nicht bekannt gewesen sei, sei eine Schutzbehauptung der XXXX . Wenn derselbe Fehler auch bei XXXX erfolgt sei, sei von einem systemischen Problem auszugehen. Es sei fraglich wie weit die formale gesellschaftsrechtliche Hülle bei gemeinsam agierenden Lokalen der Kette tatsächlich mehrere Beschäftigungen erzeuge. Gehe das AuslBG von „wahren wirtschaftlichen Verhältnissen“ aus, werde hinsichtlich der Unternehmensstruktur die Beherrschung durch ein und dieselbe Person festzuhalten sein. Die BF habe als Arbeitnehmerin keinen Einfluss, ob der Arbeitgeber die Beschäftigungsbewilligung rechtzeitig einholt, wann er die Anmeldung zur Sozialversicherung vornimmt und sei sie bislang nicht informiert gewesen, dass ihr eine Kopie der Bewilligung zugestellt werden müsse. Sodann legt die BF unter Verweis auf Bestimmungen des Unionsrechtes dar, dass kein grober Verstoß vorläge und auch die Voraussetzung für die Versagung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vorläge.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und legte begründend dar, der BF sei eine Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Arbeitgeber mit Gültigkeit von 12.02.2025 bis 11.02.2026 erteilt worden. Das Dienstverhältnis sei am 17.02.2025 aufgenommen und mit 01.04.2025 beendet worden. Sie habe eine Bescheidausfertigung über die erteilte Beschäftigungsbewilligung erhalten und somit gewusst, dass sie auch einen Nachweis erhalte. Dass eine Mitteilung vor Arbeitsbeginn zugehen müsse sei seitens der belangten Behörde nicht behauptet worden. Der BF sei zuzumuten im Zeitraum von 07.04.2025 bis 25.08.2025 das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung zu hinterfragen. Es handle sich nicht um Filialen eines Unternehmens, sondern um eigenständige Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dem Einwand die zweite Beschäftigung habe weniger als eine Woche gedauert und dies im AuslBG als Grenze für einen anderen Arbeitsplatz gelte, könne nicht gefolgt werden. Die Beschäftigungen ohne Bewilligung hätten von 07.04.2025 bis 25.04.2025, 25.04.2025 bis 31.07.2025 und von 01.08.2025 bis 25.08.2025 gedauert. Die mbP habe am 26.08.2025 den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht und lägen drei Verstöße innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragseinbringung vor. Die BF habe um das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung gewusst und lägen berücksichtigungswürdige Gründe nicht vor.
6. Mit Schreiben vom 16.12.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX brachte am 26.08.2025 für die BF, Frau XXXX , einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz ein. Die BF sollte bei der mbP für die berufliche Tätigkeit „Schankkraft“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.013,- pro Monat im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte die BF über eine Aufenthaltsbewilligung Student mit einer Gültigkeit bis 13.09.2025.
1.3. In den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung übte die BF
von 07.04.2025 bis 24.04.2025 bei der XXXX
von 25.04.2025 bis 31.07.2025 bei der XXXX
von 01.08.2025 bis 25.08.2025 bei der XXXX
bewilligungspflichtige Beschäftigungen aus, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben.
Es liegen wiederholte unrechtmäßige Beschäftigungen der BF innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung und damit der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag vom 26.08.2025.
2.2. Die Beschäftigungen der BF bei den angeführten Arbeitgebern ohne entsprechende Bewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und blieb dies seitens der BF und der mbP unbestritten.
2.3. Bei der gegenständlich zu beurteilenden Frage, ob wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung durch die BF vorliegen, handelt es sich letztlich um eine Frage rechtlicher Natur, weswegen hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. …
2. …
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. …
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. - 11. …
(2) – (7) …
(8) Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.3. Das AMS stützte die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung darauf, dass die BF während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG der Zulassung der BF entgegenstehe.
§ 4 Abs. 1 Z 3 nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate.
Aus der Meldung zur Sozialversicherung allein lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 §4 Rz 21).
3.4. Das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen ohne entsprechende Bewilligung wurde nicht bestritten. Die mbP legte in ihrem E-Mail an die belangte Behörde vom 15.09.2025 begründend dar, von der zuständigen Stelle nicht informiert worden zu sein, dass es sich bei der BF um eine Studentin handelt, weshalb eine Anmeldung erfolgt sei. Meldungen zur Sozialversicherung sind laut der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 23.12.2025 erfolgt. Es wurden keine konkreten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, dass diese Beschäftigungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten.
Gegenständlich hat die BF somit in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung wiederholt Beschäftigungen aufgenommen, ohne über Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt zu haben.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, ist aktenkundig und blieb seitens der BF unbestritten, dass ihr in der Vergangenheit bereits eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war (vom 12.02.2025 bis 11.02.2026 bei XXXX . Aufgrund dieser Vorerfahrung ist zwingend davon auszugehen, dass die BF mit dem administrativen Ablauf des Bewilligungsverfahrens vertraut ist. Insbesondere musste ihr bekannt sein, dass ihr als Beteiligte nach Abschluss des Verfahrens eine Ausfertigung des Bescheides bzw. der Bewilligung zugestellt wird.
Zwar trifft die Verpflichtung zur Einholung der Beschäftigungsbewilligung (vorab) primär den Arbeitgeber; dies entbindet die ausländische Arbeitskraft jedoch keineswegs von ihrer eigenen Verantwortung bzw. der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Arbeitsantritt Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die erforderliche Bewilligung tatsächlich vorliegt.
