W173 2311100-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Maitre Raphael SEIDLER, Fleischmarktn3-5/14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , 30.10.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid vom 30.10.2024 wird behoben.
Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Behindertenpasses.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 25.06.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
1.2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
1.2.1. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 08.10.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 beruhte, Nachfolgendes auszugsweise aus:
„…………….
Anamnese:
1989 Zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links mit Bruch des Außenknöchels, 2022 Arthroskopie linkes Sprunggelenk, 03/24 2 Herzstents transradial
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe Stromschläge an den Füßen. Manchmal habe ich ein Ziehen an den Beinen, besonders abends. Ich habe kein Gefühl in den Füßen, ich habe das Gefühl, wie wenn ich auf Steine an Strand gehe. Wenn ich mehr als eineinhalb Kilometer gehe habe ich Schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Clopidogrel, TASS, Pantoprazol, Codiovan,
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken
Sozialanamnese: Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
05/24 Neurologischer Befundbericht beschreibt immunmediierte Polyneuropathie, keine Paresen
02/24 Internistischer Befundbericht über 2 Herzstents transradial.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand: adipös, Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 175,00 cm; Gewicht: 90,00 kg; Blutdruck: ----
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand
sind mit Anhalten möglich. Anhocken ist gut ½ möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßige
Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Füßen als vermindert und
elektrisierend, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist
seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Linkes Sprunggelenk: minimal verbreitert, etwas verschwollen. Mehrfach blasse, alte, unauffällige Narben um das Gelenk. Das Gelenk ist bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen, mäßig Endlagenschmerz bei Bewegung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 0-0-30, links 5-0-30, Knie S 0-0-130, oberes Sprunggelenk S rechts 20-0-35, links 10-0-20, Pronation rechts 10-0-30, links 5-0-20.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, die umständlich gehandhabt werden, zur Untersuchung. Geht im Untersuchungsraum ohne Krücken sicher und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. .
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----
X Dauerzustand
……………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren
Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
……………………“
1.3. Das Gutachten vom 08.10.2024 wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2024 dem Parteiengehör unterzogen.
1.4. Der BF brachte mit E-Mail vom 23.10.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 08.10.2024 vor. Es seien seine Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sein Gebetshaus sei von seinem Wohnsitz aus schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am Schabbat und anderen Feiertragen dürfe er als gläubiger Jude keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er sei Ehrenpräsident des Vereins XXXX und müsse daher mobil sein. Auch die Wechselwirkungen seiner Leiden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er leide an einer Polyneuropathie, die mit Schmerzen und Taubheit in den Beinen verbunden sei, sodass er bei körperlichen Aktivitäten sehr eingeschränkt sei. Reduzierte Mobilität führe wiederum zu einem schlechten Herz-Kreislauf-Zustand, wodurch die KHK verstärkt werde.
1.5. Auf Grund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres ergänzendes Gutachten ein.
1.5.1. Dr. XXXX führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 Nachfolgendes aus:
„………….
Antwort(en):
Der BW erhebt Einspruch, legt keine Befunde vor.
Die Beurteilung bezüglich Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand objektiver Kriterien zu erfolgen.
Die individuelle Infrastruktur, die individuelle berufliche und private Situation oder der religiöse Glaube haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die vorgebrachte Argumentation ist nicht geeignet, die bereits vorhandene
Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.
………………“
3.Mit Bescheid vom 30.10.2024 wurde der Antrag des BF vom 25.06.2024 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
4.Der BF erhob gegen den Bescheid vom 30.10.2024 mit Schriftsatz vom 12.12.2024 unter Vorlage weiterer Befunde Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die von ihm vorgelegten Unterlagen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Gehstrecke sei auf Grund seiner deutlichen Gangstörung deutlich verkürzt. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX , der auch die Ausstellung eines Parkausweises empfohlen habe. Auch die Empfehlung zur Kontrolle spezifischer Laborwerte sowie die Diagnose einer immun-mediierten Polyneuropathie sei nicht einmal explizit erwähnt oder berücksichtigt worden. Es sei ein Facharzt für Neurologie beizuziehen, zumal er ein neurologisches Leiden habe. Der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend begründet und die vorgelegten Unterlagen übergangen worden. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% sei zu niedrig veranschlagt worden.
4.Am 16.04.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiters medizinisches Sachverständigengutachten ein und beauftragte dazu Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens.
4.1. Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 04.11.2025 auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruhend Nachfolgendes aus:
„…………….
Anamnese: Kommt in Begleitung der Ehefrau (PA). Es besteht eine MAG AK pos.PNP, er könne nicht weit gehen.
Nervenärztliche Betreuung: zuletzt Dr. XXXX 9.9.25, Befund
Subjektive derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den UE, er könne nicht weit gehen.
Sozialanamnese: lebt verheiratet, pensioniert, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Novalgin b. Bed. Temesta
Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen distäle Paresen, KG 4
Fersen- Zehenspitzen/Einbeinstand: bds. nicht möglich, die Muskelreflexe sind seitengleich nicht auslösbar.
Die Koordination ist etwas ataktisch, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE bds. sockenförmig als gestört angegeben.
Das Gangbild ist mit 1 Stock breitbasig verlangsamt (hängt sich am Gang bei der Frau ein). Stell- und Haltereflexe sind vermindert.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung,
Auffassung egelrecht,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1.1.Eine Änderung des GdB ist objektivierbar bei einer Progredienz der Polyneuropathie
1.2. Diagnosen:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
1.3.) Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2+3 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Die Bewegungseinschränkung in den UE wird durch Leiden 3 nicht zusätzlich verstärkt.
