IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 03.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 21.05.2025 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.08.2025 erstatteten Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie, Position 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 14.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Tonaudiogramm seiner behandelnden Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eine Verordnung für eine Hörgeräteversorgung beidseits. Mit Emailnachricht vom 15.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Es sei bei ihm zusätzlich ein Tinnitus diagnostiziert worden, der bislang noch nicht in die Beurteilung einbezogen worden sei. Der Tinnitus würde zu Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit und Konzentrationsproblemen führen. Er ersuche bei der Neubegutachtung den Tinnitus zu berücksichtigten.
5. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einzuholen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 17.10.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Hochton-Hörstörung beidseits, Position 12.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen. Der GdB des Leidens 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Der Beschwerdeführer gab am 24.10.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Es seien die Auswirkungen seiner Leiden und Funktionseinschränkungen nicht richtig beurteilt worden. Es werde der Antrag gestellt, eine ergänzende fachärztliche Beurteilung vorzunehmen.
8. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einzuholen. In seinem Gutachten vom 10.11.2025 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie, Position 01.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Hochton-Hörstörung beidseits, Position 12.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Dekompensierter chronischer Tinnitus aurium. bilat., Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen. Das Leiden 1 sei unverändert zum Vorgutachten übernommen worden. Die Leiden 2 und 3 würden bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht steigern.
9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
10. Der Beschwerdeführer gab am 11.11.2025 ergänzend zur Untersuchung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er bei der Untersuchung einige Punkte nicht erwähnt habe. Der Tinnitus würde ihn insbesondere in der Nacht sehr belasten. Durch die Ein- und Durschlafstörung sei er tagsüber häufig erschöpft, müde und unkonzentriert. Diese Erschöpfung würde seine Leistungsfähigkeit im Alltag einschränken. Er habe versucht, diverse Hilfen für Hörunterstützung in Betracht zu ziehen, es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass nicht garantiert werden könne, ob eine Besserung eintreten werde oder ob sich der Zustand sogar verschlechtern würde. Daher habe er darauf verzichtet. Ebenso nehme er aus Angst vor Abhängigkeit keine Schlaftabletten. Er müsse durch die Sonnenallergie Tätigkeiten im Freien meiden. Durch die dauerhafte Belastung, die Schlafprobleme und die zunehmenden Einschränkungen würden bei ihm Gefühle der Perspektivenlosigkeit und Angstzustände auftreten. Dies würde sich auch auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Er ersuche, dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
11. Der Beschwerdeführer gab am 17.11.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Anamnese fehlerhaft und unvollständig sei. Es seien die Wechselwirkungen widersprüchlich bewertet worden. Es sei auch ein logischer Denkfehler enthalten, der medizinische Sachverständige habe ihm beim Tinnitus „erhebliche psychosoziale Begleiterscheinungen“ attestiert, jedoch habe er bei diesem Leiden beim Gesamtgrad der Behinderung dieselbe Belastung als „zu geringe funktionelle Relevanz“ abgetan. Dies sei fachlich nicht haltbar. Der medizinische Sachverständige sei für die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Leiden nicht fachlich kompetent.
12. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2025 führte der medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrischen Befunde vorgelegt habe. Leiden mit einem GdB von 20 % würden nur dann erhöhen, wenn mehrere 20 % Leiden für dieselbe Organkategorie vorliegen würden. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei. Es sei trotz dokumentierter Hinweise auf psychische und funktionelle Folgebeeinträchtigungen (Schlafstörungen, gedrückte Stimmung, erhebliche Belastung, eingeschränkte Belastbarkeit) kein psychiatrisches oder psychosomatisches Fachgutachten eingeholt worden. Bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte würde eine amtswegige Ermittlungspflicht bestehen, das könne nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden.
Die Beweiswürdigung sei zudem widersprüchlich. Der Tinnitus sei mit erheblichen psychosozialen Begleiterscheinungen verbunden und würde bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht berücksichtigt werden. Diese Begründung sei innerlich widersprüchlich und sei nicht geeignet, die Ablehnung einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nachvollziehbar zu tragen.
Es würde eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen fehlen. Die belangte Behörde habe die tatsächlich funktionelle Gesamtbelastung nicht berücksichtigt. Dies würde dem Grundsatz der Einschätzungsverordnung widersprechen.
