IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.05.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war seit 24.07.2019 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Im damals eingeholten medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2019 wurde eine „Nachuntersuchung für 11/2024 – Ende der Heilbewährung“ empfohlen.
Im Zuge des nunmehr amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf aktuelle Befunde vorzulegen. Anschließend wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2025, basierend auf der Aktenlage, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09.11.2019 VGA mit Zuerkennung eines GdB 80 vH für die Diagnosen:
1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD III
2. Zustand nach Uteruskarzinom
3. Depressive Störung leichten Grades
ZE: keine
NU: 11/2024
03.06.2023 REHAZENTRUM XXXX
Diagnosen bei Entlassung:
COPD Gold IV + LTOT
Z.n. bilateraler sequentieller Lungentransplantation 17.3.2023 AKH Wien mit zentraler venoarterieller ECMO-Unterstützung über Clamshell Inzision
Induktion: Campath
CMV-IgG Empfänger: pos / Spenderpos
FK-Spiegel 19.4. 5,2 ng/ml
FK-Zielspiegel 3. postop. Monat 8-10 ng/ml
art. Hypertonie
Z.n. HE bei N. corpus uteri
Z.n. 5-fach Ventile in Lunge bei COPD
benigne Läsion im re. Leberlappen
Gastroparese
Depressio
Status:
Pat. in AZ gut, EZ reduziert. Patient örtlich, zeitlich und zur Person orientiert. Thorakale OP-Wunden mit Krustenbildung und bland.
Caput/Collum: Caput frei beweglich. Rachen, Zunge, Mundschleimhaut, Zahnstatus saniert.
Thorax/Cor/Pulmo: Thorax symmetrisch
Cor: rein, rhythmisch, normfrequent
Pulmo: seitengleich belüftet, Lungenbasen gleich hochstehend und gut atemverschieblich, vesikuläres Atmen, sonorer Klopfschall, keine RG's
Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, keine Abwehrspannung, DG in allen 4 Quadranten auskultierbar, Milz nicht palpabel, Nierenlager bds. frei
Bewegungsapparat: WS nicht klopfdolent, Extremitäten frei beweglich, kein Hinweis auf Ödeme, keine Varicositas, periphere Pulse bds. gut tastbar
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
17.06.2024 MRT LWS
Ergebnis:
Keine vergleichbare Voruntersuchung.
1. Schwere Spondylosis deformans mit Hauptfokus zwischen HWK 3 und 7.
2. Foraminalstenosen, vorwiegend auf der linken Seite zwischen HWK 3 und 7 bzw. rechts bei HWK 3/4. Dort sind Wurzelaffektionen möglich.
3. Hochgradige Spinalkanalstenosen mit Myelokompression bei HWK 5/6 und HWK 6/7. Keine Myelopathie.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Eine aktuelle Medikamentenliste liegt nicht vor.
Heimmedikation gem. e-Journal 09/2023:
Prograf 6mg -0-6mg
Aprednisolon 10mg: 1-0-0
Lidaprim 1 -0-0 Mo-Mittw
Pantoloc 40mg 1 -0-1 -0
Motilium 10mg 1-1-1-0 (SBR)
Wellbutrin Xr 150mg 1-0-0
Magn. Verla 1-0-1-0
Bisoprolol 2,5mg 1-0-0 reduzieren
Oleovit D3 30gtt/Wo.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Wirbelsäulenleiden kann ohne aktuelle orthopädische Stellungnahme inklusive Status nicht korrekt gem. EVO eingeschätzt werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung Leiden 1 des VGA nach erfolgreicher Lungentransplantation; Besserung Leiden 2 des VGA da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv vorliegt; Leiden 3 des VGA unverändert übernommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung um 3 Stufen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von Amts wegen ab 28.02.2025 mit 50 v.H. festgesetzt werde. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen §§ 3 und 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung nunmehr 50 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde das eigeholte Sachverständigengutachten vom 28.03.2025 übermittelt.
