W126 2312654-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen an, er würde ermordet werden, weil er Rohingya sei.
Am 05.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen an, er sei in Myanmar geboren worden und habe Myanmar im Alter von 20 Jahren verlassen, ein Staatsbürgerschaftsnachweis sei ihm nicht ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer legte eine Karte vor, die ihm seinen Angaben zufolge in einem Flüchtlingslager nach seiner Ankunft in Bangladesch ausgestellt worden sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er sei von Personen ins Visier genommen worden, die ihn erpresst hätten, illegal Alkohol nach Dhaka zu schmuggeln. Da der Beschwerdeführer dies abgelehnt hätte sei es zu einem Konflikt gekommen, der Beschwerdeführer sei attackiert und bedroht worden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines linguistischen Sachverständigengutachtens. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, das Bundesamt habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zu treffen sowie eine mangelfreie Beweiswürdigung vorzunehmen. Das Bundesamt hätte eine Ermittlung zur Feststellung des Herkunftsstaates zu führen gehabt, wobei zuerst zu ermitteln gewesen wäre ob der Beschwerdeführer eine Staatsangehörigkeit besitze und wenn ja, von welchem Staat. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie beantragt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest bzw. ist nicht geklärt.
1.2.2. Das Bundesamt führte im Verfahren des Beschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu entscheidenden Umständen, nämlich zur Staatsangehörigkeit, zur vorgebrachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Rohingya und der Situation von Rohingya in Bangladesch bzw. in Myanmar, keine ausreichenden Ermittlungen tätigte und in dem Zusammenhang auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Verfahren vorgelegten, als “Myanmar National’s Registration Card” betitelten, Beweismittel zum Nachweis seiner Identität und Herkunft stattfand, weshalb insgesamt der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid lediglich fest, der Beschwerdeführer habe vorgegeben, Staatsangehöriger von Myanmar und Zugehöriger der Volksgruppe der Rohingya zu sein, ohne jedoch eindeutige Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.
Das Bundesamt berief sich in seinem Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer Bengali als Landessprache von Bangladesch als Erstsprache angegeben habe, dies jedoch aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, bis zum 20. Lebensjahr bei seinen Eltern in Myanmar gewesen zu sein, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem erklärt, Zugehöriger der Volksgruppe der Rohingya zu sein, spreche allerdings kein Wort Burmesisch bzw. die Sprache der Rohingya, was ihm jedoch möglich sein sollte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme anführte, Bengali, Burmesisch und Rohinga-Dialekt zu sprechen und sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme Dolmetscher in der Sprache Bengali herangezogen wurden. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in gemischter Sprache geantwortet hätte und sich kein durchgehendes Sprachbild nur in Rohingya ergeben hätte, daraus lässt sich jedoch nicht eindeutig und einzig der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Rohinga-Dialekt sprechen könne und es kann diese Anmerkung im Protokoll auch nicht einzig als grundlegendes Argument gegen eine Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Rohingya herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer monierte in seinem Beschwerdeschriftsatz zu Recht, dass das Bundesamt Ermittlungen zu seiner Staatsangehörigkeit anstellen hätte müssen, zumal er ein Bescheinigungsmittel vorlegte, welches das Bundesamt nicht würdigte.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid betreffend das vorgelegte, mit “Myanmar National’s Registration Card” betitelte, Beweismittel ausführte, eine diesbezügliche Anfrage bei der Staatendokumentation habe aufgrund des Datenschutzes nicht beantwortet werden können. Da sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers jedoch weder eine Anfrage an die Staatendokumentation noch eine Ablehnung dieser Anfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen befindet sowie aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt die vorgelegte Urkunde einer Dokumentenüberprüfung zugänglich gemacht hätte, konnte die Würdigung des Bundesamts insgesamt nicht nachvollzogen werden. In der Folge war festzustellen, dass das Bundesamt eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel, das geeignet sein könnte Aufschlüsse über die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu geben, gänzlich unterließ.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates bildet eine zentrale Frage im Asylverfahren, auf deren Grundlage alle weiteren Feststellungen, Würdigungen und Beurteilungen vorzunehmen sind, sodass eine gravierende Ermittlungslücke gegeben ist.
Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückverweisung des Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).
3.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im vorliegenden Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung detailliert dargestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken iSd § 28 Abs. 3 VwGVG vor.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich und ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zu den Herkunftsstaaten, den Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Staaten und der Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren hier erforderlichen Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, gegebenenfalls auch im Hinblick auf eine Dokumentenprüfung.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
In dem Zusammenhang ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, psychisch krank zu sein, zu beachten haben wird.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Würdigung und Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall in dem Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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