W173 2321993-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX vom 07.10.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.08.2025, OB: XXXX , zur Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 07.10.2025 gegen den Bescheid vom 05.08.2025 zur Ausstellung eines Behindertenpasses wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 28.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage medizinischer Unterlagen.
1.1.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der beauftragte Dr. XXXX , Facharzt für HNO, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF auf Grund seiner Hörleiden (chronischer Tinnitus, Hörstörung beidseits) einen Grad der Behinderung vom 20%. Es wurde ein weiteres Gutachten von Dr . XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, eingeholt. Der genannte Sachverständige kam zu einem Grad der Behinderung von 10% (Dorsalgie, Bewegungseinschränkung rechte Schulter). Aus dem auf Grund der Akten erstellten Gesamtgutachten von Dr. XXXX vom 17.07.2025 basierend auf den genannten Gutachten resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF:
„……………….
Gesamtgrad der Behinderung 20%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante Leidensbeeinflussung besteht.
…………………“
1.2. Die Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Auf Grund des Vorbringens des BF vom 29.07.2025 zu den Gutachten wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Sie kam in ihrem Gutachten vom 31.07.2025 zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine anderen Aspekte ergeben würden, sodass es zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung im Gutachten vom 17.07.2025 komme.
2. Mit Bescheid vom 05.08.2025 wurde der Antrag des BF vom 28.02.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom 20% nicht hat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Die belangte Behörde bezog sich dazu auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Der genannte Bescheid wurde am 07.08.2025 versandt und dem BF am 12.08.2025 zugestellt.
3.Mit Schreiben vom 07.10.2025 erhob der BF unter Vorlage weiterer Befund Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2025.
4. Am 13.10.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit 13.10.2025 datierten Schreiben teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF unter Bezugnahme auf die Übermittlung der mit 07.10.2025 datierten Beschwerde zum Bescheid vom 05.08.2025 mit, dass nach der Übergabe durch das Zustellorgan die sechswöchige Beschwerdefrist mit 23.09.2025 abgelaufen sei. Damit erweise sich seine mit 07.10.2025 datierte Beschwerde als verspätet. Seine diesbezügliche Beschwerde sei damit als verspätete zurückzuweisen. Dem BF wurde eine 2-wöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
6. Von einer Stellungnahme zu den genannten Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 sah der BF ab. Er legte lediglich weitere Befunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die Wohnsitzadresse „ XXXX “.
1.2. Die BF beantragte am 28.02.2025 unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wurde auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 20% der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 05.08.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 07.08.2025 versandt und dem BF am 3. Werktag (gegenständlich am 12.08.2025) zugestellt, sodass die Zustellung bewirkt wurde.
1.5. Der BF erhob erst mit Schreiben vom 07.10.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2025, zur Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er erhob damit erst nach Ablauf der 6-wöchigen Beschwerdefrist (23.09.2025) Beschwerde.
1.6. Dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2025 zu seiner Beschwerde vom 07.10.2025 gegen die Bescheide vom 05.08.2025 mit den Möglichkeiten einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung trat der BF nicht entgegen.
1.7. Die Beschwerde des BF vom 07.10.2025 gegen den Bescheid vom 05.08.2025, zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung der Verspätungsvorhalte des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2025 ist aus der im Akt vorliegenden elektronischen Zustellbestätigung zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerden des BF vom 07.10.2025 verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurden:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2025, zur Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß BBG am 3.Werktag nach Übergabe durch das Zustellorgan zugestellt.
Der BF erhob erst mit Schreiben vom 07.10.2025 – damit verspätet - Beschwerden gegen den Bescheid vom 05.08.2025. Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13.10.2025, das an seiner aktuelle Wohnsitzadresse übermittelt und von ihm am 20.10.2025 übernommen wurden, nicht entgegengetreten.
Damit wurden die Beschwerden der BF vom 07.10.2025 gegen den oben genannten Bescheid vom 05.08.2025 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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