W293 2330459-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, Moritschstraße 5, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos begehoben.
II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.11.2024 mündlich bei seinem Dienstvorgesetzten die Auszahlung des im Zeitnachweis aufscheinenden Zeitguthabens aus Freizeitausgleich für Überstunden aus Vorquartalen im Ausmaß von 385 Stunden. Der Antrag wurde vom Dienstvorgesetzten am selben Tag per E-Mail an die Personalabteilung weitergeleitet.
2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge „belangte Behörde“) vom 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben nach besoldungsrechtlichen Vorschriften im Sinne der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG innerhalb von drei Jahren vorgesehen sei, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit XXXX .2023 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2024 durchgehend im Krankenstand befunden. Bei dem auf seinem Zeitnachweis für November 2024 aufscheinenden Zeitguthaben aus Freizeitausgleich für Überstunden aus Vorquartalen im Ausmaß von 385 Stunden handle es sich um 256,67 Überstunden, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 im Verhältnis 1:1,5 bewertet worden seien. Die 256,67 Überstunden seien vom Beschwerdeführer vor dem 21.11.2021 (3-Jahres-Rückrechnung ab Antragstellung) erbracht worden. Diese Überstunden seien gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt.
3. Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 28.05.2025 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 02.07.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret zu den ab 21.11.2021 bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erbrachten Mehrdienstleistungen, verständigt und ihm ein Parteiengehör gewährt.
5. Mit Stellungnahme vom 16.07.2025 führte der Beschwerdeführer aus, es habe zu keiner Zeit die Möglichkeit gegeben, die Ausgleichsstunden zu konsumieren, weshalb ihm die Auszahlung der fehlenden Überstunden zustehe. Aufgrund des Dienstbetriebes und Urlaubssperren sei ein Ausgleich nie möglich gewesen. Es sei auch nie möglich gewesen, den Urlaub zu verbrauchen. Der Beschwerdeführer gebe zu bedenken, dass er weisungsgebunden und sohin verpflichtet gewesen wäre, Überstunden zu leisten, auch wenn er dies nicht gewollt habe.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .06.2016 bis XXXX .11.2021 256,67 Werktagsüberstunden erbracht habe. Sein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der in diesem Zeitraum erbrachten Werktagsüberstunden sei gemäß § 13b Abs.1 GehG verjährt.
7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Zu seinen Beschwerdegründen führte er aus, seitens der Dienstbehörde sei die Weisung erteilt worden, dass mindestens 10 % der erbrachten 50 %-igen Überstunden mit Zeitausgleich auszugleichen seien. Wenn die vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich bis zum Ende des auf die Erbringung der Überstunden folgenden Quartals nicht möglich sei, sei mit dessen Ende die finanzielle Abgeltung vorzusehen. Eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt. Die Zeitausgleichstunden seien jedoch im Verrechnungsprogramm verblieben und würden dort weiterhin aufscheinen. Somit bestehe kein Grund für den Beschwerdeführer, tätig zu werden. Hätte die Dienstbehörde diese Überstunden aus dem Verrechnungsprogramm herausgenommen, hätte er früher tätig werden können. Da dies nicht geschehen sei, habe der Beschwerdeführer diesen Umstand erst mit 19.05.2025 erkannt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist erst mit 19.05.2025 zu laufen begonnen habe. Er stellte sohin die Anträge, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bis zum XXXX .11.2021 erbrachten Werktagsüberstunden im Ausmaß von 265,67 Stunden nicht iSd § 13b Abs. 1 GehG verjährt seien, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bis zum XXXX .11.2021 erbrachten Werktagsüberstunden im Ausmaß von 256,67 Stunden finanziell abzugelten seien. Zusätzlich stellte er den Antrag, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verfällen.
8. In einer Gegenäußerung im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 17.12.2025 führte die belangte Behörde aus, dass die Beurteilung der Dienstbehörde betreffend Gebührlichkeit der Überstundenvergütung bzw. deren Verjährung ausschließlich aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 49 BDG 1979 und der §§ 16 und 13b GehG erfolgt sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es aufgrund des Aufscheinens der Zeitausgleichsstunden im Verrechnungsprogramm keinen Grund gegeben habe, tätig zu werden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht und Kontrolle seiner Zeitnachweise diesen Umstand erkennen hätte müssen und bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung von Überstunden stellen hätte können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er verrichtete zuvor bis zur Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.11.2024 seinen Dienst als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX und war Referatsleiter für XXXX . Er befand sich ab XXXX .04.2023 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend in Krankenstand.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.11.2024 mündlich bei seinem Dienstvorgesetzten die Auszahlung des im Zeitnachweis aufscheinenden Zeitguthabens aus Freizeitausgleich für Überstunden aus Vorquartalen im Ausmaß von 385 Stunden. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde am selben Tag per E-Mail an die Personalabteilung der belangten Behörde weitergeleitet.
