W252 2308917-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.01.2025, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 07.02.2024 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, dass mehrere Personen verfälschte Anschuldigungen über die Gefährdung des Wohles seiner Kinder verbreiten und dabei ua gegen Datenschutzgesetzte verstoßen.
2. Am 22.03.2024 erteilte die belangte Behörde einen diesbezüglichen Mangelbehebungsauftrag aufgrund mehrerer Unklarheiten bzw der Unvollständigkeit des Antrags des BF.
3. Mit Schreiben vom 01.04.2024 ergänzte der BF sein Vorbringen.
4. Mit Bescheid vom 14.01.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der BF den Mangelbehebungsauftrag nicht erfüllt habe und insbesondere kein Vorbringen erstattet habe, wonach er die Feststellung der Rechtsverletzung begehre.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 11.02.2025. In dieser führte der BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit seinem Antrag auseinandergesetzt habe und aufgrund unbegründeter formeller Mängel zurückgewiesen, anstatt in der Sache entschieden habe.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 24.02.2025, hg eingelangt am 10.03.2025, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wandte sich mit folgender E-Mail am 07.02.2024 an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchte ich vermehrte und gezielte verstoß gegen das Datenschutzgesetz im Schul- und privaten Bereich melden. Die Täter dieses Verstoßes haben in einer Art organisierte Kriminalität die Absicht meine Familie für Beteiligung an finanzielle Aktivität zu erzwingen bzw. oder auch damit der Vater dieser Familie zum Unterwerfen zu erzwingen. Die Täter dieses Kriminaltat haben die Ernsthaftigkeit die Gefährdung von Kindeswohl bzw. Kinderschutz Gesetz missbraucht, in dem Sie Daten über das Verhalten der Familie auf ihrem privaten Rechner gesammelt, sie verfälscht und letztendlich mit der Behauptung Gefährdung des Kindes Wohles an der „Kinder und Jugendhilfe“ in ihrer gefälschten Form gesendet.
Die Key Person dieser Gruppe Frau XXXX – (ehemalige unter dem Namen XXXX ) arbeitet in XXXX als Schulcoach, hat durch ihre Position den Leichten Einfluss sowohl zu den Sozialpädagoginnen in Schulen, Lehrkräften sowie den Mitarbeitern der KJH.
Die zweite Person (der Melder dieser Gefährdung bei dem KJH) Herr XXXX - wurde kurz vor dieser Gefährdungserklärung wegen Vandalismus an dem Auto des betroffenen Familienvaters verklagt und vorurteilt. Er selbst hatte neben mehreren finanziellen Projekten in der Wohnsiedlung unter der Adresse XXXX den Wunsch, einen zweiten Carport zu kaufen, welcher als letzter bedeckter Parkplatz unter dieser Adresse frei war, zu kaufen. Dieser Carport wurde von dem betroffenen Familienvater gekauft. Dieser Person hat eine Kamera über seine Haustür installiert – Momentan nicht im Betrieb – und ist immer aus seinem Haus rausgesprungen als meine Gattin Richtung Müllraum machte.
Eine weiter Person ist die Frau XXXX , welche die Klassenlehrerin der Tochter in ihrer Volksschule der betroffenen Familie für 4 Jahre dabei ihre private E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit den Eltern der Schüler selektiv verwendete, bis sie eine kurz vor Ende 2022 vor dem Stadtschulrat der Stadt Wien die Aufweisung bekommen hat, dieses zu unterlassen. Wegen Ihrer Handlungen (konkret wegen Ihres Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit dieser Aktion“ wurde vermehrt Beschwerde bei der Stadtschulrat von vielen Eltern eingereicht.
Die vierte Person ist der Ehegatte der Schulcoach – XXXX - veröffentlicht Bilder auf Facebook von Kindern und Erwachsenen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten dieser Kinder. Seine Posten auf Facebook zeigen seine Tendenz zu Vorurteilen manche Menschen.
Fünfte Person ist die direkte Nachbaren – Frau XXXX ist von der betroffene Familie die direkte Nachbarin und die meiste welche Information über die Familie sammelt und in verschiedene Form weiter versendet. Die Person machte für die Bewerbung für eine Ausbildung Fotos von Kindern darunter auch Kinder der betroffenen Familie und verteilt sie ohne Zustimmung des Vaters. Diese Person hat die Rolle mit dem Familien Vater Streiterei anzustiften, um in Folge die Polizei anzurufen, welches später als Begründung der Gefährdungserklärung und Kindeswegnahme legitimiert.
