W129 2319133-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 19.05.2025, Zl. SR 8/2025-4, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der im Zeitraum seiner Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden auch „WU Wien”) vom 16.01.2023 bis 01.04.2025 die erforderliche Mindeststudienleistung nicht erreichen konnte, weshalb seine Zulassung ex lege erlosch, stellte mit Eingabe vom 20.04.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung der zu erbringenden Mindeststudienleistung und begründete diesen zusammengefasst damit, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert zu studieren. Seinem Antrag legte er mehrere ärztliche Befunde bei.
2. Mit Bescheid vom 19.05.2025, Zl. SR 8/2025-4, zugestellt am selben Tag (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung mit der Begründung zurück, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei, nicht jedoch – wie gegenständlich – im Fall der Versäumung einer materiellrechtlichen Frist.
3. Mit Schreiben vom 16.06.2025 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass anerkannt sei, dass § 71 AVG auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden wäre. Die Judikatur würde insbesondere bei schwerer Krankheit einen Wiedereinsetzungsgrund akzeptieren, so habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei objektiver Studierunfähigkeit infolge Krankheit die Versäumung nicht als grob fahrlässig zu werten sei und würde auch das BVwG eine Wiedereinsetzung bei chronischer Erkrankung trotz Fristversäumung anerkennen. Darüber hinaus werde auch in der Kommentarliteratur vertreten, dass in Härtefällen, insbesondere bei medizinischer Notlage, § 71 AVG auf Fristen mit matierellrechtlichem Charakter analog anzuwenden sei. Schließlich würde eine derart strenge Auslegung des § 71 AVG der belangten Behörde gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Bildung verstoßen, da es in Folge des ex lege Erlöschens der Zulassung bei Verstreichen der Frist zur Erbringung der Mindeststudienleistung zu unangemessenen Härtefällen kommen würde.
4. Der Senat der WU Wien beschloss am 18.08.2025 von der Erstellung eines Gutachtens abzusehen.
5. Mit Schreiben vom 26.08.2025, hg eingelangt am 08.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Studienblattes und Erfolgsnachweises des Beschwerdeführers, dem diese mit Antwortschreiben vom selben Tag nachkam (vgl. OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war vom 16.01.2023 bis zum 01.04.2025 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen und erbrachte in diesem Zeitraum Studienleistungen im Umfang von 14 ECTS-Punkten. Mangels Erreichung der gesetzlich normierten Mindeststudienleistung von 16-ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern erlosch seine Zulassung ex lege mit 01.04.2025 (vgl. §59a Abs. 1 erster Satz UG iVm § 68 Abs. 1 Z 2a UG).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. – 12. […]
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. – 22.
Mindeststudienleistung
§ 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.
(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Abs. 1 können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
(4) Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.
(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) – (6) […]
(7) […] Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.
(8) – (11) […]
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
1. – 2. […]
2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder
[…]
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179).
Die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG kann auf materiellrechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen – nicht angewendet werden (VwGH 24.06.1993, 93/06/0053). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss es sich bei der „versäumten Frist“ iSd § 71 Abs. 1 AVG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl. jüngst VwGH 22.05.2025, Ro 2024/16/0023 mwN).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Studierende eines Bachelor- oder Diplomstudiums werden durch § 59a Abs. 1 UG verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Abs. 4 leg. cit. regelt die Rechtsfolge der Nichterfüllung der Mindeststudienleistung, nämlich das Erlöschen der Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April ex lege.
Daraus ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – ersichtlich, dass das Unterlassen des Erbringens der gesetzlich geforderten Mindeststudienleistung auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich das ex lege Erlöschen der Zulassung zum Studium gerichtet ist. Die dafür vorgesehene Frist stellt demnach unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten und unter 3.2. zitierten Kriterien zur Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fristen eine materiellrechtliche Frist dar.
