W135 2332252-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.12.2025, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.07.2025, OB: XXXX , wurde der am 17.04.2025 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H., basierend auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.06.2025 (eingeschätzte Funktionseinschränkungen: 1. Aufbrauch der Wirbelsäule, 2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung II, 3. Zustand nach Hirnblutung mit Hemiparese und organischem Psychosyndrom, 4. neurogene Detrusor-Hyperaktivität sowie 5. Hypertonie), festgestellt.
Am 14.11.2025 – sohin jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG –, langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab der Beschwerdeführer eine Verschlimmerung der im Vorgutachten festgestellten Gesundheitsschädigungen an und verwies hinsichtlich der Harninkontinenz auf zwei neue Befunde vom 02.09.2025 und 14.10.2025, welche er dem Antrag beilegte. Seines Erachtens und nach Dafürhalten seiner behandelnden Ärzte sei die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Harninkontinenz nicht zumutbar.
Die nachgereichten Befunde wurden der zuvor befassten Sachverständigen zur Einsicht übermittelt. Die Sachverständige hielt in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2025 fest, dass die neu vorgelegten Befunde keine neue Befundlage zum Vorgutachten vom 12.06.2025 ergeben würden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2025 wurde der am 14.11.2025 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 30.07.2025 sei in der Sache rechtskräftig entschieden worden. Seitdem sei noch kein Jahr vergangen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.
Am 14.01.2025 brachte der Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde – ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel – ein. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide und habe er dazu Befunde vorgelegt. Er ersuche seine Befunde nochmals zu prüfen und - wenn nötig - Sachverständige zu bestellen, um seinen Gesundheitszustand zu beurteilen. Besonders die prozentuelle Einschätzung scheine aufgrund seiner Beschwerden nicht passend.
Die belangte Behörde legte am 16.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2025, OB: XXXX , wurde der am 17.04.2025 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, 41 und 45 BBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 01.08.2025 an den Beschwerdeführer versandt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt,– mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Am 14.11.2025 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der Antragstellung vom 14.11.2025 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Datum der letzten rechtskräftigen Entscheidung betreffend den beantragten Behindertenpass und den Eintritt der Rechtskraft gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche vom Beschwerdeführer unbestritten blieben. In Übereinstimmung damit ergibt sich auch aus dem Akteninhalt, dass der Bescheid vom 30.07.2025 am 01.08.2025 versendet worden ist. Auch in der Beschwerde wird der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 30.07.2025 im Übrigen nicht bestritten.
Auch die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gründet sich auf den Akteninhalt und blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 30.07.2025 nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung vom 14.11.2025 kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat, sondern vielmehr auf seine bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingeschätzten Funktionseinschränkungen verweist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, sohin verfrüht, gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum Bundesbehindertengesetz (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.
Der Beschwerdeführer begründete seine erneute Antragstellung mit Funktionseinschränkungen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht und unter Anwendung der Einschätzungsverordnung entsprechend eingeschätzt wurden. Mit dem gegenständlichen Antrag legte er zwar zwei neue Befunde vor, in welchen aber im Wesentlichen die seit Jahren vorliegende Harninkontinenz bzw. Dranginkontinenz geschildert wird, welche aber vom Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angegeben und im Gutachten vom 12.06.2025 unter der als Leiden 4. eingeschätzten Funktionseinschränkung „neurogene Detrusor-Hyperaktivität“ berücksichtigt wurde.
Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens glaubhaft geltend zu machen. Die belangte Behörde hat daher den binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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