W129 2330748-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Studiendirektors an der Universität Mozarteum Salzburg vom 14.10.2025, Zl. 1461/2-2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer nahm im Zeitraum vom 02.06.2025 bis zum 04.06.2025 an der Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium Klavier/Piano an der Universität Mozarteum Salzburg teil, die er nicht bestand.
2. Mit Eingabe vom 04.08.2025 forderte der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers das Rektorat der Universität Mozarteum Salzburg auf, über die „willkürliche Entscheidung bescheidmäßig abzusprechen”.
3. Mit Bescheid vom 14.10.2025, Zl. 1461/2-2025, zugestellt am 16.10.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid”) wies der Studiendirektor an der Universität Mozarteum Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde”) den Antrag mit der Begründung zurück, dass dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei und stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 65b Universitätsgesetz.
4. Mit Schriftsatz vom 01.11.2025 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der von seiner gesetzlichen Vertretung gestellte Antrag auf bescheidmäßige Absprache als Antrag auf Einsicht in die Beurteilungsunterlagen des Aufnahmeverfahrens zu werten gewesen sei und auf den Erhalt einer Begründung der negativen Prüfungsentscheidung abgezielt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Antrag fristgerecht gestellt worden.
5. Mit Schreiben vom 19.12.2025, hg eingelangt am 23.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer nahm als einer von 21 Kandidat/innen im Zeitraum vom 02.06.2025 bis zum 04.06.2025 an der Zulassungsprüfung (Vorspiel) für das Bachelorstudium Klavier/Piano an der Universität Mozarteum Salzburg teil, die er nicht bestand. Das Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2025 bekanntgegeben.
Am 14.07.2025 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail unter anderem an die belangte Behörde sowie seinen ehemaligen Professor und ersuchte um Begründung der negativen Entscheidung; so heißt es in diesem Schreiben (Fehler im Original): „Wie kann es sein, dass man trotz langfristiger Vorbereitung, gezielter Förderung und wiederholter positiver Rückmeldungen nicht einmal zur dritten Runde zugelassen wird, OHNE Beiseins meines zu der Zeit aktuellen Professors, dem ich sehr viel zu verdanken habe! Nach welchen Kriterien wird wirklich entschieden? […] Besonders wenn keinerlei Rückmeldung erfolgt und die Entscheidung einem jungen Menschen kommentarlos mitgeteilt wird.” Am selben Tag antwortete der ehemalige Professor des Beschwerdeführers, der nicht Mitglied der Prüfungskommission war, mit tröstenden Worten. In einem Erwiderungsschreiben, das der Beschwerdeführer in Kopie an die belangte Behörde sandte, führte der Beschwerdeführer nochmals unter anderem wie folgt aus: „Vor diesem Hintergrund ist das Resultat der Zulassungsprüfung für mich nur schwer nachvollziehbar. […] In diesem Zusammenhang fällt mir auf, dass es offenbar kaum Raum für eine ernsthafte und differenzierte Rückmeldung zur künstlerischen Leistung gibt, unabhängig vom Prüfungsergebnis. Genau das empfinde ich als problematisch, nicht nur persönlich, sondern grundsätzlich: Wenn der Dialog über Qualität, Entwicklung und musikalische Aussagekraft fehlt, wenn das Gespräch durch bloße Formalitäten ersetzt wird, entsteht ein systemisches Missverhältnis. Denn dann geht es nicht mehr um Bildung und Begleitung, sondern um Selektion ohne echte Begründung.”
Mit an die Rektorin der Universität Salzburg adressiertem Schreiben vom 04.08.2025 forderte der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers wie folgt (Fehler im Original): „Am 02.06.2025 fand der erste Prüfungstermin statt, indem XXXX über das Portal Muvac informiert wurde, dass ihm, aufgrund seiner Ergebnisse in der Zulassungsprüfung, dieses Jahr keinen Platz für Bachelor Klavier angeboten werden kann. Sie werden hiermit aufgefordert ihre willkürliche Entscheidung bescheidmäßig abzusprechen”.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der Zulassungsprüfung sowie deren negativer Beurteilung gründen auf dem im Akt einliegenden Prüfungsprotokoll (Beilage ./3 zur Beschwerdevorlage), aus dem auch die Mitglieder der Prüfungskommission namentlich hervorgehen. Die Feststellung zur Bekanntgabe des Ergebnisses am 11.06.2025 gründet auf der entsprechenden im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail-Verständigung (Beilage ./4 zur Beschwerdevorlage). Die Feststellungen zur Korrespondenz vom 14.07.2025 gründen auf den entsprechenden E-Mails (OZ 1). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. – 17. […] Universität Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. – 22. […] Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
(2) – (9) […]
Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) […]
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. – 18 […]
19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern dienen.
