G314 2315762-1/16E
EndERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) hielt sich zunächst ab XXXX 2023 im Bundesgebiet auf. Mit dem Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG, weil er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht (kranken-)versichert war und keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen konnte; entgegenstehende private oder familiäre Bindungen im Inland wurden verneint. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am XXXX wurde der BF verhaftet, am XXXX strafgerichtlich verurteilt und in der Folge bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das BFA leitete hierauf ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Reduktion von dessen Dauer, beantragt und eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er seine Straftaten bereue und mittlerweile bereit sei, Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine Therapie zu machen. Aufgrund dieses Gesinnungswandels sei für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er keine Tötungs- oder Gewaltdelikte begangen habe. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar. Durch die Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Er habe zwar keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, aber schon erste private Kontakte geknüpft. Die Gefährdungsprognose des BFA und die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots (die in der Beschwerde fälschlich mit zwei Jahren angegeben wird) seien nicht nachvollziehbar.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, beantragte, sie als unbegründet abzuweisen und wies darauf hin, dass der BF nach der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX seit XXXX in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten werde.
Mit dem Teilerkenntnis vom 21.07.2025 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird.
Nach Verbüßung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen wurde der BF am XXXX nach Polen abgeschoben. Er kehrte umgehend in das Bundesgebiet zurück und wurde am XXXX erneut abgeschoben. Weitere Abschiebungen folgten am XXXX , am XXXX , XXXX , XXXX und am XXXX .
Am XXXX wurde der BF im Bundesgebiet erneut verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX wurde er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, gleichzeitig wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Polnisch. Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden.
Der BF hielt sich ab XXXX in Österreich auf, wo er von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 jeweils als Arbeiter in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stand. Am XXXX .2023 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt, die am XXXX .2025 widerrufen wurde.
Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war der BF in verschiedenen Wohnungen in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach war er ohne Unterstand und weist seit dem XXXX abgesehen von den Zeiten, in denen er in einer Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde, keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.
Zwischen XXXX und XXXX wurde der BF in Deutschland mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX folgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung durch das Amtsgericht XXXX . Am XXXX verhängte das Amtsgericht XXXX gegen den BF eine Geldstrafe wegen der Erschleichung von Leistungen. Eine weitere Geldstrafe wurde am XXXX vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls in drei Fällen verhängt. Am XXXX wurde der BF vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls in neun Fällen sowie Erschleichen von Leistungen in sechs Fällen neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Am XXXX verhängte das Amtsgericht XXXX gegen den BF eine fünfmonatige Freiheitsstrafe, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am XXXX wurden vom Amtsgericht XXXX wegen Diebstahls in mehreren Fällen und Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom XXXX eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monate sowie eine Geldstrafe verhängt. Schließlich verurteilte das Amtsgericht XXXX den BF am XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern zu einer Geldstrafe. In Polen wurde der BF am XXXX , am XXXX und am XXXX jeweils wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu gemeinnützigen Leistungen verurteilt.
Nachdem der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachts verschiedener Straftaten zur Anzeige gebracht worden waren, über kein Einkommen verfügte und nicht sozialversichert war, erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2025 eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG gegen ihn.
Am XXXX wurde der BF festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Bereits zuvor war er am XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils kurzfristig verhaftet worden.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung (§§ 15, 105 StGB) und des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB) rechtskräftig zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit zunächst bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX mit Gewalt, nämlich durch Festhalten, Wegreißen und den Versuch, einen Träger mit einem Messer durchzuschneiden, versucht hatte, jemanden zur Übergabe eines Rucksacks zu nötigen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX hatte er – teils gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern – in gewerbsmäßiger Absicht insgesamt sieben Ladendiebstähle begangen. In einem Fall wurde er dabei von einem Mitarbeiter des Geschäfts beobachtet und angehalten, wobei er versuchte, diesen mit Gewalt daran zu hindern, indem er sich der Anhaltung gewaltsam zu entreißen und nach einer in seiner rechten hinteren Tasche befindlichen Schere zu greifen versuchte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung von Diebesgut als mildernd. Erschwerend wirkten sich hingegen neun einschlägige Vorstrafen im Ausland, das Zusammentreffen von drei Vergehen, die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und während einer offenen Probezeit in Deutschland aus.
Den unbedingten Strafteil verbüßte der BF bis zum XXXX (unter Vorhaftanrechnung) in der Justizanstalt XXXX . Anschließend wurde er von XXXX bis XXXX zur Verbüßung von insgesamt neun Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten.
Nach der Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA verhaftet und am XXXX nach Polen abgeschoben. Auf wiederholte neuerliche Einreisen des BF in das Bundesgebiet folgten weitere Abschiebungen in seinen Herkunftsstaat, konkret am XXXX , XXXX , XXXX und am XXXX . Kurz nach der letzten Abschiebung im XXXX kehrte er nach Österreich zurück und trat hier erneut (verwaltungs-)strafrechtlich in Erscheinung. Am XXXX wurde er mit einem Cutter Messer in einer Waffenverbotszone aufgegriffen, was zu einer Anzeige nach dem Sicherheitspolizeigesetz führte. Im XXXX wurde gegen ihn eine Anklage wegen Diebstahls erhoben.
Nachdem der BF am XXXX wiederrum bei einem Ladendiebstahl betreten worden war, kam es neuerlich zu einer Festnahme und zur Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn. Am XXXX wurde er sodann mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er am XXXX , am XXXX und am XXXX jeweils versucht hatte, Ladendiebstähle zu begehen, indem er verschiedene Gegenstände (Wodkaflaschen, Lebensmittel und Kosmetikartikel) unter seiner Kleidung versteckt und die Geschäfte bzw. Kassenbereiche ohne zu bezahlen verlassen hatte, jedoch jeweils von einem Ladendetektiv dabei beobachtet und angehalten worden war. Bei der Strafbemessung wurden der Versuch, die Schadensgutmachung sowie der geringe potentielle Schaden als mildernd, insgesamt neun einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und Österreich, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB (Strafschärfung bei Rückfall), der Rückfall innerhalb offener Probezeit und die Delinquenz trotz offenem Strafverfahren als erschwerend gewertet. Gleichzeitig wurde die zu XXXX des Landesgerichts XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der BF hat daher Freiheitsstrafen von insgesamt 30 Monaten zu verbüßen. Er wird aktuell in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das voraussichtliche Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens XXXX möglich.
Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen, aber Sozialkontakte geknüpft. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF in der Beschwerde, seiner Sozialversicherungsdaten, der Polizeiberichte und der Strafurteile, sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den entsprechenden Konstatierungen in den Strafurteilen hervor, die mit den in verschiedenen Registern (ZMR, IZR, Strafregister) ersichtlichen Daten übereinstimmen. Polnischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, zumal den Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht XXXX jeweils eine Dolmetscherin für diese Sprache beigezogen wurde. Für allfällige Deutschkenntnisse liegen keine Beweisergebnisse vor.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung und ihr Widerruf sind im IZR dokumentiert. Aus dem ZMR ergibt sich, dass er von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war; danach sind nur Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren und in der Justizanstalt ersichtlich. Damit übereinstimmend geht aus den Strafurteilen hervor, dass er vor seinen Festnahmen jeweils obdachlos war.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt.
Dass es zwischen XXXX und XXXX zu wiederholten Abschiebungen des BF nach Polen kam ergibt sich aus den darüber vorliegenden Berichten und den entsprechenden Eintragungen im IZR.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zum Strafvollzug basieren auf dem Strafregister, den österreichischen Strafurteilen und dem ECRIS-Auszug. Die vorliegenden Vollzugsinformationen korrespondieren mit den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR. Die Strafzeiten wurden von der Justizanstalt XXXX bekanntgegeben.
Die Anzeige wegen der Betretung mit einem Messer in einer Waffenverbotszone am XXXX und die Verständigung vom XXXX betreffend die Anklageerhebung zu XXXX wurden dem BVwG vorgelegt.
Dass der BF im XXXX neuerlich beim Ladendiebstahl betreten wurde, woraufhin es zur Verhängung der Untersuchungshaft kam, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bekanntgabe des BFA, die sich mit den Feststellungen im Strafurteil vom XXXX deckt.
Der Vollzug von Verwaltungsstrafen im XXXX ergibt sich aus der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX und der Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum laut ZMR.
Es gibt keine Beweisergebnisse für maßgebliche familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet; diese werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist glaubhaft, dass er – wie in der Beschwerde angegeben – soziale Kontakte in Österreich hat, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Hinweise für weitere private Bindungen im Bundesgebiet ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen.
Es liegen keine Hinweise auf schwerwiegende medizinische Probleme des BF vor. Daraus, ebenso wie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter sowie aus der Beschwerdebehauptung, wonach er vorhabe, in Zukunft einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz allfälliger Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. zB VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329, Rn 19). Daher sind hier auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangene weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX und der Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht zu berücksichtigen.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als polnischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und erst ab XXXX im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121 mwN).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine relevanten familiären und kaum private Anknüpfungen. Seit XXXX war er am österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr aktiv. Vielmehr hielt er sich ohne aufrechte Meldeadresse immer wieder - zuletzt auch ohne Aufenthaltsberechtigung - im Bundesgebiet auf und beging hier wiederholt Straftaten. Zu seinem Nachteil wirken sich vor allem die strafgerichtlichen Verurteilungen im In- und Ausland aus, wobei auffällt, dass er trotz verschiedener Sanktionen immer wieder einschlägig rückfällig wurde. Neben den im Vordergrund stehenden Vermögensdelikten sind ihm auch Aggressionstaten (Sachbeschädigung, Nötigung) anzulasten. Der Umstand, dass seine Taten durchwegs nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, wird durch mehrere rasche Rückfälle während offener Probezeiten, laufender Strafverfahren und zuletzt auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens mehr als aufgewogen, zumal er das Haftübel schon vor den seiner bislang letzten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten verspürt hatte. Dazu kommen zahlreiche Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen. Negativ wirkt sich im Rahmen der Gefährdungsprognose auch aus, dass er mehrfach Waffen verwendete bzw. mit sich führte; so benutzte er am XXXX ein Messer, um den Träger eines Rucksacks, den er an sich bringen wollte, durchzuschneiden, wollte am XXXX nach einer mitgeführten Schere greifen, um sich der Anhaltung nach einem Ladendiebstahl zu entziehen, und führte am XXXX ein Messer in einer Waffenverbotszone mit sich.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da es erst am XXXX zur Verhängung einer erneuten Haftstrafe und zum Widerruf des zuvor bedingt nachgesehenen Strafteils kam, liegt noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vor (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Dieser ist entsprechend lange anzusetzen, da aus dem bisherigen Verhalten des BF und der Vorstrafenbelastung eine besonders hohe Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann, zumal er bisher trotz verschiedener strafrechtlicher und fremdenpolizeilicher Sanktionen stets nach kurzer Zeit wieder in ähnliche kriminelle Verhaltensmuster wie zuvor verfallen ist.
Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung seine (vergleichsweise geringen) persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da beim BF keine familiären und lediglich schwache private Bindungen in Österreich vorliegen, die bisherigen straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen keine Wirkungen zeigten und er nach mehreren Abschiebungen nicht nur in das Bundesgebiet zurückkehrte, sondern hier auch weiterhin Straftaten beging, sodass zuletzt eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist ein Aufenthaltsverbot in der möglichen Maximaldauer zu erlassen, zumal bislang keine Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reue bzw. einen Gesinnungswandel zu erkennen sind. Die Straftaten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, aufgrund der mehrfachen raschen Rückfälle und der völligen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Sanktionen scheidet eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots jedoch aus. Sollte ihm nach Verbüßung der aktuellen Strafe eine Resozialisierung, insbesondere ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets, gelingen, kann ohnedies eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG beantragt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es dem BF auch zumutbar, den Kontakt zu Bekannten in Österreich in den nächsten Jahren mit modernen Kommunikationsmitteln und bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aufgrund mehrerer, im engeren Sinn einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen des BF, der raschen Rückfälle und der Wirkungslosigkeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und seine Absicht, in Zukunft in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zu den Verurteilungen des BF führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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