W246 2314986-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Landesverteidigung den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.09.2024 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, bei der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) eine „Beschwerde gemäß § 13 AVG“ wegen des „permanente[n] und andauernde[n] rechtswidrige[n] Verhaltens“ des Kommandanten der Heerestruppenschule ( XXXX ) und des Leiters des Datenschutzbüros im Bundesministerium für Landesverteidigung ( XXXX ).
Dazu führte der Beschwerdeführer mittels näherer Begründung aus, dass der Kommandant der Heerestruppenschule andauernd Datenschutzverletzungen begehen würde, die dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würde. Die dabei gesetzten, rechtswidrigen Verhaltensweisen würden Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 43, 44 und 45 BDG 1979 darstellen. Der Leiter des Datenschutzbüros sei zwar für die Einhaltung des Datenschutzes innerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung verantwortlich, er würde jedoch keine geeigneten Maßnahmen setzen, um das Fehlverhalten des Kommandanten der Heerestruppenschule abzustellen. Dazu verwies der Beschwerdeführer unter Anführung der jeweiligen Geschäftszahlen der Verfahren auf fünf rechtskräftige Bescheide der Datenschutzbehörde (mit welchen bereits Datenschutzverletzungen zu seinem Nachteil festgestellt worden seien) und auf vier (noch nicht) rechtskräftige Bescheide der Datenschutzbehörde sowie auf 15 weitere, derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren, denen ebenfalls behauptete Datenschutzverletzungen zugrunde liegen würden. Der Beschwerdeführer ersuche daher die Behörde darum, das rechtswidrige Verhalten des Kommandanten der Heerestruppenschule und des Leiters des Datenschutzbüros unverzüglich abzustellen sowie dahingehend geeignete Maßnahmen (wie z.B. Schulungen, Ermahnungen oder Einleitungen von Disziplinarverfahren) zu setzen.
2. In der Folge traf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11. und 04.12.2024 weitere Ausführungen zu den unter Pkt. I.1. angeführten Verfahren vor der Datenschutzbehörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben vom 24.03.2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Dazu führte er aus, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung der Behörde in seiner Sache ergangen sei, was eindeutig auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
4. Diese – direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte – Beschwerde wurde der Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2025 gemäß § 6 AVG weitergeleitet.
5. In der Folge legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.09.2025 diese Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 05.09.2024 (gemäß § 13 AVG iVm VBl. I Nr. 81/2024) über den Kommandanten der Heerestruppenschule und den Leiter des Datenschutzbüros beschweren würde, weil diese aus Sicht des Beschwerdeführers permanent ihn betreffende Datenschutzverletzungen begehen würden. Das Beschwerdeverfahren nach VBl. I Nr. 81/2024 (Aufsichtsbeschwerde) sei ein Instrument zur Erkennung und Verhinderung sowie gegebenenfalls zur Beseitigung von Missständen im militärischen und sonstigen Dienstbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Vorbringen, die sich ausschließlich auf dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten beziehen oder eine andere Rechtssache betreffen würden, für die der Gesetzgeber ein förmliches Rechtsschutzverfahren (z.B. Schadenersatzverfahren, Disziplinarverfahren oder Datenschutzverfahren) vorgesehen habe, könnten nicht Gegenstand einer solchen Aufsichtsbeschwerde sein. Im Verfahren betreffend die von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde komme dem Beschwerdeführer daher kein subjektiver Rechtsanspruch auf Setzung von disziplinären oder sonstigen Maßnahmen gegen Dritte zu. Zudem handle es sich bei diesem Aufsichtsbeschwerde-Verfahren nicht um ein behördliches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Entscheidung habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Militärischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Heerestruppenschule zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 05.09.2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Behörde eine „Beschwerde gemäß § 13 AVG“ wegen des „permanente[n] und andauernde[n] rechtswidrige[n] Verhaltens“ des Kommandanten der Heerestruppenschule und des Leiters des Datenschutzbüros im Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dazu führte der Beschwerdeführer mittels näherer Begründung aus, dass der Kommandant der Heerestruppenschule andauernd Datenschutzverletzungen begehen würde, die dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen würden. Die dabei gesetzten, rechtswidrigen Verhaltensweisen würden Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 43, 44 und 45 BDG 1979 darstellen. Der Leiter des Datenschutzbüros sei zwar für die Einhaltung des Datenschutzes innerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung verantwortlich, er würde jedoch keine geeigneten Maßnahmen setzen, um das Fehlverhalten des Kommandanten der Heerestruppenschule abzustellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher die Behörde darum, das rechtswidrige Verhalten des Kommandanten der Heerestruppenschule und des Leiters des Datenschutzbüros unverzüglich abzustellen sowie dahingehend geeignete Maßnahmen (wie z.B. Schulungen, Ermahnungen oder Einleitungen von Disziplinarverfahren) zu setzen.
