W124 2319909-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über den Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, XXXX , stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus Mitglied der “Awamilegue-Al” und Öffentlichkeitsekretär in seiner Gemeinde gewesen zu sein. Im Jahr XXXX sei es zu einem Aufstand gekommen und habe die Regierung dem Druck von der Straße nicht mehr standhalten können. Viele der Funktionäre seien geflüchtet und von der aufgebrachten Bevölkerung, so auch der Vater des BF, getötet worden. Aus Angst selbst getötet zu werden, habe der BF all sein Geld genommen und sei nach Indien geflüchtet.
Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der der BF zu seinen Fluchtgründen und seinen Privat-, und Familieninteressen ausführlich befragt wurde.
Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Mit der eigenhändigen Unterschrift des BF wurde am XXXX die Übernahme des gegenständlichen Bescheides und diverser Infoblätter bestätigt.
Am XXXX wurde durch den die BBU vertretenen BF ein Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde in eventu gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob die den BF vertretene BBU gegen den gegenständlichen Bescheid vollumfänglich gegen alle Spruchpunkte Beschwerde.
Begründet wurde der Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid in der Grundversorgung in Traiskirchen am XXXX , dem vermeintlichen Zustelltag- nicht übergeben erhalten habe bzw. sei dieser dem BF bis dato nicht regulär zugestellt worden.
Der BF sei am XXXX in der GVS bzw. BBE XXXX (Gewerbepark XXXX Straße 20-24, XXXX ) anwesend gewesen und seien ihm von Seiten eines Mitarbeiter aus der Grundversorgung zuvor vom BFA per E-Mail erhaltene Unterlagen ausgedruckt und übergeben worden. Der BF habe den Inhalt dieser Unterlagen nicht genau gekannt, jedoch den im Akt liegenden Zustellnachweis unterfertigt. Nach Angaben des BF in ersten regulären Bescheidberatung in der XXXX , sei bei diesen Unterlagen zwar eine Verfahrensanordnung gem. § 52 BFA-VG sowie eine Information über die Ausreiseverpflichtung dabei gewesen, jedoch nicht der verfahrensgegenständliche Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen.
Im Akt befindet sich eine Übernahmebestätigung des BF XXXX , wonach dieser den gegenständlichen Bescheid und diverse Infoblätter übernommen hat.
Dem BVwG wurde in der Folge der gegenständliche Akt mit dem Schriftsatz vom XXXX in welchen ein I. Antrag auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und in eventu II. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. III. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde mit der gleichzeitig gegen den Bescheid des BFA eingebrachten Beschwerde vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162 u.a.). Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112), der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162 (S. 7) - abgestellt wird nicht zumutbar sind.
Demnach fehlt es an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse (vgl. VwGH 29.3.2000, 99/12/0152; 29.4.2002, 98/03/0261), wenn die strittige Rechtfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden (vgl. VwGH 3.7.1990, 89/08/0287; 1.10.2004, 2000/12/0195) d.h. genau genommen gelöst werden kann.
Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist demnach - ausschließlich - im Rahmen der nach § 66 Abs 4 AVG zu treffenden Entscheidung über die Berufung wahrzunehmen und kann daher nicht den Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides bilden (vgl. VwGH 25.3.1992,l. 96/07/0200).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies demnach, dass für den BF kein gesondertes Rechtsschutzinteresse besteht, indem das BVwG gesondert über die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzusprechen hat, als diese im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wahrzunehmen sein wird.
Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages, ist durch die Vorlage dieser Anträge an das BVwG die Entscheidungspflicht auf dieses nicht übergegangen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig (vgl. VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223).
Nachdem im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht nach Vorlage der Beschwerde gestellt wurde, bleibt das BFA dafür zuständig über die Entscheidung des Antrages auf Wiedereinsetzung (Punkte II. und III. in der Beschwerde) zu entscheiden.
Der Antrag war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise