L506 2334708-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung PI XXXX Fremdenpolizei gab der BF an, dass er mit dem Umbringen bedroht werde; jemand habe mit seiner Identität in der Türkei betrogen und falle alles auf ihn zurück. Seine Familie sei auch bedroht worden und sei diese auch nach Österreich geflüchtet. Er habe Angst, dass ihm im Falle einer Rückkehr Gewalt drohe. Er habe in der Türkei 46 offene ‚schwere‘ Akte und werde ihn der türkische Staat verhaften und einsperren, er habe damit nichts zu tun. Im Rückkehrfall befürchte er Gewalt bzw. getötet zu werden.
3. In der behördlichen Einvernahme am XXXX wiederholte der BF, dass gegen ihn in der Türkei strafrechtliche Verfahren laufen und er sowie seine Familie zudem von einer Person in Zusammenhang mit diesem Strafverfahren bedroht werde.
4. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF angegeben habe, dass seine Angaben aus dem Erstverfahren der Wahrheit entsprechen würden und er diese aufrecht halte.
Der BF habe sein nunmehriges, im zweiten Asylverfahren geltend gemachtes Vorbringen auf Gründe gestützt, die er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geltend gemacht habe. Mit den betreffenden Gründen habe er jedoch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Insoweit liege kein neuer Sachverhalt vor und begehre der BF daher die Auseinandersetzung mit den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geltend gemachten Gründen.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Drohungen per SMS durch 46 Personen wurde festgehalten, dass der BF diese Drohungen nicht nachweisen habe können und sei er offensichtlich auch nicht bereit gewesen, auf dem türkischen Onlineportal e-devlet auf der Justizseite gegen ihn anhängige Verfahren vorzuzeigen.
Aufgrund der teilweise verwirrenden, aus dem Zusammenhang gerissenen und nunmehr augenscheinlich übertriebenen Angaben sei fraglich, ob das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren der Wahrheit entspreche. Der BF habe kein Interesse gezeigt, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, doch habe er sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt, in dem er keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Somit liege kein neuer Sachverhalt vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die nunmehr angegebenen Drohungen durch Privatpersonen im Erstverfahren nicht erwähnt worden seien, gehe das BFA dennoch von entschiedener Sache aus. Bei den seitens des BF genannten Drohungen handle es sich um ein Kriminaldelikt, das in die Zuständigkeit der türkischen Polizei falle. Dass die staatlichen Behörden in der Türkei nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen seien, dem BF Schutz zu gewähren, ergebe sich weder aus dessen Angaben noch aus den Länderfeststellungen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die seitens des BF nunmehr angegebenen Drohungen den Tatsachen entsprechen, da diesem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukomme, wozu auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, B7 245.912-0/2008/5E verwiesen wurde, wonach eine behauptete Bedrohungslage durch Privatpersonen keinen Asylgrund im Sinne des Asylgesetzes begründen könne. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat nicht gewillt oder in der Lage sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten (VwGH, 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).
5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX durch seine nunmehrige Vertretung.
Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurde beantragt, das BVwG möge:
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur erneuten Einvernahme des BF anberaumen
-) den angefochtenen Bescheid beheben und an das BFA zur Führung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen
-) alle nicht zu Lasten des BF erfolgten und nicht geltend gemachten Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen
in eventu die erfolgte Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären
in eventu das befristete Einreiseverbot zu beheben bzw. dieses angemessen zu reduzieren
6. Am XXXX langte der gegenständliche Akt samt Beschwerde in der hg. Gerichtsabteilung ein. Am XXXX langte hg. der Vorakt (Erstverfahren) ein und wurde am selben Tag das Einlangen bestätigt.
7. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der vorherigen Verfahren, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17 BFA-VG lautet:
„(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist die gegenständliche Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.
Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage und des Vorbringens des BF im behördlichen Verfahren und in der gegenständlichen Beschwerde ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes bzw. ohne Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen hinsichtlich der Themengebiete Rechtsstaatlichkeit und Justizwesen in der Türkei und diesbezüglicher Erörterung mit dem BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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