W167 2301929-1/20Z
W167 2301930-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , StA. China (BF1) und XXXX (BF2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über das Ansuchen um Bewertung einer Ausbildung (datiert mit XXXX ) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass an diesem Tag beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus ein Ansuchen um Bewertung der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG stellt die Frage der Vergleichbarkeit der im Ausland absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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