W116 2327190-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Alexandra SEDELMAYER, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 19.09.2025, Zl. P1604096/5-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (5), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, Zl. P1604096/5-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (6), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 26 Abs 1 WG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes, weil er einen landwirtschaftlichen Ackerbau- und Pferdezuchtbetrieb bewirtschafte und für diesen unabkömmlich sei.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Befreiung ab. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit 30.08.2019 wehrpflichtig und habe ungeachtet seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter übernommen. Seine daraus resultierenden wirtschaftlichen Interessen seien deshalb nicht besonders rücksichtswürdig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, zum Zeitpunkt der Gründung des wirtschaftlichen Betriebes sei noch kein Stellungsergebnis vorgelegen, sodass für ihn noch überhaupt nicht klar gewesen sei, ob er zu erwarten habe, dass er überhaupt einberufen werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung 11.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte ihren Bescheid.
5. Am 19.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem kam die Behörde am 21.11.2025 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und wehrpflichtig, er wurde in der Zeit von 09.04.2025 bis 10.04.2025 einer Stellung unterzogen und schließlich mit Beschluss vom 10.04.2025 für tauglich befunden.
1.2. Der Beschwerdeführer war bereits zuvor jeweils für den 02.03.2020 und für den 26.09.2023 zur Stellung geladen worden. Wegen Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers mussten diese Termine jedoch verschoben werden.
1.3. Der Beschwerdeführer betreibt einen landwirtschaftlichen Ackerbau- und Pferdezuchtbetrieb, welchen er am erst 01.04.2024 von seiner Mutter übernommen hat.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 10.11.2025 (ihm zugestellt am 13.11.2025) für den 05.10.2026 zur Leistung seines Grundwehrdienstes einberufen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der Bestätigung über die Eignung zum Wehrdienst vom 10.04.2025 und sind soweit unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen auf den vor dem Hintergrund der Aktenlage nachvollziehbaren Feststellungen der Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung, welchen der Beschwerdeführer auch nicht entgegen getreten ist und die damit ebenfalls unstrittig sind.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem im Akt aufliegenden Übergabevertrag.
2.4. Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Einberufungsbefehl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).
Gründe, die für das allfällige Vorliegen von militärischen oder sonstigen öffentlichen Interessen an seiner Befreiung von der Leistung des Grundwehrdienstes sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer führte lediglich das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen für seine Befreiung ins Treffen. Konkret brachte er vor, einen landwirtschaftlichen Ackerbau- und Pferdezuchtbetrieb zu bewirtschaften, für welchen er unabkömmlich sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Wehrpflichtige jedoch gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass voraussehbare Schwierigkeiten für den Fall ihrer Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vermieden werden und schon gar nicht erst durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit seiner Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026).
Die Harmonisierungspflicht kann – laut Verwaltungsgerichtshof – auch schon vor der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert wird. Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074).
Der Beschwerdeführer verletzte hier seine Harmonisierungspflicht, weil er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen – den Betrieb seiner Mutter am 01.04.2024 übernahm.
Die Harmonisierungspflicht hängt an der Entstehung der Wehrpflicht (vgl. VwGH 12.06.1990, 90/11/0029, wonach die Harmonisierungspflicht vor Entstehung der Wehrpflicht nicht verletzt werden kann).
Gemäß § 10 Abs. 1 WG 2001 sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Der Beschwerdeführer ist damit gemäß § 10 Abs. 1 WehrG 2001 bereits seit dem 29.08.2019 wehrpflichtig. Zum Zeitpunkt der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs am 01.04.2024 war er daher bereits wehrpflichtig und traf ihn damit auch die Verpflichtung seine bevorstehende Präsenzdienstpflicht entsprechend seiner Harmonisierungspflicht bei seinen wirtschaftlichen Planungen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bereits jeweils für den 02.03.2020 und den 26.09.2023 zur Stellung geladen worden und ist auch kein Grund dafür erkennbar, dass er damals ernsthaft davon ausgehen konnte, untauglich zu sein. Dass er tatsächlich angenommen hätte untauglich zu sein oder dass konkrete Gründe dafür bestanden hätten, brachte der BF auch gar nicht vor. Er musste daher auch ernsthaft damit rechnen, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen müssen wird.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Beschluss der Stellungskommission vom 10.04.2025 auch für tauglich befunden und im Anschluss mit Wirkung vom 05.10.2026 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. Damit blieb dem BF über ein Jahr Zeit, um seinen Betrieb – zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft – auf seine Abwesenheit entsprechend vorzubereiten, um so seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen zu können. Im Lichte der oben genannten Rechtsprechung kann daher nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des BF ausgegangen werden.
Die Behörde hat daher das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 hier ebenfalls zu Recht verneint, weshalb die vorliegende Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung entsprechend stützen.
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