Ebenso sei die funktionelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verkannt worden. Es sei im Gutachten angeführt, dass eine Erwerbsfähigkeit allenfalls auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb unter Nutzung von Unterstützungsleistungen möglich erscheine. Diese Feststellung würde belegen, dass eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Dieser Umstand sei bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung rechtlich nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ein ergänzendes, insbesondere psychiatrisches Fachgutachten einzuholen und den Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der funktionellen Gesamtbelastung neu festzusetzen.
15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 15.12.2025 vor, wo dieser am 16.12.2025 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.12.2025 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer aktuell beim AMS Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezieht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er bezieht aktuell Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom AMS XXXX .
Er brachte am 21.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Anamnese am 25.08.2025:
Zustand nach Nierenstein-Operation rechts 2011
Derzeitige Beschwerden am 25.08.2025:
Es bestehe eine Lichtdermatose. Wenn er etwa 3-4 Stunden in der Sonne sei, bekomme er rötliche Punkte an der Hand, diese werden zu Bläschen, würden platzen und jucken. Bei einem Urlaub in der Türkei 2022 habe er infolge der Sonne einen Ausschlag und dann Bläschen an den Beinen bekommen, diese seien nach einer Woche abgeheilt. Er trage immer eine lange Hose und Hemden, könne maximal 1 Stunde in die Sonne gehen. Dies zum Beispiel wenn er mit den Kindern spiele. Kontrollen beim Hautarzt laufen. Er habe eine Salbe, die er dann verwende, wenn der Ausschlag schlimmer sei. Bei einem Sturz vor etwa 1,5 Monaten beim Fensterputzen habe er sich das linke Handgelenk etwas verletzt, habe Schmerzen gehabt. Ein Röntgen sei unauffällig gewesen. Das Handgelenk sei noch nicht zu 100 % belastbar. Er rauche eine Packung Zigaretten täglich. Das Körpergewicht sei insgesamt stabil, zuletzt habe er aufgrund eines Wohnortwechsels etwas abgenommen.
Derzeitige Beschwerden am 10.11.2025:
Schlafstörungen durch den Tinnitus, immer eine Seite dann sehr laut. Ein Summen und Pfeifen in den Ohren. Die Belastung durch den Tinnitus sei enorm. Kann kaum noch ins Freie gehen durch die Sonnenallergie. Bekomme massive Hautveränderungen für einige Wochen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
DESLORATADIN, ADVANTAN Creme, SUCRALAN Btl.
Sozialanamnese am 25.08.2025:
Ledig, zwei Söhne, diese würden am Wochenende und in den Ferien beim ihm wohnen. Er sei Gartenhelfer gewesen, er habe vier Jahre bei der Stadt XXXX gearbeitet, habe den Baggerführerschein gemacht. Aktuell laufe eine Umschulung für einen Büroarbeitsplatz, wo er nicht der Sonne ausgesetzt sei. Auch als Taxifahrer sei er tätig gewesen. Ende April 2025 habe er in einem Blumengeschäft gearbeitet, sei jedoch nur zwei Tage dort gewesen, da er infolge der Sonne einen Ausschlag bekam. Er wohne in einer Wohnung im Erdgeschoss. Anreise zum nunmehrigen Termin erfolgte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
HNO-FÄ Dr.in XXXX von 10/2025: Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 20,20,20,60; li 20,20,20,60dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 24%, li 24%.
Hörgeräteverordnung mit Indikation "IOS Hochtonläsion bds., Tinnitus bds."
Befund Hausarzt vom 20.08.2025: Diagnosen: Sonnenallergie, Polymorphe Lichtdermatose chronisch rezidivierend, stressbedingte Gastritis.
Befund FA Dermatologie vom 08.05.2025: Diagnosen: polymor. Lichtdermatose chronisch rezidivierend, nicht heilbar, nur symptomatisch behandelbar, UV-Licht Exposition ist zu vermeiden (Arbeit und Freizeit).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.
Größe: 170,00 cm Gewicht: 73,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.
Ohren: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds. Mund: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig. Nase: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen. Hals: palp. Unauffällig. Hörweite 4,5m V 4,5m.