20. – 37 […].
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife,
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21,
5. – 6. […]
(1a) – (11) […]
Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren
§ 65b. (1) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
(2) Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. […]
(2) – (4) […]
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Da die Formulierung in der Eingabe vom 04.08.2025 („Sie werden hiermit aufgefordert ihre willkürliche Entscheidung bescheidmäßig abzusprechen”.) sowohl als Begehren auf Erlassung eines Bescheides iSe Aufhebung der Prüfung wegen schweren Mangels bei ihrer Durchführung gemäß § 79 Abs 1 UG, als auch als Verlangen nach einem in Bescheidform zu ergehenden (negativen) Abspruch über die Zulassung samt Begründung der aus Sicht des Beschwerdeführers willkürlich ergangenen Entscheidung als auch als Begehren auf Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle (für das die Erlassung eines Bescheids als Rechtsschutzmöglichkeit gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist) verstanden werden kann, bedarf es zunächst ihrer Auslegung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103 mwN). Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Eingabe vom 04.08.2025 nach Ansicht des erkennenden Gerichts als Antrag auf Einsichtnahme zu werten: Insbesondere unter Berücksichtigung des Akteninhaltes, namentlich des dem Antrag vom 04.08.2025 vorangegangenen und in den Feststellungen auszugsweise zitierten Schriftverkehrs zeigt sich, dass der Beschwerdeführer um eine transparente Begründung der negativen Entscheidung ersuchte; darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz klar, dass die Eingabe seines gesetzlichen Vertreters als Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen zu verstehen war. Insofern wurde mit der Eingabe ersichtlich Rechtsschutz iSe Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen begehrt.
3.2.2. Vorweg ist weiters festzuhalten, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. jüngst VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständliche Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde wurde der Antrag fristgerecht gestellt: Die von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung herangezogene Bestimmung des § 65b Abs 1 erster Satz UG sieht hierfür eine Frist von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses vor. Wie festgestellt, erfolgte die Bekanntgabe des Ergebnisses am 11.06.2025, womit der am 04.08.2025 von der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers eingebrachte Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde. Auch im Falle der Heranziehung des § 79 Abs 5 UG als Rechtsgrundlage (siehe dazu die Ausführungen im folgenden Punkt) erweist sich der Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig, zumal die genannte Bestimmung eine noch längere Frist von sechs Monaten (für die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen) vorsieht.
Da die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag somit jedenfalls aufgrund der unzutreffenden Annahme einer Verfristung zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens aufzutragen. Eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht kommt demgegenüber vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.
3.2.3. Allerdings wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren – insbesondere in Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2015, Ro 2014/10/0062, und die Änderungen durch die UG-Nov 17 – Überlegungen dahingehend anzustellen haben, auf Basis welcher Rechtsgrundlage dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren ist, zumal das Universitätsgesetz zwischen Zulassungsprüfungen und Aufnahmeprüfungen unterscheidet und konkret die „künstlerische Eignung” des Beschwerdeführers im Rahmen der „Zulassungsprüfung” überprüft wurde (vgl. S. 1 des angefochtenen Bescheids).
Ergänzend wird – da der begehrte Rechtsschutz gegenständlich jedenfalls in der Setzung eines Realaktes besteht – darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für den etwaigen Fall, dass sie beabsichtigt, dem Antrag nicht stattzugeben, einen abweisenden Bescheid zu erlassen hat; im Fall der Stattgabe hingegen erschöpft sich die Tätigkeit der belangten Behörde in der Setzung des Realaktes, sodass kein positiver Bescheid erforderlich ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN, wonach das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst und eine solche Verpflichtung erst bei realer Verweigerung durch die Behörde eintritt).
3.3. Die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. jüngst VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise