W108 2214801-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über den Antrag auf Wiederaufnahme des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX :
A)
Der Antrag wird gemäß § 32 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 11.01.2026 (zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde [Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl] am 13.01.2026) beantragte der Antragsteller die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme des der XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bzw. über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig zuerkannten Asylstatus gemäß § 3 AsylG im Sinne des § 32 VwGVG, eine amtswegige Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und die Ladung des Antragstellers als unmittelbaren Tatsachenzeugen.
Der Antragsteller war im oben genannten Beschwerdeverfahren der XXXX als Zeuge vernommen worden.
Nach einer Zusammenfassung des maßgeblichen behördlichen- und gerichtlichen Verwaltungsgeschehens betreffend die Asylverfahren der XXXX und des gemeinsamen Sohnes führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass aufgrund von gravierenden Widersprüchen und Unplausibilitäten im Vorbringen der XXXX , nachträglichen Personalisierungen, strategisch konstruierten Eskalationen, systematischen Falschangaben, widersprüchlichen Narrativen, einer motivationsbasierten Asylkonstruktion und dem Missbrauch des Asylsystems eine umfassende Neubewertung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin – in Zusammenschau mit einer weiteren Drittzeugenaussage – vorzunehmen sei, welche zur Aberkennung, dem Widerruf bzw. Erlöschen des Status einer Asylberechtigten führe sowie den Verdacht der Erschleichung gemäß § 76 AsylG begründe. Er weise auf die amtswegige Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Schutzvoraussetzungen hin und beantrage ergänzend die Prüfung einer missbräuchlichen Verfahrensnutzung, des Vorliegens eines Sozialleistungsmissbrauchs, der wirtschaftlichen Situation, der strafrechtlichen Verurteilungen sowie der transnationalen Aktivitäten der Beschwerdeführerin.
Dem Antrag waren die erste Seite eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien (MA40) betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung an XXXX , ein Lichtbild der Vorderseite der e-card der XXXX , die erste Seite des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX , ein Lichtbild der Vorderseite des österreichischen Führerscheins der XXXX , eine Erklärung bezüglich MitbewohnerInnen der letzten sechs Jahr im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein Lichtbild des Konventionsreisepasses der XXXX , die niederschriftliche Erstbefragung der XXXX im Asylverfahren vor der belangten Behörde, Nachweise über Unterhaltszahlungen von Februar 2024 bis Oktober 2025, ein Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX in einer Pflegschaftssache vom 29.10.2024, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zahl: XXXX , 11Z sowie XXXX , Beweisbilder betreffend die Eheschließung der XXXX , ein unkommentiertes Lichtbild, welches vier Personen zeigt, eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2025, ein Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.12.2025, eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX betreffend XXXX vom 09.02.2023, eine Beschuldigtenvernehmung der XXXX vom 12.12.2024 sowie ein Lebenslauf der XXXX als Beilagen angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers und den Gerichtsakten zur Zahl XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen zulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) droht.
§ 32 VwGVG lautet samt Überschrift:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist schon nach der bisherigen Judikatur zu § 69 AVG, der inhaltlich weitgehend § 32 VwGVG entspricht, sodass insofern auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0116, mwN), u.a. die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095 unter Hinweis auf vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 49 und VwGH 11.10.1977, 2333/76 = VwSlg. 9.404A).
Nach dem eindeutigen Wortlaut räumt § 32 VwGVG der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033; 24.09.2014, 2012/03/0165; vgl. auch VfSlg 19.770/2013), nicht auch andere Beteiligte (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273).
Der Antragsteller ist nicht Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren zur Zahl: XXXX – dem (Beschwerde)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der XXXX – , er wurde ausschließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge vernommen.
Dem Antragsteller fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung des Wiederaufnahmeantrages. Daraus folgt, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG unzulässig und zurückzuweisen ist.
Sollte der Antragsteller eine von Amts wegen zu verfügende Wiederaufnahme im Auge gehabt haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. neuerlich VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0022). Durch die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme kann der Antragsteller daher auch nicht in seinen Rechten verletzt werden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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