Audiometrie: (500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz, 4000 Hz): das aktuelle Reintonaudiogramm von Dr. Weissenbäck wird zur Einstufung herangezogen.
Der prozentuale Hörverlust beträgt 24% rechts und 24% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle)
Wirbelsäule:
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Stuhl: normal, Harn: unauffällig.
Neuro: keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar. Die Kraft stellt sich an den oberen und unteren Extremitäten völlig unauffällig dar. Derma: das Hautbild stellt sich völlig unauffällig dar. Es besteht kein Ekzem, keine Quaddeln, keine Bläschen, keine Krusten.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Konfektionsschuhe. Eine maßgebliche Sturzneigung bzw. Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar. Mobilität unauffällig.
Status Psychicus am 25.08.2025:
Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht.
Status Psychicus am 10.11.2025:
Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung eher dysthym.
1. Polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie
2. Hochton-Hörstörung beidseits
3. Dekompensierter chronischer Tinnitus aurium. bilat.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Notstandshilfe/Überbrückungshilfe vom AMS bezieht ergibt sich aus einer am 16.12.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.08.2025 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 10.11.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Der Beschwerdeführer stützt sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf folgende Punkte:
Zur Nichtberücksichtigung seiner „psychischen und funktionellen Funktionsbeeinträchtigungen“ und der Nichteinholung eines psychiatrischen Gutachtens durch die belangte Behörde ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden zwar subjektiv vorliegen mögen, diese sind jedoch nicht durch entsprechende medizinische Befund medizinisch objektiviert. Weder für die behauptete Schlafstörung, noch für die Einschränkungen aufgrund der behaupteten Konzentrationsprobleme und auch nicht für die eingeschränkte Belastbarkeit liegen medizinische Befunde vor. Der Beschwerdeführer nimmt auch keine psychiatrische oder psychologische Therapie in Anspruch. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn – wie beim Beschwerdeführer – keine medizinische Indikation herfür vorliegt, weil dieser eben bisher keine entsprechenden medizinischen Befunde vorgelegt hat, welche derartige Leiden auch dokumentieren würden. Nach den Ergebnissen der medizinischen Untersuchungen liegen jedenfalls keine Hinweise für ein psychiatrisches Leiden beim Beschwerdeführer vor, wie dies aus dem „Status psychicus“ der jeweiligen Untersuchungen zu entnehmen ist. Es trifft den Beschwerdeführer in Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz eine Mitwirkungsverpflichtung dahingehend, dass er von sich aus alle aus seiner Sicht für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung relevanten medizinischen Befunde vorzulegen hat. Dieser Mitwirkungsverpflichtung ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten psychischen Leidenszustände nicht nachgekommen, weswegen dieses Argument ins Leere geht.
Zur behaupteten „widersprüchlichen Beweiswürdigung“ ist auszuführen, dass von einem medizinischen Sachverständigen grundsätzlich für die Einschätzung des GdB eines Leidens oder eine Funktionseinschränkung die Kriterien der Anlage der EVO zu berücksichtigen sind. Im Konkreten geht es hierbei um das Leiden 3, den dekompensierten chronischen Tinnitus aurium. bilat., den der medizinische Sachverständige richtig nach Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB 20 % einstufte, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen bestehen. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte demnach nicht „psychosoziale“ Begleiterscheinungen, sondern „psychovegetative“ Begleiterscheinungen. Das sind genau jene Kriterien, welche in der Anlage der EVO bei Position 12.02.02 vorgesehen sind. Um einen höheren Grad der Behinderung für den Tinnitus einschätzen zu können, müssten beim Beschwerdeführer durch den Tinnitus bedingte wesentliche Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen, welche durch entsprechende psychiatrische Befunde objektiviert sein müssen. Derartige Befunde legte, wie bereits oben ausgeführt, der Beschwerdeführer nicht vor. Sohin kann - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der bei diesem bestehende Tinnitus nach dem Kriterien der EVO nicht höher eingeschätzt werden, als dies der medizinische Sachverständige vorgenommen hat.
Wenn der Beschwerdeführer nun moniert, dass es widersprüchlich sei, dass die „erheblichen psychosozialen (richtig psychovegetativen) Begleiterscheinungen“ bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt worden seien und der medizinische Sachverständige stattdessen von „zu geringer funktioneller Relevanz“ des Leidens 3 ausgeht, so ist dazu anzumerken, dass es klare Regeln für die Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung gibt.
Es ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von der Gesundheitsschädigung mit der höchsten Einschätzung auszugehen, das heißt vom Leiden 1 und dann ist zu prüfen, inwieweit diese Funktionseinschränkung von den weiteren Funktionseinschränkungen bzw. Erkrankungen verstärkt wird.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführer handelt es sich um eine Hauterkrankung, die polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie. Dass dieses Leiden 1 durch die Funktionseinschränkungen der Leiden 2 und 3, welche beide die Hörorgane des Beschwerdeführers betreffen, nicht verstärkt werden kann, ist selbst für einen medizinischen Laien nachvollziehbar.
Zudem haben die Leiden 2 und 3 mit je einem GdB von 20 % per se keine erheblichen ungünstigten Auswirkungen auf das Gesamtbild des Beschwerdeführers, sonst hätten diese mit einem höheren GdB eingestuft werden müssen. Die vom medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung angeführte „zu geringe funktionelle Relevanz“ bezieht sich eben auf dieses Gesamtbild. Sohin ist die Argumentation des medizinischen Sachverständigen nicht widersprüchlich, sondern entspricht exakt den Kriterien der Anlage der EVO. Sohin geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
Ein weiteres Argument des Beschwerdeführers ist die vorgeblich fehlende Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen. Auch dieses Argument führt ins Leere. Wie schon oben dargelegt, gibt es Kritierien für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Eine derartige Beurteilung hat der medizinische Sachverständige vorgenommen und ist schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, eben weil die Leiden 2 und 3 das Leiden 1 nicht negativ beeinflussen können und weil es sich bei diesen Leiden um Funktionseinschränkungen handelt, welche jedes für sich nur einen GdB von 20 % aufweisen und damit keinen erheblichen funktionalen Auswirkungen auf das Gesamtbild des Beschwerdeführers haben.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass im Gutachten angeführt sei, dass bei ihm eine Erwerbstätigkeit allenfalls in einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich sei, woraus der Beschwerdeführer den Schluss zieht, dass er am allgemeinen Arbeitsplatz nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar sei. Dies hätte bei der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden müssen.
Dazu ist grundsätzlich anzumerken, dass aus dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr uneingeschränkt im Arbeitsleben eingesetzt werden kann.
in diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird lediglich festgestellt, wie hoch der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ist und unter welchen Leiden und Funktionseinschränkungen er leidet.
Die Passage im medizinischen Sachverständigengutachten, wonach dieser trotz seiner Funktionseinschränkungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, besagt, das er dazu in der Lage ist, was im Beschwerdefall unbestritten der Fall ist. Diese Feststellung wäre insbesondere für den Fall von Relevanz, wenn der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers zumindest 50 v.H. betragen würde, und eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 15 BEinstG notwendig wäre. In diesem Fall ist es für das AMS wichtig zu wissen, ob der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen auf einem geschützten Arbeitsplatz vermittelt werden kann, oder nicht. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist dieser Satz im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Jedenfalls ist diese Aussage nicht für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung heranzuziehen, wie dies bereits mehrfach oben dargelegt wurde. Sohin geht auch dieses Argument ins Leere.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Beschwerdevorbringen den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) und vom 10.11.2025. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine polymorphe Lichtdermatose bei Sonnenallergie, welches der medizinische Sachverständige richtige eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 01.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Behandlung mittels Expositionsvermeidung und Bedarfstherapie bei passager Symptomatik und aktuell unauffälligem Hautbild vorliegt.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist eine Hochtonstörung beidseits, welches der medizinische Sachverständige richtig nach der Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz (15%) der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Hochtonsenke beidseits besteht, wobei der Sachverständige auch eine Aufrundung von 15 % auf 20 % vornahm.
Beim Leiden 3 handelt es sich um einen dekompensierten chronischen Tinnitus aurium. bilat., welchen der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen bestehen.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach den Kriterien der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 10.11.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom selben Tag zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche beide auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, die medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende psychiatrische Befunde objektivierte. Einer Vorlage derartiger Befunde im Beschwerdeverfahren steht die im BEinstG geltende Neuerungsbeschränkung entgegen. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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