W129 2328977-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Paris-Lodron-Universität Salzburg vom 20.10.2025, Zl. S16028/2-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Studierender des Bachelorstudiums Mathematik an der Paris-Lodron-Universität Salzburg, trat am 11.04.2025 zur schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfung „Approximationstheorie” an und wurde in der Folge mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.
2. Mit Eingabe vom 11.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der oben genannten Prüfung mit der Begründung, dass vor Beginn des Semesters keine Information über Inhalte, Form, Methode, Termine, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltung erfolgt sei.
3. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde eine schriftliche Stellungnahme des Prüfers eingeholt, in der dieser die Behauptungen des Beschwerdeführers als falsch zurückwies. Zum Beweis legte er seiner Stellungnahme Kopien des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer sowie ein an die Studierenden ausgesendetes Dokument vom 01.10.2024 mit Informationen und Richtlinien zur Lehrveranstaltung bei. Mit Parteiengehör vom 26.05.2025 wurde die Stellungnahme des Prüfers dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Gegenstellungnahme übermittelt.
4. Mit undatiertem Schreiben replizierte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass zwar richtig sei, dass der Prüfer mit E-Mail vom 01.10.2024 gewisse Prüfungsinformationen bekanntgegeben habe, diese E-Mail jedoch nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten habe; so hätten Angaben zu Prüfungsterminen sowie zu Beurteilungskriterien und -maßstäben gefehlt. Darüber hinaus seien die abgefragten Lehrinhalte erheblich von den beim vorangegangenen Termin geprüften Inhalten abgewichen.
5. Mit Bescheid vom 20.10.2025, Zl. S16028/2-2025, zugestellt am 24.10.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wies die Vizerektorin für Lehre und Studierende an der Paris-Lodron-Universität Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde”) den Antrag des Beschwerdeführers unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung ab, dass kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung erkennbar gewesen sei. Eine allfällig erfolgte verspätete Bekanntgabe des Prüfungstermins hätte zudem auch keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers gehabt.
6. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass gegenständlich ein Verstoß gegen die Kundmachungsvorschriften des Universitätsgesetzes vorliegen würde, da nicht sämtliche notwendigen Prüfungsinformationen vor Beginn des Semesters übermittelt worden seien. So sei weder über Format noch Punkteverteilung der Prüfung aufgeklärt worden, insbesondere sei aber auch der Prüfungstermin zu spät bekannt gegeben worden. Insbesondere das letztgenannte Versäumnis habe für den Beschwerdeführer einen negativen Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt, da er eine starke Sehbeeinträchtigung aufweise, auf Grund derer er für jeden Lern- und Vorbereitungsprozess im Studium im Vergleich zu einem Studierenden ohne Beeinträchtigung mindestens die doppelt Zeit benötigen würde. Darüber hinaus habe eine große Diskrepanz zu den im Rahmen des vorangegangenen Prüfungstermins abgefragten Lerninhalten bestanden. Schließlich habe er auch mit Ausnahme einer Teilfrage sämtliche Fragen richtig beantworten können, weshalb die erfolgte Punktevergabe nicht nachvollziehbar sei. Es liege daher jedenfalls ein schwerer Mangel bei Durchführung der Prüfung vor.
7. Der Senat der Paris-Lodron-Universität Salzburg sah von der Abgabe eines Gutachtens ab.
8. Mit Schreiben vom 03.12.2025, hg eingelangt am 05.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
9. Mit Schreiben vom 19.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Studienblattes des Beschwerdeführers, dem diese mit Antwortschreiben vom selben Tag nachkam (vgl. OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2022 zum Bachelorstudium Mathematik an der Paris-Lodron-Universität Salzburg zugelassen. Am 11.04.2025 trat er zur schriftlichen Lehrveranstaltungsprüfung „Approximationstheorie” (LV-Nr. 405.340) an und wurde in der Folge am 24.04.2025 mit der Note „Nicht genügend” beurteilt.
Am 01.10.2024 wurde sämtlichen Studierenden, die zur VO „Approximationstheorie” angemeldet waren, ein Dokument mit dem Titel „Information und Richtlinien – VO: Approximationstheorie, WS 2024/25 – Version 01.10.2024” übermittelt. Aus diesem gehen Prüfungsinhalte (der „gesamte in der Lehrveranstaltung durchgenommene Stoff inklusive der in der Vorlesung besprochenen Beispielaufgaben”) und Form (schriftlich), nicht aber Methoden, Termine, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe hervor. Andere Informationen erhielten die Studierenden (vor Semesterbeginn) nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass den Studierenden das Informationsblatt „Information und Richtlinien – VO: Approximationstheorie, WS 2024/25 – Version 01.10.2024” am 01.10.2024 übermittelt wurde, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner undatierten Replik zur Stellungnahme des Prüfers. Dass im Informationsblatt keinerlei Informationen zu Methoden, Terminen, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe enthalten waren, ergibt sich unzweifelhaft aus dessen Inhalt. Aus der weiteren im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen Prüfer und Beschwerdeführer ergibt sich, dass vor Semesterbeginn keine weitergehenden Informationen erteilt wurden, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
Die übrigen Feststellungen, insbesondere jene zur Zulassung des Beschwerdeführers zum Bachelorstudium Mathematik, seinem Prüfungsantritt am 11.04.2025 und der Beurteilung mit „Nicht genügend“, gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 76. (1) […]
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind. Bei der Festlegung der Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen.
(4) – (5) […]
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. […]
(2) – (5) […]
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 soll – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen (VwGH 30.01.2014, 2013/10/0266). Eine Anfechtungsmöglichkeit wird somit lediglich für den Fall eingeräumt, dass die Durchführung der negativ beurteilten Prüfung „einen schweren Mangel” aufweist. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer „Exzeßkontrolle” beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit).“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 96 f; siehe auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, „ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte” (VwGH 21.05.2012, 2009/10/0191).
Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht (1999) 82 ff). Andere – „leichte Mängel“ – sind demgegenüber rechtlich irrelevant (VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; 31.03.2009, 2007/10/0187). Der Begriff „Durchführung“ umfasst damit mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist sohin zu prüfen, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein Exzess vorlag und diese daher mit einem schweren Mangel behaftet ist.
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen auf die Argumentation, dass entgegen der gesetzlichen Anordnung vor Beginn des Semesters nicht über sämtliche notwendigen Prüfungsinformationen informiert worden sei, insbesondere hätten Informationen zu Format, Punkteverteilung und Terminen gefehlt oder seien zu spät bekannt gegeben worden. Zwar ist den Feststellungen zufolge richtig, dass keine den gesetzlichen Erfordernissen des § 76 Abs 2 und 3 UG entsprechende Bekanntgabe von Informationen betreffend die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen vor Semesterbeginn erfolgt ist und insofern ein Mangel vorliegt, jedoch kann nach der unter 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, insbesondere greift das Argument des Beschwerdeführers, dass der Mangel deshalb von maßgeblichem Einfluss auf seine Vorbereitung und damit das Prüfungsergebnis gewesen sei, weil er eine starke Sehbeeinträchtigung aufweise und deshalb für jeden Lern- und Vorbereitungsprozess im Vergleich zu einem Studierenden ohne Beeinträchtigung doppelt so viel Zeit benötige, zu kurz, da einem Studierenden zugemutet werden kann, sich rechtzeitig und eigenverantwortlich auf eine Prüfung vorzubereiten, sobald feststeht, dass er in diesem Semester antreten will, zumal der genaue Termin hierfür unerheblich ist, da ihm mit der Kenntnis des Prüfungszeitraums das gesamte Semester als ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Insofern liegt in den oben aufgezählten Versäumnissen kein schwerer Mangel iSd § 79 Abs 1 UG vor.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die geprüften Inhalte stark von jenen des vorangegangenen Termins abgewichen seien, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – durch Übermittlung eines Informationsblattes bekanntgegeben wurde, dass Prüfungsinhalt der „gesamte in der Lehrveranstaltung durchgenommene Stoff inklusive der in der Vorlesung besprochenen Beispielaufgaben” ist. Es ist weder erforderlich noch üblich, an unterschiedlichen Prüfungsterminen identische Fragen zu stellen; vielmehr sind Abweichungen in der konkreten Fragenauswahl zu erwarten und, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, auch nötig für die Sicherstellung einer objektiven Beurteilung. Maßgeblich ist allein, dass sich beide Termine innerhalb des vorab bekanntgegebenen Prüfungsumfangs bewegten. Dafür, dass Fragen gestellt wurden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff standen, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dem Argument des Beschwerdeführers vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden kann.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Teilfrage sämtliche Fragen richtig beantwortet habe und daher die Punktevergabe nicht nachvollziehbar sei, ist ebenfalls auf die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses verwehrt ist. Dafür, dass das Prüfungsergebnis nicht in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist, ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.
Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft zu machen, dass die von ihm am 01.10.2024 abgelegte Lehrveranstaltungsprüfung „Approximationstheorie“ mit einem schweren Mangel iSd § 79 Abs 1 UG behaftet ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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