Da es sich bei § 59a Abs. 1 UG sohin um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht zulässig, zumal auch nicht ausdrücklich bestimmt wird, dass auf diese Frist (ausnahmsweise) die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei anerkannt, dass § 71 AVG auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden sei, kann daher vor dem Hintergrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden.
Soweit der Beschwerdeführer hierzu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anführt, ist zunächst festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis „VwGH 28.01.2015, 2012/08/0222“ vom erkennenden Gericht nicht verifiziert werden konnte: Weder war dieses Judikat auffindbar (Anmerkung: die zur genannten Zahl getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erging am 23.05.2012 und betraf die strittige Auslegung eines Informationsschreibens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als Bescheid), noch konnte ein Rechtssatz mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Formulierung, wonach „bei objektiver Studierunfähigkeit infolge Krankheit“ eine Versäumung der Erbringung der Mindeststudienleistung „nicht als grob fahrlässig zu werten“ sei, festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf eine hg Entscheidung vom 10.07.2023, Zl. W151 2233099-1/13, verweist und daraus ableiten will, es sei eine Wiedereinsetzung bei „chronischer Erkrankung trotz Versäumung der Frist” anerkannt worden, ist klarzustellen, dass sich diese Entscheidung inhaltlich nicht mit der Frage befasst, ob eine chronische Erkrankung die Versäumung einer Frist zu entschuldigen vermag, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr ein Zustellproblem im Zusammenhang mit einer behördlichen Ladung zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments war; die vom Beschwerdeführer behauptete Aussagekraft für die Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ist daraus nicht ableitbar. Soweit in der Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung bejaht wurde, betraf dies die Versäumung verfahrensrechtlicher und nicht materiellrechtlicher Fristen, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, wonach in Härtefällen – insbesondere bei medizinischer Notlage – § 71 AVG auch auf Fristen materiellrechtlichen Charakters analog anzuwenden sei. Auch diese vom Beschwerdeführer behauptete Auslegung konnte vom erkennenden Gericht in der angegebenen Form nicht aufgefunden werden. Unabhängig davon ist anzumerken, dass ein derartiger Passus – selbst wenn er bestünde – lediglich die Meinung des Autors darstellt und weder Verbindlichkeit entfaltet noch geeignet ist, die ständige Rechtsprechung zu verdrängen.
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, eine derart strenge Auslegung des § 71 AVG, wie sie die belangte Behörde vertrete, würde gegen den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) sowie gegen das Recht auf Bildung (Art 14 GRC, Art 2 1. ZPMRK) verstoßen, weil Studierende andernfalls bei ex lege eintretendem Erlöschen der Zulassung nach Verstreichen der Frist zur Erbringung der Mindeststudienleistung infolge Krankheit unzulässig hart getroffen würden. Die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gehen jedoch ins Leere, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gleichheitssatz entspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (vgl. z.B. VfSlg 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978) und dabei pauschalierende Regelungen trifft. Dass daraus im Einzelfall Härtefälle entstehen können, begründet für sich genommen keine Gleichheitswidrigkeit (vgl. z.B. VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984).
Auch eine Verletzung im Recht auf Bildung kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, da gemäß § 63 Abs. 7 letzter Satz UG im Fall des Erlöschens der Zulassung nach § 68 Abs. 1 Z 2a UG eine neuerliche Zulassung zu demselben Studium an derselben Universität nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist daher nicht dauerhaft vom Studium ausgeschlossen, sondern kann das gegenständliche Studium an der WU Wien ab dem Jahr 2027 wieder aufnehmen.
Lediglich am Rande sei im Übrigen angemerkt, dass sich – selbst im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Frage einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – nicht zwingend eine Feststellung aufdrängt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme am Studium gehindert war. Der Beschwerdeführer konnte nach der Aktenlage im gegenständlichen Zeitraum an derselben Universität mehrere Studienleistungen mit guter oder sehr guter Beurteilung erbringen und sogar erfolgreich sein Masterstudium Wirtschaftsrecht abschließen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise