IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS), vom 20.03.2025, OB: 29075478300043, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vom Hundert (vH).
Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.08.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2024, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Brustkrebserkrankung links ED 10/2018, Rezidiv 05/2020“, 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung III-IV“ und 3. „Panikattacken, Depression“ festgestellt wurden.
Betreffend die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass ein altersentsprechend normaler Allgemeinzustand und eine ausreichende körperliche und psychische Belastbarkeit bestünden. Es lägen keine erheblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten sei möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Aufgrund der erhobenen Einwände gegen das Gutachten holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Gutachterin vom 24.09.2024 ein, die an ihrer Beurteilung festhielt.
Mit Bescheid vom 25.09.2024 wurde daher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 18.06.2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2024, W261 2301802-1, als unbegründet abgewiesen.
Am 06.03.2025 – sohin jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG –, langte ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein, welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
In der in weiterer Folge eingeholten Stellungnahme der bereits zuvor im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Physikalische Medizin vom 17.03.2025 wurde Folgendes ausgeführt: „Anhand der nachgereichten Befunde, Mammographie und Sonographie Befund von Dezember 2024 und CT Befund Abdomen/Thorax von Jänner 2025, ergeben sich keine maßgeblichen Änderungen im Vergleich zum Gutachten mit Untersuchung vom 20.08.2024
Die Einstufung der früheren Leiden bleibt unverändert, es ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, der Zusatzeintragungen oder der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2025 wurde der am 06.03.2025 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit „Bescheid“ (gemeint wohl: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) vom 22.11.2024 sei in der Sache rechtskräftig entschieden worden. Seither sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin u. a. die sachverständige Stellungnahme vom 17.03.2025 übermittelt.
Mit E-Mail vom 09.04.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer für Verfahren beim SMS bevollmächtigten Vertreterin eine fristgerechte Beschwerde – u. a. unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel – ein. Darin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei wieder an der Brust operiert worden, die psychische Belastung sei enorm. Die Beschwerdeführerin liege zudem nun in einem näher genannten Krankenhaus mit Verdacht auf Darmverschluss.
Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 16.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.06.2025, ein. Dieses ergab folgende Funktionseinschränkungen:
Unter „Gutachterliche Stellungnahme“ wurde auf das Vorgutachten von 08/2024 wie folgt Bezug genommen:
„Seit dem Vorgutachten 08/2024 kam es zu einer Brustkrebserkrankung rechts mit Operation, laufender Bestrahlung und Hormontherapie. Bezüglich der COPD und der psychischen Erkrankung liegen keine neuen Befunde vor, welche den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen. Es besteht weiterhin keine Sauerstofftherapie. Die angegebene Belastungsdyspnoe wird mit keinem neuen Befund belegt. Im Rahmen der Untersuchung und der Vorstellung im Amt bewegt sich die Antragstellerin zwar langsam, jedoch kann keine Belastungsdyspnoe verifiziert werden. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels scheint möglich und zumutbar, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe. Es besteht keine orthopädische Erkrankung und keine Einschränkung im Bewegungsapparat, sodaß die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich ist.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme zum Gutachten abgegeben.
Da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht erlassen werden habe können, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. Diese langten am 14.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht urgierte mehrmals eine Vollmacht betreffend die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine solche wurde jedoch nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ausgewiesen ist.
Mit Bescheid vom 25.09.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 18.06.2024 entschieden und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2024, W261 2301802-1, als unbegründet abgewiesen.
Am 06.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Antragstellung vom 06.03.2025 nicht glaubhaft geltend machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zum Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis vom 22.11.2024.
Dass die Beschwerdeführerin am 06.03.2025 einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass einbrachte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.
Im Rahmen ihrer neuerlichen Antragstellung vom 06.03.2025 hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem sich eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ergeben würde.
Dass sich aus den mit dem Antrag bzw. der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine offenkundige Änderung ergibt, wurde durch die eingeholte Stellungnahme der bereits zuvor befassten Sachverständigen vom 17.03.2025 bzw. durch das nach Beschwerdeerhebung (mit neuen Befunden) eingeholte internistische Gutachten vom 16.06.2025 im Wesentlichen bestätigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 eingebracht.
Aus den dargelegten Gründen wurde von der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel glaubhaft geltend gemacht. Denn die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist für die frühzeitige Folgeantragstellung der zu beurteilende Maßstab. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen unter II. 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. […]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. […]
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. […]
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, sohin verfrüht, gestellten Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u. a. in seinem zum Bundesbehindertengesetz (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. „Offenkundigkeit“ bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre erneute Antragstellung mit „neuerlich Auftreten von Brust CA 24/25, psychisch nicht in der Lage selbst Antrag zu stellen. Füße Schmerzen, Aszites im Bauch.“ und legte einen CT-Befund vom 30.01.2025 sowie einen Mammographie- und Sonographie-Befund vom 20.12.2024 vor. Im Rahmen der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei wieder an der Brust operiert worden, die psychische Belastung sei enorm. Die Beschwerdeführerin sei wieder im Krankenhaus mit Verdacht auf Darmverschluss. Der Beschwerde beigelegt waren eine Verständigung über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeits- und Witwenpension von Jänner 2025, ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien (betreffend Aufnahme der Beschwerdeführerin für eine geplante Operation vom 26.03.2025 bis 31.03.2025 in der Abteilung für Allgemeine Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie) und eine Patienteninformation des AKH Wien betreffend einen Termin am 15.04.2025.
Die Beschwerdeführerin vermochte damit eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens offenkundig eingetretene maßgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bzw. das Vorliegen von zusätzlichen Funktionseinschränkungen, welche ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, nicht darzutun, zumal sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Befunden kein Hinweis darauf ergibt, dass bei ihr nunmehr erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegen könnten. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten Befunden ergibt sich eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zum letzten rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren.
Eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich insbesondere auch nicht aus der vom SMS eingeholten fachärztlichen Stellungnahme bzw. dem nach Beschwerdeerhebung eingeholten internistischen Gutachten. Darin wurde festgehalten, dass es nun – neben der bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren berücksichtigten „Brustkrebserkrankung links ED 10/2018, Rezidiv 05/2020“ – auch zu einer Brustkrebserkrankung rechts mit Operation, laufender Bestrahlung und Hormontherapie gekommen ist. Bezüglich der COPD und der psychischen Erkrankung liegen laut Gutachten keine neuen Befunde vor.
Zur Brustkrebserkrankung rechts ist insbesondere auf die Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) hinzuweisen, in denen festgehalten ist, dass es bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft kommt. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Außerdem wird darin ausgeführt, dass vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben.
Zudem wurde im vorgelegten stationären Patientenbrief ausgeführt, dass die stationäre Aufnahme zur geplanten Operation erfolgt sei, welche komplikationslos durchgeführt werden habe können. Der weitere postoperative stationäre Verlauf habe sich unauffällig gestaltet und die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
Es ist der Beschwerdeführerin somit unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung bzw. der Auswirkungen dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens glaubhaft geltend zu machen. Die belangte Behörde hat daher den binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung beim Sozialministeriumservice in Betracht kommt, sollte sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in der Sache ist bereits mehr als ein Jahr vergangen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Im vorliegenden Fall war der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen. Diese Entscheidung erwies sich nach Durchsicht des Verwaltungsaktes als rechtsrichtig. Eine mündliche Verhandlung war insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes, welcher vollständig dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.