W228 2329855-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 13.11.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) vom 13.08.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 01.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 01.08.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Systemgastronomiefachfrau beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 31.08.2025 fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.10.2025 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Vorlageantrag gestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.11.2025 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.606,50. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 16.10.2025 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie sich für die Stelle bei XXXX sehr wohl beworben habe. Sie habe die Bewerbung ordnungsgemäß abgesendet, es habe jedoch offensichtlich ein Problem bei der Übermittlung gegeben. Der Fehler sei nicht von ihr verursacht worden.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.01.2026 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2025, WF 2025-0566-3-013962, durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20.10.2025 zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 13.11.2025 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 13.08.2025 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 20.10.2025 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 13.11.2025 zu bestätigen […]“.
Am 21.01.2026 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie inhaltliche Ausführungen gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes tätigte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 13.08.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 in Höhe von insgesamt € 1.606,50 (42 Tage x € 38,25) ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2025 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 03.11.2025. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde.
Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 endete, kam zum Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.11.2025 die für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.606,50 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung, nach erfolglosem Zustellversuch am 17.10.2025, am 20.10.2025 durch Hinterlegung erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.10.2025 über den Ausschluss des Arbeitslosengeldes rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.08.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 25 AlVG Einzelfallfragen zur Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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