1.4.) Aus nervenärztlicher Sicht ist die MAG-AK pos. PNP progredient und bisher therapieresistent, daher Anhebung des GdB bei distaler Schwäche der UE und Gangunsicherheit mit Verminderung der Stell- und Haltereflexe
1.5.) Nachuntersuchung 11/2028 empfohlen, da Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich.
1.6.) Gesamt GdB ab Untersuchung 11/25 anzunehmen, da progredienter Verlauf.
…………….“
4.2. Mit Schreiben vom 26.11.2025 unterzog das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom 04.11.2025 dem Parteiengehör. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX wurde am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 25.06.20245 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der BF leidet an folgenden Leiden, die nach dem BBG gemäß der EVO wie folgt einzustufen sind:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50% ab 11/2025. Das führende Leiden wird nicht durch Leiden 2 und 3 angehoben. Es fehlt ein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Die Bewegungseinschränkung in den unteren Extremitäten wird durch Leiden 3 nicht zusätzlich verstärkt. Außerdem wurde eine Nachuntersuchung 11/2028 festgelegt, da eine Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich ist.
1.4. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.11.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. In diesem schlüssigen Gutachten hat der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt.
Auf Grund der vorgelegten Befunde des BF stellte Dr. XXXX im Hinblick auf das führenden Leiden 1 (Polyneuropathie) im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Erkrankung des BF weiter fortgeschritten ist und sich als therapieresistent herausstellte. Dafür spricht auch, dass der BF eine distale Schwäche an den unteren Extremitäten aufwies. Außerdem konnte der beauftragte Sachverständige Unsicherheiten beim Gangbild des BF feststellen. Dem BF war es auch nur möglich, mit Hilfe eines Stockes verlangsamt zu gehen, wobei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen war. Er war bei der Fortbewegung gezwungen, sich bei seiner Frau einzuhängen. Der Stell- und Haltereflex waren vermindert. Beim BF waren außerdem die Muskelreflexe im Zusammenhang mit dem Fersen-, Zehenspitzen- und Einbeinstand auch nicht seitengleich auslösbar. Bei den unteren Extremitäten bestanden distäle Paresen. Die Sensibilität war sockenförmig gestört.
Vor diesem Hintergrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorliegenden Befunde ist die höhere Einstufung des Leidens 1 durch Dr. XXXX im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 08.10.2024 iVm mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2024 gerechtfertigt. Dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige Dr. XXXX lag damals auch nur Befundbericht vom 05/2024 vor, in dem eine immunmediierte Polyneuropathie ohne Paresen beschrieben wurde. Das Polyneuropathie-Leiden des BF bewertete der genannte Sachverständige angesichts dieser Umstände zu Recht auch nur mit einem Grad der Behinderung von 20%. Es lagen bei der damaligen Untersuchung lediglich motorische Defizite vor. Dabei bezog sich Dr. XXXX auf die Positionsnummer 04.06.01. der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20%. Mit den nunmehr vorliegenden distälen Paresen wird auch das vom Dr. XXXX beschriebene Fortschreiten der Polyneuropathie-Erkrankung objektiviert.
Die Bewertung der koronaren Herzkrankheit (Leiden 2) mit dem Zustand mit Sents fiel hingegen bei beiden Sachverständigen gleich aus. Sowohl Dr. XXXX als auch Dr. XXXX subsumierten diese Herzerkrankung des BF nachvollziehbar unter die Positionsnummer 05.05.02. unter den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30%. Es lag auch keine Infarktanamnese vor. Vielmehr belegte der vom BF vorgelegte internistische Befundbericht vom Februar 2024 2 Herzstents transradial. Der BF wies auch keinen Myocardinfarkt auf, der eine Voraussetzung für eine Einstufung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40% wäre. Die Linksventrikelfunktion war beim BF gut erhalten und die Stent-Implantation erwies sich als erfolgreich.
Auch die Einstufung der Funktionsbehinderung am linken Sprunggelenk nach einem Unterschenkelbruch (Leiden 3) fiel bei beiden Sachverständigen gleich aus. Da die Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach dem erlittenen Unterschenkelbruch nur geringgradige Auswirkungen hatte, war die Bewertung dieses Leidens mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% unter der Positionsnummer 02.05.32 nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung dieses Leidens wäre eine weitergehende Einschränkung bis zu einer Versteifung, die einen Grad der Behinderung von 40% rechtfertigen würde, erforderlich. Dies ist jedoch beim BF nicht der Fall. Das linke Sprunggelenk erwies sich anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX als nur minimal verbreitert und etwas angeschwollen. Das Gelenk selbst war bandfest. Es lag keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit auf. Es fehlte an Schubladenzeichen. Der Endlagenschmerz bei Bewegung war mäßig. Dr. XXXX stellt keine Änderung fest.
Dr. XXXX begründete in seinem Gutachten vom 04.11.2025 nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 (Polyneuropathie) nicht durch die Leiden 2 und 3 angehoben wird. Ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken lag nicht vor.
Die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 01.10.2024 durch Dr. XXXX und am 04.11.2024 durch Dr. XXXX sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von den beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Nachvollziehbar sah Dr. XXXX eine Nachuntersuchung mit 11/2028 vor, da eine Verbesserung bei weiteren Therapieversuchen möglich war.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von Bundesveraltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.11.2025 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vielmehr hat er von einer Stellungnahme abgesehen.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten vom 04.11.2025 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 50 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF zumindest ein Ausmaß eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%, sodass er die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Behindertenpasses erfüllte. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Rückverweise