IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2026, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom „15.12.2025” auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 29.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.09.2025 den Antrag vom 29.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30% fest.
Am 02.11.2025 übersandte der Beschwerdeführer Befunde betreffend XXXX an die belangte Behörde. Aus diesem Grund teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2025 mit, dass der Bescheid zu dem Behindertenpassverfahren des Beschwerdeführers bereits erlassen worden, aber noch nicht rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde nochmals auf seine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen. Der Bescheid vom 30.09.2025 wurde in der Folge aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer am 15.12.2025 ein mit 15.12.2025 datiertes und von ihm eigenhändig unterfertigtes Antragsformular auf Ausstellung eines Behindertenpasses an die belangte Behörde ohne weitere Befundvorlage.
Mit Bescheid vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom „02.11.2025“ auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück, weil der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht habe und seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung mit Bescheid vom 30.09.2025 noch kein Jahr vergangen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 14.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, dass die Gutachterin keinerlei Untersuchung getätigt habe. Einzig das Händedrücken habe gereicht. Weiters seien Schrauben gebrochen und eine OP sei nicht ratsam. Auch habe er Zucker und Osteoporose bekommen, was laut seiner Ärztin im Zusammenhang mit der Ersterkrankung stehe.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die vom Beschwerdeführer am 02.11.2025 an die belangte Behörde übermittelte E-Mailnachricht enthielt noch keinen neuen Antrag des Beschwerdeführers, vielmehr legte er Befunde betreffend XXXX vor.
Erst das Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.12.2025 beinhaltet einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Befundvorlage und ohne nähere Begründung.
Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge seiner neuerlichen Antragstellung eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 30.09.2025 nicht glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu dem vorangegangenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum rechtskräftigen Bescheid vom 30.09.2025 beruhen auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der - wenige Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erfolgten – nunmehrigen Antragstellung keine neuen Befunde vorgelegt hat und kein neues Vorbringen erstattet hat, welches eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 30.09.2025 belegen würde. Letzteres wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstattete Vorbringen war bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens, welches mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 30.09.2025 abgeschlossen wurde.
Die Feststellung, dass erst das Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.12.2025 – und nicht die von der Behörde fälschlicherweise als neuer Antrag gewertete Mailnachricht vom 02.11.2025 - einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses darstellt, beruht auf dem von der belangten Behörde vorgelegten zweifelsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, (BBG) lautet:
"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.07.2025 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30% rechtskräftig festgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bereits wenige Wochen später am 15.12.2025 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Weder der neuerliche Antrag noch die Beschwerde enthalten ein Vorbringen, welches nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen, mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.09.2025 abgeschlossenen Verfahrens war.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird nochmals festgehalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie dies oben bereits dargelegt wurde – als Antragsdatum fälschlicherweise den „02.11.2025“ bezeichnete. Da jedoch die vom Beschwerdeführer am 02.11.2025 an die belangte Behörde übermittelte E-Mailnachricht noch keinen neuen Antrag des Beschwerdeführers enthielt, sondern erst am 15.12.2025 der zweite Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag vom „15.12.2025“ auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz zurückgewiesen wird und insoweit der angefochtene Bescheid zu korrigieren.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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