W292 2331669-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.12.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtete mit E-Mail vom 02.11.2025 ein Informationsbegehren an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) und führte darin aus, dass es nach den Recherchen eines bekannten Journalisten in Österreich sechs Mitglieder der XXXX gebe, welchen sowohl die Vertretung durch diese als auch die Kommunikation mit dieser verwehrt werde. Er beantrage die Erteilung folgender Informationen: „Auf welcher rechtlichen Basis ist diese offensichtliche grund- und menschrechtswidrige Verletzung in diesem Land gedeckt? Wohin können sich diese Opfer wenden? Warum interessiert das aber auch die Medien nicht, aber auch die Volksanwaltschaft nicht? Wohin können sich solche Opfer aber zumindest in diesem Land noch wenden?“ Für den Fall einer Informationsverweigerung werde ein Bescheid beantragt.
2. Mit Schreiben vom 10.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm begehrte Information nicht in den Anwendungsbereich des IFG falle, da keine Information im Sinne dieses Gesetzes vorläge. Zudem seien dem Beschwerdeführer Rechtsauskünfte erteilt und er um Mitteilung ersucht worden, ob der in seinem Informationsbegehren enthaltene Antrag auf Bescheiderlassung aufrechterhalten werde.
3. Der Beschwerdeführer tätigte mit insgesamt drei weiteren Eingaben (E-Mails vom 13.11.2025) weitere Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Informationsbegehren. Darüber hinaus behauptete er, er habe betreffend eine Insolvenz eines früheren Unternehmens bereits vor längerer Zeit Kontakt mit der belangten Behörde gehabt, wobei einer ihrer (vom Beschwerdeführer auch namentlich bezeichneten) Bediensteter dem Beschwerdeführer Unterstützung zugesagt habe, in weiterer Folge jedoch nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Daher ergänze der Beschwerdeführer seinen Antrag um Zusendung des in dieser Angelegenheit geführten Aktes der belangten Behörde sowie um Mitteilung des Grundes, weshalb der damals zuständige Bedienstete der belangten Behörde für den Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei.
4. Mit E-Mail vom 17.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, ein Stellungnahmeersuchen an die XXXX gerichtet zu haben, wobei der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben erhalten werde, sobald deren Stellungnahme einlange. Zudem werde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Antrag auf Bescheiderlassung zurückzuziehen, da sein Anliegen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des IFG falle.
5. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.11.2025 und ergänzte seine bisherigen Ausführungen.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.12.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.11.2025 (Spruchpunkt I.), sowie dessen ergänzenden Antrag vom 13.11.2025 (Spruchpunkt II.), abgewiesen, sohin die begehrten Informationen nicht erteilt.
Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. fest, die mit Antrag vom 02.11.2025 vorgebrachten Fragen stellten keine Informationen im Sinne des IFG dar und seien damit nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst. Soweit der Antrag Auskünfte hinsichtlich der Rechtslage beträfe, sei dem mit Erledigung vom 10.11.2025 entsprochen worden. Zu Spruchpunkt II. und der mit ergänzendem Antrag vom 13.11.2025 begehrten Akteneinsicht sei festzuhalten, dass ein entsprechender Aktenvorgang bei der belangten Behörde nicht vorhanden sei.
Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Information betreffend einen Mitarbeiter der belangten Behörde werden ebenfalls Informationen erfragt, die nicht unter den Informationsbegriff des IFG fielen.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2026 Beschwerde und verwies im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zunächst auf den mit der belangten Behörde geführten Schriftverkehr. Trotz schriftlicher Zusage und erneuter Urgenz habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der XXXX bislang nicht weitergeleitet. Zudem tätigte der Beschwerdeführer nähere Ausführungen betreffend weiterer behördlicher- und gerichtlicher Verfahren.
8. Mit Schreiben vom 05.01.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, aus der seitens der XXXX eingeholten Stellungnahme gehe im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der XXXX sei.
9. Am 09.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde mit Informationsbegehren vom 02.11.2025 hinsichtlich des von ihm behaupteten Umstandes, die XXXX verweigere sechs ihrer Mitglieder die Vertretung und Kommunikation, die Erteilung folgender Informationen:
„Auf welcher rechtlichen Basis ist diese offensichtliche grund- und menschrechtswidrige Verletzung in diesem Land gedeckt? Wohin können sich diese Opfer wenden? Warum interessiert das aber auch die Medien nicht, aber auch die Volksanwaltschaft nicht? Wohin können sich solche Opfer aber zumindest in diesem Land noch wenden?“
Mit ergänzendem Antrag vom 13.11.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung eines von der belangten Behörde geführten Aktes hinsichtlich einer vormals erfolgten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers sowie um Mitteilung des Grundes, weshalb sich der damals zuständige Sachbearbeiter „ganz plötzlich verabschiedet hat, ohne zu sagen warum und weshalb“.
1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.12.2025 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 02.11.2025 und 13.11.2025 ab, da die beantragten Auskünfte keine Informationen iSd IFG darstellten bzw. der beantragte Akt nicht vorhanden sei.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde einen Akt betreffend eine vormalige Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und einem ihrer Bediensteter führt, der die angesprochene Unterstützung des Beschwerdeführers betrifft.
1.4. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Journalisten oder eine sonst einer breiteren Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten).
II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt der Informationsbegehren des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die aktenmäßig dokumentierte – per E-Mails übermittelten – Eingaben des Beschwerdeführers vom 02.11.2025 und 13.11.2025.
2.2. Dass die belangte Behörde keinen Akt betreffend eine vormals angefallene Kommunikation des Beschwerdeführers mit einem Sachbearbeiter der belangten Behörde führt, konnte mangels entgegenstehender, substantiierter Anhaltspunkte festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte in seinem dahingehenden Antrag vom 13.11.2025 und den weiteren Eingaben im Verfahren weder einen konkreten Zeitraum hinsichtlich der erfolgten Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde, noch darüber hinausgehende Hinweise zu einem aktenmäßig dokumentierten Verfahren (etwa eine konkrete Geschäftszahl) in Vorlage bringen. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an den Angaben der belangten Behörde ergeben, wonach ein Aktenvorgang betreffend allenfalls zugesagter Unterstützungen des Beschwerdeführers in einer Insolvenzsache im Aktenverwaltungssystem der belangten Behörde nicht vorhanden sei.
2.3. Die Feststellung, wonach es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht um einen sogenannten „watchdog“ handelt, folgt bereits aus dem Umstand, dass hierfür weder aus der Aktenlage, noch aus sonst öffentlich zugänglichen Quellen entsprechende Hinweise hervorgetreten sind.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]“
3.1.2. Aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass eine Information iSd IFG jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende (d.i. jede) Aufzeichnung (Dokument, Akt) eines informationspflichtigen Organs in seinem Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich sein soll. Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“). Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz beziehen sich demnach auf bereits bekannte Tatsachen, müssen somit nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.
3.1.3. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG Rz 2 und 34).
3.1.4. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.11.2025 hinsichtlich der seinerseits aufgestellten Behauptung, wonach die XXXX sechs ihrer Mitglieder die Vertretung und Kommunikation verwehre, die Erteilung folgender Informationen: „Auf welcher rechtlichen Basis ist diese offensichtliche grund- und menschrechtswidrige Verletzung in diesem Land gedeckt? Wohin können sich diese Opfer wenden? Warum interessiert das aber auch die Medien nicht, aber auch die Volksanwaltschaft nicht? Wohin können sich solche Opfer aber zumindest in diesem Land noch wenden?“
3.1.5. Mit ergänzendem Antrag vom 13.11.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung eines von der belangten Behörde (allenfalls) geführten Aktes hinsichtlich einer vormals erfolgten Kontaktaufnahme seinerseits, sowie um Mitteilung des Grundes, weshalb sich der damals zuständige Sachbearbeiter „ganz plötzlich verabschiedet hat, ohne zu sagen warum und weshalb“.
3.1.6. Hierzu ist mit Blick auf den klaren Wortlaut und Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetz wie folgt festzustellen: Aufzeichnungen [iSd § 2 IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 7f).
3.1.7. Bereits vor diesem Hintergrund geht aus dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.11.2025 an die belangte Behörde gerichteten Fragestellungen hervor, dass es sich bei den begehrten Auskünften nicht um Informationen iSd § 2 Abs. IFG handelt und diese somit auch nicht dem verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff nach Art. 22a B-VG unterliegen. Damit eine Information im Sinne dieser Bestimmung vorliegt muss es sich zunächst um eine Aufzeichnung handeln; diese muss zudem amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen. Bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen handelt es sich bereits aufgrund deren allgemeiner Natur in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen nicht um amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Mangels Bezugs der begehrten Auskünfte zu einer konkret im Wirkungsbereich der belangten Behörde vorliegenden Information war deren Rechtsansicht nicht entgegenzutreten.
3.1.8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2025 betreffend die in der Eingabe vom 02.11.2025 formulierten Fragestellungen umfassende Rechtsauskünfte erteilt sowie in dieser Angelegenheit sogar eine Stellungnahme der XXXX eingeholt hat, deren Inhalt dem Beschwerdeführer ebenso zu Kenntnis gebracht worden ist.
3.1.9. Das soeben Gesagte trifft sinngemäß auf das ergänzende Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 13.11.2025 zu, mit dem der Beschwerdeführer einerseits die Zusendung eines von der belangten Behörde (vermeintlich) geführten Aktes begehrte, andererseits Mitteilung darüber beantragte, weshalb der damalige Sachbearbeiter der belangten Behörde „sich ganz plötzlich verabschiedet hat, ohne zu sagen warum und weshalb“.
Zur Fragestellung des Beschwerdeführers betreffend einen Sachbearbeiter der belangten Behörde ist wiederum auszuführen, dass als Informationen iSd § 2 IFG nur Tatsachen gelten, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen. Ein Konnex der begehrten Information zu einer konkreten amtlichen Aufzeichnung der belangten Behörde war auch diesfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Zusendung eines von der belangten Behörde geführten Aktes haben sich, wie festgestellt, keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, wonach ein solcher Akt tatsächlich bei der belangten Behörde vorhanden, somit verfügbar im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG wäre, weshalb auch in diesem Falle keine - einem Informationsbegehren nach dem IFG zugängliche – amtliche Aufzeichnung vorliegt.
3.1.10. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen (Spruchpunkt A.) stellen aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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