W257 2330744-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.10.2025, Zl. 2025-0.628.778, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der der Bundesministerin für Justiz vom 05.12.2025, Zl. 2025-0.940.360,
den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2025 legte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer (rückwirkend) aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (in dem dort genannten Zeitraum) die Bezüge entfallen. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Dieser Bescheid wurde postalisch zur Abholung ab Donnerstag, den 16.10.2025, beim wohnortzuständigen Postamt hinterlegt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 13.11.2025 um 24:00 Uhr. Am 17.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2025 wurde die Beschwerde als “verspätet erhoben” und zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 19.12.2025 wurde die Vorlage an das Verwaltungsgericht begehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung mit Schreiben vom 15.01.2026 vor. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers langte nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Bescheid vom 10.10.2025 am 16.10.2025 beim wohnortzuständigen Postamt hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem Akt (Kopie des Abholscheines). Seine Wohnadresse lautet: XXXX . Zum Zeitpunkt der Hinterlegung war der Beschwerdeführer noch nicht rechtsfreundlich vertreten. Die Vertretung wurde der belangten Behörde erstmals mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid bekanntgegeben. Dass die Beschwerde (verspätet) am 17.11.2025 eingebracht wurde, ergibt sich aus einem Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die belangte Behörde am 17.11.2025, 11:58 Uhr. Dieses Mail wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt (sh OZ 2). Auch der Beschwerdeführer selbst brachte im Vorlageantrag vom 19.12.2025 vor, dass die “vorgenannte Bescheidbeschwerde verspätet eingebracht” wurde (sh Seite 2 des Vorlageantrages).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid zugestellt wurde.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 AVG werden in die Frist nicht eingerechnet die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2025 durch Hinterlegung an seinem wohnortzuständigen Postamt hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht rechtsfreundlich vertreten. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist beginnt daher am 16.10.2025 und endet am Mittwoch, den 13.11.2024, 24:00 Uhr. Dies ist kein gesetzlicher Feiertag bzw ein Wochenendstag. Die Beschwerde wurde allerdings erst am 17.11.2024 mittels E-Mail eingebracht. Die Beschwerde wurde sohin außerhalb der vierwöchigen Frist eingebracht und war der Bescheid bereits rechtskräftig.
Soweit der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – in dem Vorlageantrag vorbringt, dass die formelle Rechtskraft zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, ist dies nicht nachvollziehbar, denn durch den Fristenablauf trat die Verbindlichkeit des Bescheides ein.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.