IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.07.2025, Zl. 577703/15/ZD/0725, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 06.06.2024 festgestellt wurde – brachte am 17.06.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid vom 30.06.2025 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 17.06.2025 fest.
3. Mit Formblatt vom 13.07.2025 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes bis zum Abschluss seines im September 2025 beginnenden Studiums an der FH XXXX in der Dauer von drei Jahren, somit bis September 2028 ein. Dem Antrag war eine Bestätigung der FH beigelegt, aus der sich ergibt, dass der BF ein Studium im Wintersemester 2025 im 1. Semester beginnen werde.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass ein Aufschub für eine geplante noch nicht begonnene Ausbildung nicht möglich sei. Die Bestimmung des § 14 ZDG ermögliche jedoch einen Aufschub nur aufgrund laufender Ausbildungen. Da der BF gemäß Ermittlungsverfahren in keiner Ausbildung stehe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Der Gesetzgeber würde auch grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Hochschulstudium erst nach der Ableistung des Zivildienstes begonnen werden sollte, um vorhersehbare Probleme zu vermeiden. Dazu wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH verwiesen, wonach der Gesetzgeber generell davon ausgehe, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung sei eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermöge von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stelle keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF das Aufnahmeverfahren für sein Studium an der FH zum Zeitpunkt seines Antrages bereits abgeschlossen habe, weshalb seine Ausbildung im Sinne des § 14 ZDG bereits begonnen und nicht nur geplant war. Das Studium stelle eine direkte fachliche Fortsetzung seiner an einer HTL begonnen Ausbildung dar. Ein späterer Studienbeginn sei nicht garantiert, da es sich um ein jährlich startendes Studium mit stark begrenzten Plätzen handle. Der BF müsste den ganzen Aufnahmeprozess durchlaufen, ohne Sicherheit auf eine Wiederaufnahme. Er habe den Antrag so früh wie möglich eingebracht, um den kommunizierten Empfehlungen der Behörde, Aufschubanträge ehestmöglich zu stellen, zu folgen.
6. Mit Anschreiben der ZD vom 11.08.2025 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am selben Tag) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die Tauglichkeit des BF am 06.06.2024 festgestellt wurde. Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 05.01.2024 wirksam, der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen.
Fest steht, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (2024) seine Ausbildung an der FH noch nicht begonnen hatte. Der BF hatte das Studium auch zum Antragszeitpunkt noch nicht begonnen, sondern beabsichtigt, es im September 2025 aufzunehmen. Lediglich das entsprechende Aufnahmeverfahren hat der BF bereits im Juli 2025 abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Wenn der BF vermeint, das Studium bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2025 aufgrund des positiv absolvierten Aufnahmeverfahrens begonnen zu haben, so ist darauf zu verweisen, dass laut der von ihm selbst vorgelegten Studienbestätigung sein 1. Semester das Wintersemester 2025 ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
2. Der Antrag war an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen, da der BF den Beginn seiner Ausbildung im Wintersemester 2025 geplant hat. Zutreffend hat die Behörde auch darauf hingewiesen, dass ein Aufschub nur für eine bereits begonnene Ausbildung gewährt werden könne.
Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220, VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0091).
3. Sofern der BF zwischenzeitlich tatsächlich seine weiterführende Ausbildung begonnen hat, ist auf Folgendes zu verweisen:
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der BF die Aufnahme seines Studiums noch vor Ableistung seines Zivildienstes bewusst geplant. Der gegenständliche Antrag des BF betrifft daher keine bereits – nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche – begonnene Ausbildung, weshalb die etwaige Versäumung oder Verschiebung der geplanten Ausbildung schon allein deswegen keinen beutenden Nachteil darzustellen vermag, da ein Aufschub lediglich für bereits laufende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich ist, aber nicht für geplante, wie auch eindeutig aus der diesbezüglichen Judikatur des VwGH hervorgeht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).
Daran vermag auch das bereits im Juli 2025 abgeschlossene Bewerbungsverfahren nichts zu ändern, da nicht das Ausnahmeverfahren, sondern nur der formelle Beginn der Ausbildung – somit September 2025 – relevant ist.
Wenn der BF ohne entsprechende Beweismittel in den Raum stellt, dass in seinem Studium eine Unterbrechung grundsätzlich nicht möglich wäre, sondern er den gesamten Aufnahmeprozess ohne Sicherheit der Wiederaufnahme erneut durchlaufen müsste, kann dem nicht gefolgt werden, zumal § 14 Fachholschulgesetz vorsieht, dass eine Unterbrechung des Studiums bei der Studiengangsleitung beantragt werden kann und in der Entscheidung über den Antrag zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Eine allfällige Zuweisung zum Zivildienst wäre unzweifelhaft ein solcher zwingend zu berücksichtigender Grund für eine Unterbrechung des Studiums.
Da der Antrag des BF auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für einen Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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