W291 2298557-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. AUER, MBL und MMag. KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Ladungsbescheid der Datenschutzbehörde vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.06.2024 lud die Datenschutzbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführer, im Ausgangsverfahren Beschwerdegegner betreffend eine monierte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG zur Einvernahme vor.
2. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ladungsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zunächst aus, er sei von seiner Rechtsvertretung über einen seiner Rechtsvertretung zugestellten Ladungsbescheid informiert worden. In der Sache führte er im Wesentlichen aus, dass er bis Anfang September die meiste Zeit ortsabwesend sei. Ein entsprechender Nachweis sei durch eine Hotelbuchungsbestätigung erbracht worden.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 wurde ein weiterer Schriftsatz mit dem Titel „Beschwerde“ übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 23.08.2024 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2024 wurde das Vorlageschreiben der Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm freigestellt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer seitens eines Organs der Landespolizeidirektion XXXX am 11.02.2025 ausgehändigt.
5. Mit Schreiben vom 01.10.2024 legte die Datenschutzbehörde weitere Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.
7. Die Datenschutzbehörde legte weitere Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Datenschutzbehörde bearbeitet eine Datenschutzbeschwerde, in der die betroffene Person behauptet, im Recht auf Geheimhaltung durch Betreibung Videoüberwachungsanlagen in dem näher bezeichneten Mehrparteiengebäude in XXXX verletzt worden zu sein. In ihrer Datenschutzbeschwerde bezeichnet die betroffene Person unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschwerdegegner. Im Verwaltungsakt liegen Lichtbilder auf, die die Videoüberwachungsanlagen des in Rede stehenden Mehrparteiengebäudes zeigen.
Die betroffene Person des Ausgangsverfahrens mietet in diesem Mehrparteiengebäude mehrere Bestandsobjekte vom Beschwerdeführer, der dinglich Fruchtgenussberechtigter näher bezeichneter Liegenschaft ist, auf dem sich das Mehrparteiengebäude befindet.
Der Beschwerdeführer wurde zur Klärung des Sachverhalts mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.06.2024 zur Einvernahme bei dieser am 08.08.2024, um 15:30 Uhr vorgeladen.
Der Ladungsbescheid lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):
„L A D U N G S BESCHEID
Die Datenschutzbehörde bearbeitet die gegenständliche Datenschutzbeschwerde zur GZ: XXXX von XXXX gegen XXXX (Erstbeschwerdegegner), XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin), XXXX (Drittbeschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Zur Klärung des Sachverhalts wird in der gegenständlichen Sache eine mündliche Einvernahme des Erstbeschwerdegegners durchgeführt.
Gegenstand der Einvernahme ist die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG.
Bitte erscheinen Sie persönlich.
Sie können gemeinsam mit einer berufsmäßigen Parteienvertretung zur Einvernahme erscheinen.
Sie können gemeinsam mit ihrer bzw. ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Die gegenständliche Amtshandlung findet in den Räumlichkeiten der Datenschutzbehörde statt.
Bitte bringen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Die Einvernahme findet statt am:
Bitte Bringen Sie folgende Unterlagen mit:
− Zahlungsbelege (Rechnungen) für die montierten Videokameras
− Bedienungsanleitung für die montierten Videokameras
− Rechnung für die Montage der Videokameras
− Lichtbilder der Aufnahmebereiche
Wenn Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass
über Sie eine Zwangsstrafe von 100 Euro verhängt wird und
Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.
Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit wir ihn allenfalls verschieben können.
Rechtsgrundlage: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“
Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Termin am 08.08.2024 aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht wahrnehmen könne. Dazu legte er eine Seite einer Buchungsbestätigung vor, die auszugsweise wie folgt lautet (ohne Hervorhebungen im Original):
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wir freuen uns sehr Ihre Reservierung hiermit zu bestätigen […].
