W198 2326524-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 11.08.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 11.08.2025, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.08.2025 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 iVm § 38 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Formular zur Kinderbetreuung angegeben habe, dass sie keine Betreuung für ihr Kinder habe.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.09.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie arbeitswillig sei, jedoch aufgrund der Betreuungspflichten für ihre beiden Kinder nicht in der Lage sei, die geforderten 20 Wochenstunden zu leisten. Ihr älterer Sohn besuche eine Schule im 14. Bezirk und habe eine Autismus-Spektrum-Störung, wodurch er besondere Unterstützung benötige. Ihr jüngerer Sohn besuche eine Schule im 12. Bezirk und habe keine Nachmittagsbetreuung. Beide Kinder würden mit dem Fahrtendienst nachhause kommen und sei die Beschwerdeführerin während der Nachmittagszeiten unabkömmlich für die Betreuung, da ihr Mann Vollzeit arbeite und keine weitere Betreuung zur Verfügung stehe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.08.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass ab 01.09.2025 Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 38 iVm § 7 AlVG vorliegt und der Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Notstandshilfe in Höhe von € 25,07 täglich gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe das Vorliegen von Verfügbarkeit sei. Da die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ein behindertes Kind habe, erfülle sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit, wenn sie eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden aufnehmen könne. Dieses Erfordernis habe die Beschwerdeführerin im Monat August 2025 nicht erfüllt. Da die Kinderbetreuung jedoch ab 01.09.2025 im Ausmaß von zumindest 16 Wochenstunden gesichert sei, erfülle die Beschwerdeführerin ab diesem Tag die Voraussetzungen gemäß § 7 AlVG und gebühre ihr daher ab diesem Tag die Notstandshilfe.
4. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.11.2025 wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorlage gestellt. Darin führte sie aus, dass im August 2025 aufgrund der Sommerferien keine Kinderbetreuung möglich gewesen sei und sie daher im Fragebogen korrekt angegeben habe, dass keine Kinderbetreuung vorhanden sei. Eine kurzfristige Organisation eines Hort- oder Betreuungsplatzes innerhalb von drei bis vier Wochen sei in Wien unmöglich. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin habe eine Autismus-Spektrum-Störung und Pflegestufe 4. Beide Kinder hätten im August 2025 keinen Hortplatz gehabt. Die Beschwerdeführerin habe dies dem AMS auch mehrmals mitgeteilt. Sämtliche Angehörigen seien berufstätig und hätten im August keine Betreuung übernehmen können. Die fehlende Verfügbarkeit sei ausschließlich auf die schulfreie Zeit und die nicht organisierbare Betreuung zurückzuführen gewesen und stelle eine typische Betreuungslücke während der Sommerferien dar. Ab 01.09.2025 sei die Betreuung wieder vollständig gesichert gewesen und sei ihr ab diesem Zeitpunkt die Notstandshilfe auch wieder zugesprochen worden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 20.11.2025 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt ab 03.09.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; von 19.07.2019 bis 09.11.2023 hat sie überwiegend Notstandshilfe bezogen.
Am 01.08.2025 hat die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Darin hat sie angegeben, dass sie Sorgepflichten für zwei Kinder, geboren XXXX sowie XXXX , habe.
Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin leidet an frühkindlichem Autismus. Die Beschwerdeführerin bezieht für diesen Sohn die erhöhte Familienbeihilfe.
Am 05.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin – nach entsprechender Aufforderung durch das AMS – den von ihr ausgefüllten „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ an das AMS. Darin hat sie die Frage, ob die Betreuung sichergestellt sei, und zwar sowohl für die Zeit, in der sie arbeitslos ist, als auch für die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, mit „nein“ angekreuzt. Ebenso hat sie die Fragen, ob die Kinderbetreuung ausgeweitet werden könne, sowie, ob sie einen Notfallplan (z.B. für Ferienzeiten, bei Erkrankung der Kinder, Überstunden, Sonstiges) habe, mit „nein“ angekreuzt. Sie gab in dem Fragebogen weiters an, dass sie von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr arbeiten könnte.
Am 02.09.2025 hat die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. In dem mit diesem Antrag übermittelten „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ vom 10.09.2025 hat die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Betreuung sichergestellt sei, und zwar sowohl für die Zeit, in der sie arbeitslos ist, als auch für die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, mit „ja“ angekreuzt. Ebenso hat sie die Frage, ob sie einen Notfallplan (z.B. für Ferienzeiten, bei Erkrankung der Kinder, Überstunden, Sonstiges) habe, mit „ja“ angekreuzt. Sie gab in dem Fragebogen weiters an, dass sie Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr arbeiten könnte.
Es wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt für lediglich 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stand, sodass eine Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht vorlag. Ab September 2025 ist die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt für 18 Stunden pro Woche zur Verfügung gestanden, sodass ab September 2025 eine Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG vorlag.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 29.01.2026 (OZ 6 des Gerichtsakts).
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.08.2025 liegt im Akt ein (Anhang 4 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellung, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin an frühkindlichem Autismus leidet, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22.05.2025 (Anhang 33 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für diesen Sohn ist unstrittig.
Der von der Beschwerdeführerin am 05.08.2025 an das AMS übermittelte „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ liegt im Akt ein (Unterlagennachreichung des AMS vom 20.11.2025).
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 02.09.2025 sowie der „Fragebogen zur Kinderbetreuung“ vom 10.09.2025 liegen ebenfalls im Akt ein (Anhänge 20 und 27 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt lediglich für 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stand, ergibt sich – wie ausgeführt – aus ihren Angaben im „Fragebogen zur Kinderbetreuung“, den sie dem AMS am 05.08.2025 übermittelt hat, in Zusammenschau mit ihren weiteren, im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen. So gab sie in einem Schreiben vom 17.09.2025 (Anhang 31 des vorgelegten Verwaltungsaktes) an, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Betreuung für ihre Kinder gehabt habe bzw. in den Sommerferien beide Kinder zuhause gewesen seien. In einer Stellungnahme vom 09.11.2025 (Anhang 45 des vorgelegten Verwaltungsaktes) führte die Beschwerdeführerin aus, dass im August 2025 die Betreuung ihrer Kinder nicht anders organisiert werden hätte können, zumal ihr Ehemann Vollzeit arbeite, ihre Schwiegermutter ebenfalls arbeitstätig sei und die Beschwerdeführerin daher die Einzige gewesen sei, die zu Hause bleiben habe können um ihre Kinder zu betreuen. Sie sei grundsätzlich arbeitswillig, habe im August 2025 jedoch keine andere Betreuung organisieren können. Ab September 2025 sei die Betreuung wieder gesichert gewesen. Die Beschwerdeführerin gestand in einer Gesamtschau somit selbst zu, dass sie dem Arbeitsmarkt im August 2025 nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestanden sei. Sie hat auch im Vorlageantrag zugestanden, dass die fehlende Verfügbarkeit im August 2025 auf die schulfreie Zeit und die nicht organisierbare Betreuung zurückzuführen gewesen sei und erst ab September 2025 die Betreuung ihrer Kinder wieder gesichert gewesen sei.
Zu der Feststellung, wonach eine Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG im August 2025 nicht vorlag, ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit.
Eine arbeitslose Person ist gemäß § 7 Abs. 3 AlVG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).
Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2017, GZ Ro 2016/08/0016 dazu Folgendes ausgesprochen: Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0050, mwN).
Unter einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechenden Beschäftigung versteht § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführer unstrittig Betreuungspflichten für ein behindertes Kind, sodass sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfüllt, wenn sie eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden aufnehmen kann. Wie weiters festgestellt, stand die Beschwerdeführerin im August 2025 dem Arbeitsmarkt jedoch für lediglich 15 Stunden pro Woche zur Verfügung und ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin im August 2025 mangels Verfügbarkeit keine Notstandshilfe gebührte. Weiters ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 01.09.2025 die Voraussetzungen gemäß § 7 AlVG erfüllte, zumal sie ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt im Ausmaß von 18 Stunden zur Verfügung stand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.