W135 2314132-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter indischer Staatsangehöriger, war Inhaber eines bis 31.03.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Stammganglienblutung links 05/2020“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei geringer arm- und distal betonter spastischer Hemisymptomatik rechts“), und 2. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer für möglich erachtet. Eine Nachuntersuchung wurde im Dezember 2024 empfohlen, da eine Besserung von Leiden 1. für möglich erachtet wurde.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2024 einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Dem Antrag legte er einen Patientenbrief einer Klinik vom 14.12.2023 bei.
Am 14.01.2025 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Laborbefund vom 10.01.2025 nach.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2025, ein, in dem die Funktionseinschränkung „Zustand nach Stammganglienblutung links 05/2020“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei spastischer Hemisymptomatik rechts mit reduzierter Kraft insbesondere für Fingerextension rechts, sonst keine maßgeblichen Paresen. Frei gehend mobil.“), eingeschätzt wurde. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Verglichen mit dem Vorgutachten 12/2022: Leiden 1 wird um eine Stufe abgesenkt, da gebessert. Wegfall von Leiden 2, da hierzu keine Befundvorlage bzw. keine aktuelle Medikamentenliste.“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.“
Mit Schreiben vom 07.03.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Hingegen stellte der Beschwerdeführer am 17.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er eine Kopie seines bis 28.07.2027 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 23.12.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.03.2025 angeschlossen.
Formale bescheidmäßige Absprüche über die vom Beschwerdeführer weiters gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid vom 18.04.2025 erhob der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass bei ihm ein Zustand nach SG-Blutung sowie ein Zustand nach Kollaps vorliege. Es bestehe eine distale Armparese rechts mit Spastik, eine spastische Hemiparese der rechten unteren Extremität, ein schiefer rechter Mundwinkel, eine Hemihypästhesie rechts, eine Gangstörung mit Nachziehen des rechten Beines, eine deutlich reduzierte Beweglichkeit der großen Gelenke rechts und eine Feinmotorikstörung rechts. Aufgrund dieser Einschränkungen seien ihm diverse Tätigkeiten nicht möglich und er könne keine weiten Gehstrecken bewältigen. Die Ausführungen der Gutachterin, wonach keine maßgeblichen Paresen vorliegen würden, seien daher unrichtig. Zudem bestehe weiterhin eine Hypertonie, welche ebenfalls einzustufen wäre. Es sei daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Inneren Medizin wurden beantragt. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt, darunter u.a. ein Befundbericht einer neurologischen Praxis vom 10.03.2025 inklusive Statuserhebung.
Mit Schreiben vom 28.05.2025, eingelangt am 30.05.2025, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er vom 08.06.2025 bis zum 23.07.2025 ortsabwesend sei, und ersuchte, in diesem Zeitraum keine Untersuchungstermine anzusetzen.
In der Folge beabsichtigte die belangte Behörde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und lud den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Untersuchung, zu der der Beschwerdeführer allerdings zu spät kam (vgl. den Aktenvermerk der Behörde vom 03.06.2025). Nachfolgend verständigte die Behörde den Beschwerdeführer über einen weiteren Untersuchungstermin am 13.06.2025 (vgl. den Aktenvermerk der Behörde vom 03.06.2025). Am 04.06.2025 gab der Beschwerdeführer nochmals bekannt, dass er im Zeitraum vom 08.06.2025 bis zum 23.07.2025 ortsabwesend sei (vgl. den Aktenvermerk der Behörde vom 04.06.2025).
In der Folge nahm die Behörde von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Abstand und legte am 11.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich sei.
Am 04.07.2025 und am 13.08.2025 reichte die belangte Behörde einen EEG-Befund vom 08.05.2025 sowie einen Patientenbrief einer Klinik vom 30.07.2025 nach, welche bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. …
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.03.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Stammganglienblutung links 05/2020“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei geringer arm- und distal betonter spastischer Hemisymptomatik rechts“), und 2. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde.
Dieses Sachverständigengutachten basierte auf einer neurologischen persönlichen Untersuchung am 14.12.2022, in der im Bereich der rechten oberen Extremität insbesondere eine Schwäche mit einer proximalen Kraft von 5- (von 5) und einer distalen Kraft von 4- (von 5), eine unvollständige Extension der Finger, ein Pronieren beim Vorhalteversuch des Armes, eine Unsicherheit beim Finger-Nase-Versuch, eine Bradydiadochokinese und eine reduzierte Feinmotorik festgestellt wurde. Darüber hinaus zeigte sich auch im Bereich der rechten unteren Extremität eine Schwäche bei einer groben Kraft von 5- (von 5) und einem Kraftgrad von 4 (von 5) im Bereich der Vorfußhebung sowie eine Gangbildbeeinträchtigung bei einem etwas breitbasigen Gang mit gering flektiertem Arm rechts und einer reduzierten Schrittlänge. Auch die Sensibilität wurde im Bereich der rechten Körperhälfte als reduziert angegeben.