Für: XXXX
Aufenthaltsdauer: 4 Nächte
Personen: 2 Erwachsene
Anreise: Sonntag, 4. August 2024
Abreise: Donnerstag, 8. August 2024
Tarif: Stornierbare Rate DZ XXXX
[…]“
Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 08.08.2024 nicht wahr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind im getroffenen Umfang unstrittig.
Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde vom 21.11.2023 ergeben sich aus dieser.
Dass die im Ausgangsverfahren betroffene Person mehrere Bestandsobjekte vom Beschwerdeführer mietet, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Mietverträgen.
Dass der Beschwerdeführer dinglich Fruchtgenussberichtigter näher bezeichneter Liegenschaft ist, ergibt sich ebenso aus einem Grundbuchauszug in Verbindung mit dem Übergabsvertrag aus dem Jahre 2015.
Die Feststellungen zum Ladungsbescheid ergeben sich aus diesem.
Die Feststellungen zur Buchungsbestätigung ergeben sich aus dieser.
Dass der Beschwerdeführer den Termin am 08.08.2024 nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen und dem Schreiben der Datenschutzbehörde vom 9.9.2024. So führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12.08.2024 etwa aus, dass er hoffe, dass sich eine Ladung zwecks persönlicher Einvernahme erübrige.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
„§ 19 (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.2. In der Sache:
Voranzustellen ist zunächst der Vollständigkeit halber, dass im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall des Nichtbefolgens der Ladung kein Zweifel besteht, dass es sich bei dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid um einen Ladungsbescheid und nicht bloß um eine Verfahrensanordnung handelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt aber die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. VwGH 26.02.2002, 2001/11/0348; VwGH 27.01.2010, 2010/21/0016).
Unter Berücksichtigung des dem Ausgangsverfahrens zugrundeliegenden Aktes kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Erörterung von maßgeblichen, im Zusammenhang mit der Videoüberwachungsanlage stehenden Fragen für erforderlich erachtete, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren um den von der betroffenen Person bezeichneten Beschwerdegegner und ist dieser dinglich Fruchtgenussberechtigter der in Rede stehenden Liegenschaft und Vermieter mehrerer näher bezeichneter durch die Videoüberwachungskameras mutmaßlich betroffenen Bestandseinheiten der betroffenen Person. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Ausgangsverfahren vor der Datenschutzbehörde sei „obsolet“, da ein verfahrensgleiches Gerichtsverfahren vor näher bezeichnetem Bezirksgericht geführt werde, ist auf die Judikatur des EuGH vom 12.01.2023, C-132/21, zu verweisen, wonach die Rechtsbehelfe (unter anderem) nach Art. 77 Abs. 1 und Art. 79. Abs. 1 DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden können. Mit anderen Worten kann daher sowohl ein Verfahren vor einem Zivilgericht als auch ein Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, in diesem Fall der Datenschutzbehörde, parallel geführt werden.
Der notwendige Inhalt jeder Ladung (sowohl der einfachen Ladung oder, wie gegenständlich, des Ladungsbescheides) ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. All diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Ladungsbescheid und wird Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist in rechtlicher Hinsicht weiters in Hinblick auf einen allenfalls bestehenden, die Rechtmäßigkeit des Bescheids jedoch nicht ausschließenden, Entschuldigungsgrunds (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121) auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er durch begründete Hindernisse vom Erscheinen (§ 19 Abs. 3 AVG) an besagten Termin abgehalten gewesen sei (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0122 Rz 16): Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsbestätigung ergibt sich lediglich, dass Frau XXXX eine Hotelbuchung für den Zeitraum 04.08.2024 bis 08.08.2024 vorgenommen hat. Wie die Datenschutzbehörde zutreffend in ihrem Vorlageschreiben vom 23.08.2024 ausführt, scheint weder der Beschwerdeführer auf der Buchungsbestätigung auf noch ist klar, ob der Beschwerdeführer diesen Urlaub angetreten hat. Weiters ist unklar, wann die Buchung vorgenommen wurde.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.