Im gegenständlichen Fall hat die BF ihre Beschäftigung(en) über einen Zeitraum von mehreren Monaten ausgeübt, ohne jemals eine solche Bescheidausfertigung erhalten zu haben. Das völlige Ausbleiben einer behördlichen Erledigung über einen derart langen Zeitraum hätte bei der BF – gerade vor dem Hintergrund ihres Wissens um den üblichen Ablauf – Zweifel wecken müssen. Dass sie es unterließ, entsprechende Erkundigungen respektive Nachforschungen bei der Behörde einzuholen oder beim Arbeitgeber unter Verlangen des Bescheides nachzudringen, stellt eine gravierende Sorgfaltswidrigkeit dar. Wer trotz des Fehlens des (bekanntermaßen notwendigen) schriftlichen Nachweises der Bewilligung die Arbeit aufnimmt und fortsetzt, handelt jedenfalls grob fahrlässig. Die Verantwortung für dieses Fehlverhalten kann nicht auf den Arbeitgeber abgewälzt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2025 einwendet, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass eine Unterbrechung der Beschäftigung, eine „vorübergehende“ Versetzung in eine andere Filiale der Kette „ XXXX “ und die unterschiedlichen Rechtsträger der Filialen neue Beschäftigungen iSd Ausländerbeschäftigungsrechtes darstelle, hätten doch beide Filialleiter die Anstellung problemlos bestätigt, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF auch diesbezüglich Sorgfaltspflichten treffen und sie sich nicht ausschließlich auf eine solche Auskunft der Filialleiter verlassen und berufen kann. Vorauszusetzen ist und wurde auch nicht bestritten, dass die BF in Kenntnis darüber war, dass sie bei ihrer Tätigkeit von 25.04.2025 bis 31.07.2025 für die XXXX , sohin für einen anderen Rechtsträger tätig war. Dies folgt einerseits aus der Stellungnahme vom 18.11.2025 („ebenso wenig war mir bekannt, dass (…) die unterschiedlichen Rechtsträger neue Beschäftigungen im Sinn des Ausländerbeschäftigungsrechtes darstellen (…)“) und wäre Gegenteiliges auch nicht überzeugend, zumal es jeglicher Lebenserfahrung widerspräche, dass ein Wechsel des Dienstortes und des Dienstgebers (hier von XXXX ) ohne administrative Vorgänge vonstattenginge. Üblicherweise ist mit einem solchen Wechsel die Unterzeichnung eines neuen Dienstzettels oder Arbeitsvertrages, zumindest aber – wie auch erfolgt – eine Neuanmeldung zur Sozialversicherung verbunden. Auf all diesen Dokumenten (wohl auch den Gehaltsabrechnungen, die die BF erhalten hat) wäre der Name des konkreten Arbeitgebers klar ersichtlich.
Auf Basis der bereits erörterten Vorerfahrung der BF, insbesondere in Anbetracht ihres Bildungsgrades, so verfügt sie etwa über die allgemeine Universitätsreife, hätte sie davon ausgehen müssen, dass bei einem Rechtsträgerwechsel neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen ist, musste ihr doch bewusst sein – schon nach Durchsicht der ihr zugestellten Bescheidausfertigung im Zuge ihrer ersten Beschäftigung in Österreich -, dass eine Beschäftigungsbewilligung stets für einen konkreten Arbeitgeber (Rechtsträger) erteilt wird (und dieser nicht mit der bloßen Marke, hier „ XXXX “ zu verwechseln ist). Abermals muss der BF daher grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
In der Stellungnahme wird weiters ausgeführt, dass die zweite Beschäftigung weniger als eine Woche gedauert habe, was im AuslBG als Grenze für einen anderen Arbeitsplatz gelte. Dazu ist auszuführen, dass die zweite Beschäftigung ohne Bewilligung bei der XXXX , wie auf Basis des Sozialversicherungsauszuges festgestellt, von 25.04.2025 bis 31.07.2025 gedauert hat.
Gemäß § 4 Abs. 8 kann trotz Vorliegens wichtiger Gründe in der Person des Ausländers nach Anhörung des Regionalbeirates von der Versagung der Bewilligung abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Fallgegenständlich ist aber nicht mehr von einem geringen Verschulden auszugehen, zumal drei zeitlich aufeinander folgende Verstöße innerhalb eines Jahres vorliegen. Wie bereits erörtert, ist der BF zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten und waren vor dem Hintergrund ihres Studiums und ihrer bisherigen (auch bewilligungslosen) Beschäftigung in Österreich keine mangelnden Sprachkenntnisse anzunehmen. Selbst in dem Fall, dass die BF tatsächlich einem Rechtsirrtum dahingehend unterlägen wäre, dass sie über das Erfordernis einer neuen Beschäftigungsbewilligung bei Wechsel des Rechtsträgers unter dem Dach einer einheitlichen Marke irrte, kann von einer komplizierten Rechtslage nicht die Rede sein und kommt eine Nachsicht folglich nicht in Betracht (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 §4 Rz 54a).
3.5. Zu den von der BF geäußerten unionsrechtlichen Bedenken ist auszuführen, dass Art. 24 Abs. 2 der RL (EU) 2016/801 den Mitgliedsstaaten das Recht einräumt - falls erforderlich -Studenten/Arbeitgebern eine Erlaubnis nach nationalem Recht zu erteilen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich - dieser Ermächtigung entsprechend - entschieden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Studenten aus Drittstaaten an eine vorherige Genehmigung im Sinne der präventiven Hintanhaltung von Lohn – und Sozialdumping zu binden. Dem steht auch der ins Treffen geführte Erwägungsgrund 52 der Richtlinie nicht entgegen. Hingewiesen sei letztlich auch darauf, dass sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einen anderen Regelungszweck verfolgen als das Ausländerbeschäftigungsgesetz und zwar die Hintanhaltung von Abgabenhinterziehung.
Das AMS ist daher zutreffend von wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungen der BF und damit dem Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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