W298 2328508-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde beschlossen:
A)
I) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
III) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerde vom 28.05.2025 an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2025 eine Säumnisbeschwerde in welcher er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptete. Zur Zulässigkeit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwischen März und Mai mehrere Beschwerden vorgebracht habe.
2. Das Verfahren vor der belangten Behörde wurde mit Bescheid D124.1385/25 2025-0.900.401 vom 17.11.2025 abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine separate Bescheidbeschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
3. Am 02.12.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und beantragte die Beschwerde zurückzuweisen, da die Frist zur Entscheidung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht am 13.11.2025 via Fax bei der belangten Behörde eingebracht worden ist.
1.3. Die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde datiert vom 28.05.2025 und wurde am selben Tag via E-Mail eingebracht.
1.4. Am 17.11.2025 wurde mit Bescheid D124.1385/25 2025-0.900.401 das Verfahren durch die belangte Behörde meritorisch erledigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben an die belangte Behörde.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Fallkonkret bedeutet dies:
Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers langte am 28.05.2025 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des 19.11.2025. Am 13.11.2025 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist eingebracht.
Es ergibt sich daher, dass zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Erhebens der Säumnisbeschwerde am 13.11.2025 die sechsmonatige Entscheidungsfrist objektiv nicht abgelaufen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH insbesondere zum Fall einer Bestrafung und den Rechtsfolgen einer Behebung von Maßnahmen und Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde beantwortet sind. Es war keine (weitere) Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.