1.3. Er erbrachte im Zeitraum XXXX .06.2016 bis XXXX .11.2021 256,67 Werktagsüberstunden.
Auf der Zeitnachweisliste des Beschwerdeführers für November 2024 ist ein Zeitguthaben aus Freizeitausgleich für Überstunden aus Vorquartalen im Ausmaß von 385 Stunden ausgewiesen.
1.4. Diese im Zeitraum XXXX .06.2016 bis XXXX .11.2021 erbrachten Mehrdienstleistungen wurden nicht nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten.
1.5. Die belangte Behörde stellte im verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .06.2016 bis XXXX .11.2021 256,67 Werktagsüberstunden erbracht habe und der Anspruch auf finanzielle Abgeltung der in diesem Zeitraum erbrachten Werktagsüberstunden verjährt sei. In welchem Umfang ein allfälliger Anspruch besteht, wurde nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde. Im Bescheid finden sich Angaben zum Zeitguthaben im Zeitpunkt der Antragstellung, ferner Auswertungen für die nach dem 21.11.2021 erbrachten Mehrdienstleistungen, zu denen ausgeführt wurde, dass diese nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten worden seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A I.) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) hat der:die Beamt:in auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).
Gemäß § 49 Abs. 8 BDG 1979 ist ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
Gemäß § 16 Abs. 1 Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) gebührt einem:r Beamt:in für Überstunden, die (1) nicht in Freizeit oder (2) gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Deren Umfang wird sodann näher geregelt.
Der die Verjährung regelnde § 13b GehG lautet wie folgt:
§ 13b (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ganz grundsätzlich über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation umwandelt (VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).
Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (VwGH 15.09.2025, Ra 2024/12/0026; VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100). Solange über den Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kommt eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht (VwGH 21.07.2025, Ra 2024/12/0112).
Ein alleiniger Ausspruch über die Verjährung durch die Behörde ist somit rechtswidrig, wenn diese nicht zuvor über die Frage der Gebührlichkeit des fraglichen Anspruchs abgesprochen hatte. In einem solchen Fall darf das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst inhaltlich über die Frage der Gebührlichkeit entscheiden, weil diese nicht „Sache“ des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens ist. Es hat vielmehr mit Aufhebung des Spruches vorzugehen und die Angelegenheit zur Entscheidung über die Gebührlichkeit des Anspruchs und bei deren Bejahung über einen allfälligen Verjährungseintritt an die belangte Behörde zurückzuverweisen (VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0034).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist die Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034). Eine erstmalige Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre somit nicht möglich (siehe in diesem Sinne VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078).
3.3. Im gegenständlichen Bescheid stellt die belangte Behörde den Eintritt der Verjährung fest, ohne zuvor zu konkretisieren, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Beschwerdeführer zustehen würden. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs darf nicht unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung verneint werden, da sonst eine Beurteilung, ob überhaupt ein Anspruch besteht, nicht möglich ist. Es ist im gegenständlichen Fall nicht klar, in welchem Umfang ein allfälliger Anspruch (eventuell als Naturalobligation) fortbesteht.
Die belangte Behörde hätte vor einer Feststellung über die Verjährung von Bezugsansprüchen erst über die Gebührlichkeit der Bezüge des Beschwerdeführers absprechen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren (bevor sie über eine allfällige Verjährung abspricht) über den Antrag des Beschwerdeführers in dem Sinn abzusprechen haben, dass die ihm im maßgeblichen Zeitraum gebührende Mehrleistungsvergütung (Werktagsüberstunden) der Höhe nach im Spruch der Entscheidung (zeitraumbezogen) betragsmäßig festzustellen ist. Erst im Anschluss ist über die Frage der Verjährung abzusprechen.
Zu A. 2.) Abweisung des Antrags auf Kostenersatz
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragte, die belangte Behörde möge zum Kostenersatz verpflichtet werden, ist Folgendes festzuhalten. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 35 VwGVG, Anm 1 [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Ansonsten enthält das VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG2 [2019] § 35 VwGVG E 3).
Im Dienstrechtsverfahren gilt somit der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; siehe etwa auch VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 in einer gehaltsrechtlichen Angelegenheit; ebenso VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).
Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer Angestrengte nicht gesetzlich vorgesehen ist, ist dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.