W189 2276536-3/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb., XXXX , StA. Indien, vertreten durch: Migrantinnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.01.2026, Zlen. 1309247007-241669741 und 1309246903-241661619, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
A. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand sind die fristgerecht erhobenen Beschwerden der indischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen die im Spruch näher genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 02.01.2026. In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt I.) ab. Sie erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), erließ über sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und erklärte ihre Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gegen die Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive Einvernahme der Beschwerdeführer anzuberaumen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2026 vor und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 11.02.2026 in der Geschäftsabteilung der erkennenden Richterin ein.
B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. 2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide, mit welchen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführer verschaffen und die Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Indien besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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