W162 2324984-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.08.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage von Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 29.08.2025 ab. Dieser Bescheid wurde am 02.09.2025 an die Adresse des Beschwerdeführers versendet
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer per E-Mail vom 30.10.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2025.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 08.01.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 02.09.2025 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2025 geendet habe. Demnach wäre die am 30.10.2025 per E-Mail eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde mittels Hinterlegung am 19.01.2026 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 24.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage von medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Dieser Bescheid vom 29.08.2025 wurde am 02.09.2025 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Mit E-Mail vom 30.10.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Schreiben vom 08.01.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher ihm mittels Hinterlegung am 19.01.2026 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung einer Stellungnahme endete am 02.02.2026.
Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Abfertigung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 29.08.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 02.09.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.10.2025.
Demzufolge erweist sich die mit E-Mail vom 30.10.2025 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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