In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend eine Säumnisbeschwerde, die – nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2025 erfolgter Weiterleitung an die Behörde iSd § 6 AVG – am 09.07.2025 bei der Behörde einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.09.2024 und seine Säumnisbeschwerde vom 24.03.2025).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, (in der Folge: AVG) lauten wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (s. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077, jeweils mwN). Auf ein allfälliges gesetzlich vorgesehenes amtswegiges Vorgehen der Behörde besteht daher grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Nur soweit sich aus den von der Behörde in einem bestimmten Fall anzuwendenden Vorschriften eine Berechtigung ergibt, besteht ein Rechtsanspruch an der betreffenden Verwaltungssache. Es ist somit möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung, aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt jedoch ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (s. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007, mwH). Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es daher nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Auch dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, liegt ein Antrag iSd § 73 Abs. 1 leg.cit. vor. Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch insofern eine Entscheidungspflicht, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017, mwH).
3.2.2. Unter „Aufsichtsrecht“ werden Befugnisse der jeweils übergeordneten Behörde zusammengefasst, wie z.B. Maßnahmen zur straffen und raschen Lenkung der unterstehenden Behörden. Diese Aufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt. Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses bedeutet dies, dass die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zweck einer im öffentlichen Interesse gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, wie auch zum Zweck einer im öffentlichen Interesse gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen kann. An die zweite Möglichkeit knüpft die Aufsichtsbeschwerde an. Mit ihr wird von einem am vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird ANGEREGT (Hervorhebung im Original), das Aufsichtsrecht in einer bestimmten Richtung auszuüben. Eine Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich von jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine ERLEDIGUNG (Hervorhebung im Original) über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, was den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist (s. VwGH 14.12.1995, 94/19/1174). Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte, weshalb bei Unterbleiben eines derartigen Bescheides eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. dazu VwGH 16.12.1992, 92/12/0073).
Ob eine Eingabe als Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Eingabe. Aus der Unterlassung der Bezeichnung als Dienstaufsichtsbeschwerde können keine wie immer gearteten Rückschlüsse gezogen werden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich auf jede Angelegenheit beziehen, sodass auch aus ihrem Gegenstand kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber einem Antrag auf Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides gefunden werden kann (s. VwGH 24.04.1996, 93/12/0217).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beschwerte sich mit seinem Schreiben vom 05.09.2024 („Beschwerde gemäß § 13 AVG […]“) (ergänzt mit seinen Schreiben vom 25.11. und 04.12.2024) unter Bezugnahme auf vor der Datenschutzbehörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene / derzeit anhängige datenschutzrechtliche Verfahren über das aus seiner Sicht „permanente und andauernde rechtswidrige Verhalten“ des Kommandanten der Heerestruppenschule und des Leiters des Datenschutzbüros. Dabei ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde darum, dieses rechtswidrige Verhalten unverzüglich abzustellen und geeignete Maßnahmen (wie z.B. Schulungen, Ermahnungen oder Einleitungen von Disziplinarverfahren betreffend diese Bediensteten) zu setzen (s. oben unter Pkt. II.1.2.).
Aus dem Inhalt dieser Schreiben geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass es sich dabei iSd unter Pkt. II.3.2.2. angeführten Judikatur um eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers handelt, die sich gegen aus seiner Sicht rechtswidrige Verhaltensweisen bestimmter Organe richtet, um eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen (Abstellen dieser Verhaltensweisen und Ergreifung von Maßnahmen hinsichtlich dieser Organe). Dass der Beschwerdeführer mit diesen Schreiben die Erlassung eines bestimmten Feststellungsbescheides beantragen wollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut / Inhalt dieser Schreiben in keiner Weise erkennbar.
Da sich die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde eindeutig gegen das nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde nicht erfolgte Tätigwerden der Behörde (in Form eines Abstellens dieser Verhaltensweisen und einer Ergreifung von geeigneten Maßnahmen hinsichtlich dieser Organe) richtet und kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung einer erhobenen Aufsichtsbeschwerde besteht, liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verpflichtung der Behörde zur Entscheidung und somit auch keine Säumnis vor. Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.4. Da gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn eine Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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