Im Rahmen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Nachuntersuchung holte die belangte Behörde ein erneutes Sachverständigengutachten der bereits im Vorverfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 07.03.2025 ein, worin die Gutachterin nun die Funktionseinschränkung „Zustand nach Stammganglienblutung links 05/2020“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei spastischer Hemisymptomatik rechts mit reduzierter Kraft insbesondere für Fingerextension rechts, sonst keine maßgeblichen Paresen. Frei gehend mobil.“), einschätzte und zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Folgendes festhielt: „Verglichen mit dem Vorgutachten 12/2022: Leiden 1 wird um eine Stufe abgesenkt, da gebessert. Wegfall von Leiden 2, da hierzu keine Befundvorlage bzw. keine aktuelle Medikamentenliste.“
Inwiefern sich das Leiden 1. im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr gebessert darstellt, konkretisierte die beigezogene Gutachterin aber nicht näher. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass der im Gutachten vom 07.03.2025 wiedergegebenen neurologischen Statuserhebung vom 06.03.2025 nunmehr eine geringe Verschlechterung der proximalen Kraftverhältnisse im Bereich der rechten oberen Extremität bei einem Kraftgrad von nunmehr 4-5 (von 5) festgestellt werden konnte bei einem distal guten Faustschluss, des Weiteren war das Fingerspreizen reduziert und verlangsamt, der Vorhalteversuch der Arme war rechts nicht in Supination möglich und es zeigte sich eine deutliche Bradydiadochokinese rechts. Darüber hinaus war der Tonus im Bereich der rechten unteren Extremität erhöht, im Positionsversuch der Beine zeigte sich rechts ein geringes Absinken und der Knie-Hacke-Versuch war rechts unsicher. Abgesehen davon wurde die Sensibilität aber als intakt angegeben und auch das Gangbild wurde als sicher ohne Hilfsmittel mit reduziertem Armpendeln rechts beschrieben. Zusammenfassend sei damit festgehalten, dass anhand des im aktuellen Verfahren erhobenen neurologischen Status insbesondere eine Verbesserung der Sensibilität – diese wurde im Bereich der rechten Körperhälfte nun nicht mehr als reduziert angegeben – sowie des Gangbildes – dieses wurde nicht mehr als breitbasig mit reduzierter Schrittlänge beschrieben – festzustellen war.
Gemeinsam mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nun aber einen Befundbericht einer neurologischen Praxis vom 10.03.2025 – dieser wurde somit wenige Tage nach der persönlichen neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt – in Vorlage, in dem nun wiederum eine Hemihypästhesie rechts – also eine halbseitige Sensibilitätsstörung – sowie eine Gangbildbeeinträchtigung im Sinne eines Nachziehens des rechten Beines dokumentiert sind. Darüber hinaus werden darin auch die Pyramidenbahnzeichen (kurz: PBZ) rechts als positiv beschrieben, welche sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.03.2025 noch negativ darstellten.
Vor dem Hintergrund dieses nachgereichten Befundes und der darin dokumentierten neurologischen Statuserhebung mit einer halbseitigen Sensibilitätsstörung und einer Gangbildbeeinträchtigung ist damit aber die von der beigezogenen Gutachterin angeführte Verbesserung des Leidens 1. – welche sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Verbesserung der Sensibilität und des Gangbildes stützt – und die damit gegenüber dem Vorgutachten einhergehende Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe nicht ausreichend nachvollziehbar.