Die vertretene Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17.06.2025 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und trat zunächst der Ausführung im Sachverständigengutachten, wonach nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliege, entgegen und brachte vor, dass sie als Lungentransplant-Patientin aufgrund ihrer immunsuppressiven Dauermedikation leider regelmäßig Infekte habe. Die Beschwerdeführerin verwies hierbei auf die beigelegte Medikamentenliste der verschriebenen Antibiotika und die erhöhten Cortison-Dosen. Der Aussage der ärztlichen Sachverständigen, wonach „eine immunsuppressive Dauermedikation zu einer mäßig erhöhten Infektanfälligkeit“ führe, widersprach die Beschwerdeführerin und entgegnete, dass sie nicht nur zu Grippezeiten extrem in der Öffentlichkeit aufpassen müsse, sondern immer im öffentlichen Raum. Ein Infekt sei für sie zusätzlich ein hohes Risiko, da damit eine Abstoßung der Lunge in Gang gesetzt werden könne. Darüber hinaus würden die Nebenwirkungen der Medikamente (häufige Migräne, schneller Erschöpfungszustand, Übelkeit, Haarausfall) eine zusätzliche Belastung zu ihrem Allgemeinzustand darstellen. Außerdem sei ein geschützter Arbeitsplatz oder die Tätigkeit in einem integrativem Betrieb für die Beschwerdeführerin definitiv nicht möglich, da sie Pädagogin sei und aufgrund des enormen Infektionsrisikos in keinem Schulgebäude mit etwa 350 anwesenden Personen unterrichten könne. Auch eine gleichwertige Tätigkeit in der Bildungsdirektion sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wolle ein aktuelles Gutachten ihres Wirbelsäulenleidens nachreichen und beantragte eine neuerliche Begutachtung. Mit der Beschwerde wurden zwei Arztbriefe einer Erstversorgungsambulanz vom 24.05.2025 und vom 25.05.2025, ein Bronchoskopie-Befund vom 23.05.2025, ein CT-Befund vom 22.05.2025, eine Ganzkörperplethysmographie-Befund vom 22.05.2025 sowie ein weiteres Schreiben des Lungentransplantationsprogrammes vom 17.03.2023 vorgelegt.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2025 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin war seit dem 24.07.2019 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehörig. Als Funktionseinschränkungen wurden damals eine „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“, ein „Zustand nach Uteruskarzinom“ sowie eine „Depressive Störung leichten Grades“ gutachterlich festgestellt.
Im Zuge einer amtswegig angeordneten Nachuntersuchung wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung neuerlich festgelegt und liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 09.11.2019 trat nach erfolgreicher Lungentransplantation eine Besserung von Leiden 1 ein. Bei Leiden 3 (Anm. im Vorgutachten als Leiden 2 eingeschätzt) liegt eine Besserung vor, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt.
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden aktuellen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2025.
In dem ärztlichen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde sowie des Vorgutachtens vom 09.11.2019 – ausführlich auf die Art ihrer Leiden eingegangen.
Im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2019 wurden das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden 1 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD III“ mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H., Leiden 2 „Zustand nach Uteruskarzinom“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie Leiden 3 „Depressive Störung leichten Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 80 v.H. Aufgrund des Endes der Heilungsbewährung wurde ein Nachuntersuchungstermin für 11/2024 empfohlen.
Die nunmehr hinzugezogene ärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 28.03.2025 das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden 1 „Zustand nach bilateraler Lungentransplantation 03/2023 bei COPD Gold IV + LTOT“ unter der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt, da „auch die leidensrelevanten Auswirkungen der immunsuppressiven, lebenslangen Dauerbehandlung mitzuberücksichtigen sind, wobei kein Hinweis auf eine akute- oder chronische Abstoßungsreaktion vorliegt und keine aktuelle Lungenfunktion vorliegt“.
Das Leiden 2 „Depressive Störung leichten Grades“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „unter Medikation stabil unter Bezugnahme auf das bestehende VGA“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Zustand nach Uteruskarzinom mit Entfernung der Gebärmutter“ wurde unter der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Satz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Im selben ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2025 wurde dazu ausgeführt, dass sich das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten nach erfolgreicher Lungentransplantation gebessert habe. Da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt habe sich auch das Leiden 3 (Anm. damals Leiden 2) verbessert. Das Leiden 2 (Anm. damals Leiden 3) wurde unverändert übernommen. Die ärztliche Sachverständige führte damit nachvollziehbar aus, dass es zu einer Besserung der Leiden 1 und 3 gekommen sei und demnach der Grad der Behinderung um drei Stufen von 80 v.H. auf 50 v.H. herabzusetzen sei.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Äußerung der ärztlichen Sachverständigen „da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv vorliegt“ moniert und hierzu vorbringt, dass sie als Lungentransplant-Patientin aufgrund ihrer immunsuppressiven Dauermedikation leider regelmäßig Infekte habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Argumentation der ärztlichen Sachverständigen auf das Leiden 3 „Zustand nach Uteruskarzinom mit Entfernung der Gebärmutter“ und die im Vergleich zum Vorgutachten (Anm. damals Leiden 2) erfolgte Herabstufung (von 50 v.H. auf 10 v.H.) bezieht, welche sich – wie oben ausgeführt – aus dem Ablauf der Heilungsbewährung und dem fehlenden Hinweis auf ein Rezidiv ergibt.
Darüber hinaus wurden bei der Beurteilung von Leiden 1 „Zustand nach bilateraler Lungentransplantation 03/2023 bei COPD Gold IV + LTOT“ auch die leidensrelevanten Auswirkungen der immunsuppressiven, lebenslangen Dauerbehandlung ausdrücklich mitberücksichtig. Auch der vorgebrachte Umstand, nicht nur zu Grippezeiten in der Öffentlichkeit, sondern immer im öffentlichen Raum extrem aufpassen zu müssen, wobei ein Infekt für sie zusätzlich ein hohes Risiko sei, da damit eine Abstoßung der Lunge in Gang gesetzt werden könne, wurde demnach bei der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gab es laut ärztlichen Ausführungen keinen Hinweis auf eine akute oder chronische Abstoßungsreaktion und lagen keine diesbezüglichen medizinische Beweismittel - auch nicht eine aktuelle Lungenfunktion betreffend - vor.
Wenn die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen versucht der Aussage der ärztlichen Sachverständigen entgegenzutreten, wonach „eine immunsuppressive Dauermedikation zu einer mäßig erhöhten Infektanfälligkeit führe“, ist darüber hinaus der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Begründung von der Ärztin für Allgemeinmedizin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und nicht bei der Beurteilung des Grades der Behinderung getroffen wurde. Die Feststellung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist jedoch nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit der Einnahme der Medikamente Nebenwirkungen einhergingen, die eine zusätzliche Belastung zu ihrem Allgemeinzustand darstellen, kann ebenfalls auf die erfolgte Berücksichtigung einer (immunsuppressiven) Dauerbehandlung hingewiesen werden. Die eingenommenen Medikamente, werden im Übrigen auch im Gutachten unter „Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel“ aufgelistet. Schließlich vermochte die Beschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen die Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen nicht zu entkräften.
Zu den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erstmals vorgelegten Befunden ist Folgendes auszuführen:
Der Ganzkörperplethysmographie-Befund vom 22.05.2025, der Bronchoskopie-Befund vom 23.05.2025 sowie der Arztbrief einer Erstversorgungsambulanz vom 25.05.2025 enthalten keine Diagnosen und konnte damit nicht dem Sachverständigengutachten vom 28.03.2025 entgegengetreten werden.
Die im Schreiben des Lungentransplantationsprogrammes vom 23.05.2025 angeführten Diagnosen entsprechen jenen aus dem in das Sachverständigengutachten aufgenommenen Befund vom 03.06.2023, mit dem Schreiben werden demnach keine medizinischen Neuerungen dargelegt.
Auch der CT-Befund vom 22.05.2025 weist, insbesondere im Vergleich zum von der Beschwerdeführerin bereits vorgelegten Arztbrief vom 24.09.2023, keine wesentlichen Neuerungen auf.
Im Arztbrief einer Erstversorgungsambulanz vom 24.05.2025 wurde erstmals die Diagnose Multiple Sklerose angeführt. Eine solche Erkrankung wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt und wurden diesbezügliche medizinische Beweismittel nicht vorgelegt. Zudem liegt dieser Diagnose keine fachärztliche Untersuchung bzw. Beurteilung zugrunde, weshalb ihr kein ausreichender Beweiswert zukommt.
Wenn schließlich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt wird ist auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3. zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich mit ihrer Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.03.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (…)
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…)
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer ärztlichen Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingeschätzt und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
03 Psychische Störungen
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
06 Psychische Störungen
06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
08 Urogenitalsystem
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2025, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bewertet.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch freisteht, dass im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem die vorliegenden Leiden korrekt entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Das Gutachten erwies sich als nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben konnte.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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