W228 2306504-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 16.09.2024, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 16.09.2024 im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.02.2024 an als Hinterbliebene ihres am XXXX .01.2024 verstorbenen Vaters, Herrn Professor i.R. Mag. XXXX , ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 1.204,55 gebührt. Dieser besteht aus einem Versorgungsgenuss von € 1.104,07 sowie einer Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss von € 100,48. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht. Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht und gebühre ihr somit ab dem auf den Todestag ihres Vaters folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsbezug. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass der Waisenversorgungsgenuss ruhe, wenn das Kind Einkünfte erzielt, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhalts ausreichend seien. Die Prüfung des angemessenen Lebensunterhalts erfolge anhand der Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung. Bei einer Wohnsituation im Familienverband werde bei der Prüfung des angemessenen Lebensunterhalts der Einzelrichtsatz für Beamte (im Jahr 2024 brutto € 1.217,96) herangezogen. Die Beschwerdeführerin erziele seit 02.05.2023 als Angestellte bei der Erste Bank monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von € 1.555,51 und überschreite sie daher mit ihrem Einkommen den Grenzbetrag von € 1.217,96.
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass es sich bei ihrem Fall um einen Sonderfall handle, da ihre Mutter als Gesandte von Österreich in Albanien arbeite (und wohne). Sie müsse allerdings einen Hauptwohnsitz in Österreich haben. Zwar hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter den gleichen Hauptwohnsitz in Österreich, dennoch spiegle diese Situation nicht ein Leben im Familienverbund wider. Sämtliche Alltagskosten würden von der Beschwerdeführerin selbst getragen werde, sodass ihrer Ansicht nach der höhere Richtsatz zur Bewertung des angemessenen Lebensunterhalts herangezogen werden müsste. Die Betriebskosten und die Miete würden zwar über ihre Mutter abgerechnet werden, jedoch erfolge eine Gegenrechnung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin würden nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts ausreichen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 23.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Gegenrechnung mit der Mutter der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Belege als nicht erwiesen erscheine. In einer Gesamtschau habe der Beweis, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnkosten tatsächlich selbst trage, nicht erbracht werden können. Es sei daher der Einzelrichtsatz für Beamte gemäß § 1 Z 1 lit. a Ergänzungszulagenverordnung heranzuziehen. Angemessen im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 bedeute, jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht. Soweit die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts gesichert sei, ruhe der Waisenversorgungsbezug. Unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin in Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Ausgaben sei ihr die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts unter Anwendung des einschlägigen Richtsatzes sichergestellt. Daraus folge, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vom 01.02.2024 an ruhe.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.01.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Parteiengehör vom 05.09.2025 die Beschwerdeführerin um Beantwortung diverser Fragen bzw. um Vorlage von Nachweisen ersucht.
Am 26.09.2025 langte eine mit 22.09.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.09.2025 der belangten Behörde das Parteiengehör vom 05.09.2025 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.09.2025 übermittelt.
Am 16.10.2025 langte eine mit 14.10.2025 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 18.11.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 12.01.2026 langte eine mit 09.01.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX , Mutter der Beschwerdeführerin, als Zeugin einvernommen.
Am 22.01.2026 langte eine mit 21.01.2026 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX 10.1998 geborene Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2024 bei der BVAEB einen Antrag auf Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX .01.2024 verstorbenen Vater.
Die Beschwerdeführerin war von 02.05.2023 bis 31.12.2025, sohin auch im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024, bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Sie hat von der Erste Bank im Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024 ein Bruttogehalt inklusive Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 21.133,25 erhalten.
Das Nettogehalt der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024 belief sich auf insgesamt € 17.064,66. Konkret hat sie am 01.02.2024 € 1.119,99, am 01.03.2024 € 1.648,30, am 02.04.2024 € 1.219,17, am 02.05.2024 € 1.448,53, am 03.06.2024 € 1.675,10, am 01.07.2024 € 1.279,17, am 01.08.2024 € 1.271,89, am 02.09.2024 € 2.593,92, am 01.10.2024 € 1.390,92, am 04.11.2024 € 1.363,06 und am 02.12.2024 € 2.054,61 ausbezahlt erhalten.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024 belief sich sohin auf € 1.551,33.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum selbsterhaltungsfähig war.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Waisenversorgungsgenuss liegt im Akt ein.
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Erste Bank ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die Feststellung zum Bruttogehalt ergibt sich unstrittig aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zum Nettogehalt bzw. den Zahlungseingängen ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszügen.
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 1.551,33 ergibt sich aus ihrem Gesamt- Nettoeinkommen in diesen elf Monaten in Höhe von € 17.064,66 dividiert durch 11. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass seitens der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 09.01.2026 bei einem Betrachtungszeitraum von 12 Monaten von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.563,12 im Jahr 2024 ausgegangen wird. Diese Beträge sind sohin im Wesentlichen als übereinstimmend anzusehen.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum selbsterhaltungsfähig war, ist auf die Tabelle zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (Lexis 360, Familienrecht Unterhalt Kolmasch · Jänner · 2026) zu verweisen, aus welcher sich ein Orientierungswert für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (pro Monat, zwölfmal jährlich) für das Jahr 2024 in Höhe von € 1.348 ergibt. Es ist diesbezüglich weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 17 Abs. 2 PG 1965 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 16.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 an als Hinterbliebene ihres am XXXX .01.2024 verstorbenen Vaters ein Versorgungsbezug nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 1.204,55 gebührt. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 aufgrund ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte vom 01.02.2024 an ruht.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides.
Gemäß § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ruht der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 3, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
Gemäß § 17 Abs. 5 PG 1965 sind Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind.
Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.02.2024 selbsterhaltungsfähig, zumal ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.551,33 den Orientierungswert für die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes für das Jahr 2024 in Höhe von € 1.348 überstieg. Aufgrund des schwankenden monatlichen Nettoeinkommens wurde entsprechend der Handhabung der Zivilgerichte der Schnittwert der relevanten Monate errechnet. Dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit das Netto- und nicht das Bruttoeinkommen heranzuziehen ist, ergibt sich aus der Entscheidung des OGH vom 26.06.1990, 10 ObS195/90, wo ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich nur jenes Einkommen berücksichtigt werden kann, das dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht, also eben das um die gesetzlichen Abzüge verringerte und somit das Nettoeinkommen.
Laut Judikatur des VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0074, ist der Waisenversorgungsgenuss nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Aufgrund der, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, Selbsterhaltungsfähigkeit hätte die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses jedoch dem Vermögensaufbau und nicht der Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten gedient.
Auf die weiteren Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin war daher mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Waisenversorgungsbezug der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vom 01.02.2024 an ruht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es handelt sich um die Anwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen des PG 1965 im Einzelfall im Lichte der zuvor zitierten VwGH Judikatur.
Rückverweise