W604 2315462-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 06.05.2025, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 02.08.2019 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
2. Am 29.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
3. Mit Bescheid vom 06.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung unter Berufung auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 18.06.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel ihr mangelndes Einverständnis mit der ergangenen Antragsabweisung zum Ausdruck bringt. Auf Grund der Schwere der bestehenden Leiden sei es ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Sachverständigen für Innere Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 29.01.2025 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.05.2025 mit Einlangen am 18.06.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 03.07.2025, eingelangt am 04.07.2025, vorgelegt. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erzielte Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurden im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. HFpEF (Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion)
1.2.2. Koronare Herzkrankheit (KHK) – zuletzt Coronarangiografie am 19.01.2024
1.2.3. Zustand nach Operation an der Arteria femoralis rechts 2018
1.2.4. Arterielle Hypertonie
1.2.5. Hyperlipidämie
1.2.6. Adipositas
1.2.7. Diabetes Mellitus Typ 2
1.2.8. St.p. Myocarditis 1978
1.2.9. Struma nodosa beidseits – Euthyreose
1.2.10. Fragliche Kontrastmittelallergie
1.2.11. St.p. Hiatushernie
1.2.12. St.p. Blasenhochzug und Hysterektomie bei Prolaps 2009
1.2.13. St.p. Appendektomie und Tonsillektomie in der Kindheit
1.2.14. Depressio
1.2.15. Ekzematöse Hautveränderungen
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Der Zustand bei Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht.
1.3.2. Die Koronare Herzkrankheit beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht.
1.3.3. Der bei der Beschwerdeführerin bestehende Zustand nach Operation der Arteria femoralis rechts 2018 wirkt sich nicht maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Eine Gehbehinderung besteht nicht.
1.3.4. Die arterielle Hypertonie beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht.
1.3.5. Die Hyperlipidämie wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.6. Die Adipositas wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.7. Der Diabetes Mellitus Typ 2 hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.8. Der Zustand nach Myocarditis 1978 zeitigt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit liegt nicht vor.
1.3.9. Das beidseitige Struma Nodosa bei Euthyreose wirkt sich nicht negativ auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.10. Eine fragliche Kontrastmittelallergie hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.11. Der Zustand bei Hiatushernie hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.12. Der Zustand nach Blasenhochzug und Hysterektomie bei Prolaps 2009 wirkt sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
1.3.13. Der Zustand nach Appendektomie und Tonsillektomie in der Kindheit hat keine negative Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.14. Die bestehende Depressio besteht nicht in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich negativ beeinflusst.
1.3.15. Ekzematöse Hautveränderungen haben keine Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.16. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen dauerhaften Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekomensationszeichen oder hochgradiger Rechtsherzinsuffizienz. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, entsprechende Einwendungen sind bis zuletzt nicht eingelangt.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.3.1. Zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden HFpEF (Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion) erläutert die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits mehrfach Coronarangiographien bei koronarer Herzkrankheit durchgeführt worden seien, wobei ein gutes Langzeitergebnis die Koronararterien (CX und LAD) betreffend objektiviert werden habe können. Eine erhebliche Schädigung am Herzmuskel und damit einhergehende Einschränkungen der Belastbarkeit seien folglich nicht abzuleiten. Insbesondere reiche die cardiale Belastbarkeit aus, um eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in 10 Minuten zurückzulegen. Dies werde auch durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ergometriebefund XXXX bestätigt, welcher keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Einschränkung im Bereich der Herzleistung oder der unteren Extremitäten zulasse. Im Rahmen der Ergometrie sei demnach keine Angina pectoris aufgetreten, hätten keine Erregungsrückbildungsstörungen objektiviert werden können und seien keine Herzrhythmusstörungen aufgetreten, weshalb kein Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz bestehe.
Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten erheblichen, aus den Herzbeschwerden resultierenden Atemnot erläutert die Sachverständige vor dem Hintergrund der durchgeführten Untersuchung schlüssig, dass diese nicht nachvollziehbar sei, da weder der Herzbefund Rückschlüsse darauf erlauben würde noch eine Lungenerkrankung bekannt sei. Auch würden weder entsprechende Medikamente eingenommen noch sei eine Langzeitsauerstofftherapie etabliert. Zwar sei eine Dekonditionierung möglich, welche zu einer gewissen Atemnot führen könne, auf eine Atemnot in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich negativ beeinflussen würde, könne aber (auch) im Hinblick auf die Ausführungen zum vorliegenden Ergometriebefund nicht geschlossen werden. Bestärkend wird auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie gerne schwimmen gehe und ihr dies uneingeschränkt, nahezu beschwerdefrei möglich sei. Befunde, welche ein Lungenleiden dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht.
2.3.2. Die Beurteilung der Koronaren Herzkrankheit erfolgte durch die Sachverständige gemeinsam mit der bestehenden HFpEf, hierzu wird auf vorstehende Ausführungen unter Punkt 2.3.1. verwiesen.
2.3.3. Die Sachverständige hält zum Zustand nach Operation der Femoralarterie rechts 2018 nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin 2017 eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt worden sei, im Rahmen welcher es zu Komplikationen bei Eingriff an der Femoralarterie und in der Folge zu operativer Versorgung gekommen sei. Die Durchblutung des rechten Beines sei nach der Operation nicht erheblich eingeschränkt, eine erhebliche Schwächung der Muskulatur des rechten Beines liege nicht vor und seien weitere Folgeeingriffe nicht durchgeführt worden. Insgesamt sei eine Gehbehinderung durch dieses Leiden nicht dokumentiert, bestehe keine Einschränkung der Mobilität und würden das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden dadurch nicht verunmöglicht.
2.3.4. Eine bestehende Hypertonie hat keine Einschränkung der Mobilität zur Folge, Hinweise auf häufige oder maßgebliche Blutdruckentgleisungen finden sich im vorliegenden Aktenmaterial nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Hieraus ist nicht von einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebliche erschweren würde.
2.3.5. Das Vorliegen einer Hyperlipidämie hat keine Einschränkung der Mobilität zur Folge und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.3.6. Hinsichtlich der bestehenden Adipositas kann keine negative Auswirkung auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorgefunden werden, da diese nicht in relevantem Ausmaß vorliegt. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insoweit kein Vorbringen erstattet und liegen im Hinblick auf die gegebene Beweislage insgesamt keine Anhaltspunkte zum Schluss auf eine maßgebliche Mobilitätsbeeinträchtigung vor.
2.3.7. Zum bei der Beschwerdeführerin bestehenden Diabetes mellitus erläutert die Sachverständige näher, dass dieser entsprechend behandelt werde und die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt sei. Konkret bestehende Einschränkungen hat die Beschwerdeführerin nicht bezeichnet, vielmehr hat sie pauschal auf das bestehende Diabetesleiden hingewiesen.
2.3.8. Hinsichtlich der Diagnose „Zustand nach Myocarditis 1978“ wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.1 verwiesen, in welchem die cardiale Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Darstellung gelangt.
2.3.9. Ein Struma nodosa beidseits bei Euthyreose ist nicht geeignet, die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen. Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert und kann somit hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung nicht von maßgeblichen negativen Auswirkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden.
2.3.10. Vom fraglichen Vorliegen einer Kontrastmittelallergie kann nicht auf eine Einschränkung hinsichtlich der Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geschlossen werden.
2.3.11. Ein Zustand bei Hiatushernie ist nicht geeignet, die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen und hat die Beschwerdeführerin insoweit auch kein Vorbringen erstattet.
2.3.12. Bei einem Zustand nach Blasenhochzug und Hysterektomie 2009 ist nicht auf Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu schließen, hierzu fehlt es sowohl an medizinisch-sachverständigen Anknüpfungspunkten als auch entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Folgeerkrankungen sind nicht dokumentiert.
2.3.13. Die Zustände nach Appendektomie und Tonsillektomie in der Kindheit lassen keinen Rückschluss auf Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu, gegenteilig ausschlagende Folgeerscheinungen sind kein Teil des gegebenen Beweisstandes.
2.3.14. Die bestehende Depressio konnte nicht in relevantem Ausmaß objektiviert werden. Agora- oder Soziophobie in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, sind weder befunddokumentiert noch wurde dies von der Beschwerdeführerin dargestellt.
2.3.15. Die bestehenden ekzematösen Hautveränderungen haben keine Einschränkung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge. Eine Einschränkung der Mobilität resultiert daraus nicht und wurde eine solche auch nicht behauptet.
2.3.16. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszustände können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die psychischen, neurologischen und intellektuellen Gegebenheiten sowie zur Beschaffenheit der Sinnesfunktionen und dem Vorliegen einer Erkrankung des Immunsystems basieren auf der aktenkundigen Befundlage, welche keine Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen enthält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Bewegungsapparates kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erhoben. Ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen liegt damit nicht vor, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht länger zu sehen sind.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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