Die betroffene Regionalstelle ist 22., XXXX . Die Schule, aus der die Kinder weggenommen wurden, ist die GTVS XXXX
Beweise: Siehe Attachment! Kontaktdetails: Siehe unten!
Ich bitte Sie höflichst, diese Angelegenheit zu untersuchen und angemessene Maßnahmen gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen, […]“
1.2. Die belangte Behörde teilte dem BF mit Mangelbehebungsauftrag vom 22.03.2024 ua mit, dass nicht klar sei, ob er eine Individualbeschwerde erheben, ein amtswegiges Prüfverfahren anregen oder Anzeige erstatten wolle. Sofern er eine Individualbeschwerde erheben wolle, fehle ua:
„das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG)
Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung(en) je angeführter Person, gegen die Sie eine Individualbeschwerde wünschen, Sie konkret eine Feststellung begehren.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.“
Weiters informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass für den Fall, dass er die aufgezählten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen verbessere, er mit einer Zurückweisung seines Anbringens zu rechnen habe.
1.3. Am 31.03.2024 wiederholte und ergänzte der BF sein vorbringen, stellte aber keinen Antrag bzw kein Begehren, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Datenschutzbeschwerde des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem diese beiliegt (OZ 1, S 8 ff).
2.2. Die Feststellungen zum Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (OZ 1, S 26 ff).
2.3. Die Feststellung, dass der BF in seiner ergänzenden Eingabe keinen Antrag und kein Begehren stellte, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen, ergibt sich aus seiner E-Mail vom 31.03.2024, die dem Verwaltungsakt beiliegt (OZ 1, S 33 ff). Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen zu seiner Familiensituation samt Kindesabnahme, gab an, dass diverse Nachbar:innen, Sozialarbeiter:innen und Lehrer:innen die Schuld an seiner Situation haben und Unwahrheiten verbreiten würden. Zwar ergänzte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass er gegen näher genannte Personen eine „Anzeige“ erstatten wolle, ein Begehren bzw einen Antrag an die belangte Behörde (datenschutzrechtliche) Rechtsverletzungen festzustellen findet sich darunter jedoch nicht. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde den BF explizit dazu fragte, ob er eine Anzeige erstatten wolle, oder eine Individualbeschwerde einbringen wolle, kann auch der Wunsch des BF eine Anzeige zu erstatten nicht als Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung verstanden werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2023/19/0065).
Gegenständlich ist somit nur die Rechtmäßigkeit der auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Zurückweisung zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu bereits mehrfach wie folgt aus (vgl ua VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003):
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).
3.2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Datenschutzbeschwerde:
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs. 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem das als verletzt erachtete Recht enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise – so die Gesetzesmaterialien – eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens nach dem Vorbild des (mittlerweile aufgehobenen) § 67c Abs. 2 AVG eingeführt. Dadurch soll es der Datenschutzbehörde ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP 13). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in den Gesetzesmaterialien erwähnten § 67c Abs. 2 AVG und den darin normierten Anforderungen an eine Maßnahmenbeschwerde freilich auch zum Ausdruck gebracht, dass dem AVG insofern „jeglicher Formalismus fremd“ ist (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003 mwN).
§ 24 Abs 2 DSG lautet wie folgt:
„(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF in der Datenschutzbeschwerde ua im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 5 DSG als mangelhaft und erteilte diesbezüglich einen Mangelbehebungsauftrag bzw wies die Beschwerde in weiterer Folge zurück.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 5 DSG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach § 24 Abs 5 erster Satz DSG Folge zu geben. Das Gesetz sieht demnach als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß § 24 Abs 5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist (vgl VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 1).
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.
Diese Formalisierung ist notwendig, weil die DSB Beschwerden ohne die Minimalerfordernisse des § 24 Abs 2 DSG inhaltlich nicht prüfen kann (vgl Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 24, Rz 9).
Da die Datenschutzbeschwerde des BF vom 07.02.2024 kein Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen enthielt, ist die belangte Behörde folgerichtig mit einem Mangelbehebungsauftrag vorgegangen, in welchem sie den BF auf das Erfordernis dieses förmlichen Rechtsschutzantrags hingewiesen hat und ihn aufforderte diesen Mangel zu beheben. Da der BF diesen Mangel auch in seinem Schreiben vom 31.03.2024 nicht behob, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall entfallen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Datenschutzbeschwerde, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Begehrens, sind eindeutig.
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