Abgesehen davon wird im nachgereichten neurologischen Befundbericht vom 10.03.2025 anamnestisch auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen – laut Fremdanamnese – für vier Minuten bewusstlos gewesen sei und Zuckungen gehabt habe. In diesem Zusammenhang wird von fachärztlicher Seite der Verdacht auf eine fokale Epilepsie geäußert. Hierzu sei angemerkt, dass bereits in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Patientenbrief einer Klinik vom 14.12.2023 ein „St. p. konvulsiver Synkope DD epileptischer Anfall“ dokumentiert ist. Im Rahmen des damaligen stationären Aufenthaltes wurde eine antiepileptische Therapie mit Levetiracetam etabliert, welche der Beschwerdeführer – laut Angaben im Gutachten vom 07.03.2025 – weiterhin einnimmt. Dennoch setzte sich die beigezogene neurologische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.03.2025 mit keinem Wort mit der im Patientenbrief vom 14.12.2023 angeführten Diagnose sowie der etablierten antiepileptischen Therapie auseinander und legte insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb diesbezüglich kein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.03.2025 wird daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage zum tatsächlichen Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustände nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Insbesondere wäre mit Blick auf den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten neurologischen Befund vom 10.03.2025 zur vollständigen Sachverhaltsklärung zumindest eine erneute ergänzende Befassung der beigezogenen neurologischen Gutachterin bzw. die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens erforderlich gewesen. Im Besonderen sei darauf hingewiesen, dass offenkundig auch die belangte Behörde weitere Sachverhaltsermittlungen für notwendig erachtete, wie dies den Aktenvermerken der Behörde vom 03.06.2025 und vom 04.06.2025 betreffend die Organisation eines weiteren Untersuchungstermines zu entnehmen ist.
Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch tatsächlich zu einem weiteren Termin für eine persönliche Untersuchung geladen hat, zu dem der Beschwerdeführer aber verspätet kam, sowie dass der Beschwerdeführer den ihm nachfolgend zugeteilten Untersuchungstermin aufgrund eines Auslandsaufenthaltes abgesagt hat (vgl. hierzu die Aktenvermerke der Behörde vom 03.06.2025 und vom 04.06.2025).
In diesem Zusammenhang wäre es aber an der belangten Behörde gelegen, den Beschwerdeführer nachweislich über die Konsequenzen des Fernbleibens von einer persönlichen Untersuchung gemäß § 41 Abs. 3 BBG in Kenntnis zu setzen und ihn auf die Folgen eines solchen Verhaltens, nämlich die Einstellung des Verfahrens, hinzuweisen.
Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 46 zweiter Satz BBG zwölf Wochen ab Einbringung der Beschwerde beträgt. Ausgehend vom Einbringungszeitpunkt der Beschwerde bei der belangten Behörde am 22.05.2025 wäre damit die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 14.08.2025 abgelaufen; bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Zuständigkeit der Behörde gegeben gewesen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28.05.2025 bekanntgegebenen Ortsabwesenheit vom 08.06.2025 bis zum 23.07.2025 wären der belangten Behörde nach Rückkehr des Beschwerdeführers am 24.07.2025 somit noch drei Wochen zur Verfügung gestanden, um den Beschwerdeführer zu einer erneuten persönlichen Untersuchung zu laden und damit weitere Ermittlungsschritte zu setzen, bevor die Beschwerdevorentscheidungsfrist abgelaufen wäre. Trotz dieses Umstandes nahm die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand und legte die Beschwerde bereits am 11.06.2025 an das Bundesverwaltungsgericht vor, dies obwohl die belangte Behörde die Durchführung einer erneuten persönlichen Untersuchung sowie die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung des Sachverhaltes offensichtlich ebenfalls für notwendig erachtete.
Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass die im aktuellen Verfahren beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 07.03.2025 in Bezug auf das im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 festgestellte Leiden 2. „Hypertonie“ festhielt, dass dieses wegfalle, da hierzu keine Befunde bzw. keine aktuelle Medikamentenliste vorliegen würden. Gemeinsam mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer aber eine aktuelle Medikamentenliste vom 19.03.2025 in Vorlage, in der folgende blutdrucksenkende Medikamente angeführt sind: Amlodipin 10 mg, Doxazosin 2 mg, Lisinopril 20 mg, Spirono CP und Catapresan 0,15 mg. Trotz der nunmehr vorgelegten aktuellen Medikamentenliste und der darin dokumentierten blutdrucksenkenden Medikation veranlasste die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang keine weiteren Ermittlungsschritte.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Zustand nach einer Stammganglienblutung und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen, insbesondere den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Paresen sowie der Gangstörung, sowie auch mit dem im nachgereichten neurologischen Befundbericht vom 10.03.2025 geäußerten Verdacht auf eine fokale Epilepsie sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, welches geeignet ist, eine (allfällige) neurologische Funktionseinschränkung einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben.
Ebenso wird sich die belangte Behörde auch mit dem im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 eingeschätzten Leiden 2. „Hypertonie“ sachgerecht auseinanderzusetzen haben und dieses unter Berücksichtigung der dokumentierten blutdrucksenkenden Medikation erneut nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen haben.
Schließlich wird sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen – den EEG-Befund vom 08.05.2025 und dem Patientenbrief einer Klinik vom 30.07.2025 – nachvollziehbar auseinanderzusetzen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise