W198 2316405-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 02.05.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 30.04.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.04.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers, wonach sie am 23.04.2025 um 12:00 Uhr Dienstantritt gehabt hätte, aber nicht erschienen sei, an, dass sie am 23.04.2025 um 12:30 Uhr einen Fallverlaufskonferenz-Termin beim Jugendamt gehabt habe. Sie habe daher den Termin zum Dienstantritt vergessen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 02.05.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.04.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfin beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich sehr wohl für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe und sei sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Da das Gespräch gut verlaufen sei, sei sie in der Folge zu einem Probetag am 23.04.2025 eingeladen worden. Am selben Tag habe sie jedoch einen äußerst wichtigen Termin bei der MA 11 gehabt, bei welchem es um eine Fallverlaufskonferenz betreffend die Obsorge für ihr Kind gegangen sei. Da dieser Termin bereits mehrfach durch die MA 11 verschoben worden sei, sei eine weitere Verschiebung nicht möglich gewesen. Ihr Erscheinen sei unerlässlich gewesen, da es um die Obsorge ihres Kindes gegangen sei. Leider habe sie in der Hektik und Anspannung auf den vereinbarten Probetag vergessen. Das Fernbleiben vom Probetag habe somit einen wichtigen Grund gehabt und habe die Beschwerdeführerin zudem nicht vorsätzlich gehandelt.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 07.04.2025 eine Beschäftigung als Küchengehilfin zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar beworben, aber hätten die Bewerbungsaktivitäten nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt, da sie zum vereinbarten Dienstantritt nicht erschienen sei. Unwidersprochen habe die Beschwerdeführerin am Tag des Dienstantritts einen verpflichtenden Termin beim Jugendamt gehabt. Es wäre aber im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ab Kenntniserlangung dieses Termins beim Dienstgeber vorstellig zu werden und um einen neuen Dienstbeginn zu bitten. Sie sei jedoch schlichtweg nicht erschienen und habe sich weder mit dem AMS noch mit dem Dienstgeber in Verbindung gesetzt. Es liege daher eine Vereitelung vor.
5. Mit Schreiben vom 09.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen und führte darüber hinaus aus, dass sie verfahrensgegenständlichen Job aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht hätte ausüben können. Im Stellenangebot werde eine Beschäftigung von 20 bis 30 Wochenstunden mit einer Rahmenzeit von Mittwoch bis Sonntag 11:00 bis 23:00 Uhr angeboten. Die Beschwerdeführerin hole ihren Sohn am Mittwoch sowie am Freitag nach der Schule ab und habe sie an diesen beiden Nachmittagen sowie den gesamten Samstag Kinderbetreuungspflichten. Die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob innerhalb der Rahmenzeit eine Diensteinteilung möglich gewesen wäre, die sich mit ihren Kinderbetreuungszeiten in Einklang bringen lässt.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 22.07.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 25.08.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.08.2025 die MA 11 um die Beantwortung diverser Fragen ersucht.
9. Die belangte Behörde hat am 01.09.2025 – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.08.2025 – eine Unterlagennachreichung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
10. Am 11.09.2025 übermittelte die MA 11 eine Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 29.08.2025 an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.09.2025 der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Schriftverkehr des Bundesverwaltungsgerichts mit der belangten Behörde sowie mit der MA 11 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 14.02.2024 bis 15.07.2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt, bezog von 18.07.2024 bis 12.10.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ging von 13.10.2025 bis 31.12.2025 neuerlich einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erhielt anschließend von 01.01.2026 bis 06.01.2026 Arbeitslosengeld. Seit 07.01.2026 liegt ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 26.03.2025 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Systemgastronomiefachfrau in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Brunn am Gebirge, Mödling, Vösendorf, St. Pölten, Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Untertullnerbach, Maria Anzbach im Voll-/Teilzeitausmaß (30 bis 40 Stunden) unterstützt.
Am 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfin im XXXX vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Zuge eines persönlichen Vorstellungstermins stattfinde, für den eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich – wie im Vermittlungsvorschlag gefordert – telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet und wurde ein Vorstellungsgespräch für 17.04.2025 um 14:00 Uhr vereinbart. Die Beschwerdeführerin ist zu dem Vorstellungsgespräch erschienen und wurde im Zuge des Gesprächs vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2025 um 12:00 Uhr den Dienst antreten solle.
Die Beschwerdeführerin ist am 23.04.2025 nicht zum Dienstantritt erschienen. Dies deshalb, da sie an diesem Tag von 12:30 bis 14:00 Uhr einen unaufschiebbaren Termin bei der MA 11 betreffend die Obsorge für ihr Kind gehabt hat. Aufgrund der Anspannung und Nervosität wegen dieses Termins hat die Beschwerdeführerin übersehen, dass der 23.04.2025 der Tag des Dienstantritts gewesen wäre und ist sie daher – ohne dem Dienstgeber Bescheid zu geben – nicht zum Dienstbeginn erschienen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 29.01.2026 (OZ 13 des Gerichtsakts).
Die Betreuungsvereinbarung vom 26.03.2025 liegt im Akt ein.
Der Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfin liegt ebenso im Akt ein.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim potentiellen Dienstgeber gemeldet hat und ein Vorstellungsgespräch für 17.04.2025 vereinbart wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung an das AMS vom 16.04.2025 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und ist unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2025 zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Der Umstand, dass im Zuge des Gesprächs vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2025 den Dienst antreten solle, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers vom 24.04.2025 (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes), wonach die Beschwerdeführerin am 23.04.2025 um 12:00 Uhr Dienstantritt gehabt hätte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 23.04.2025 nicht zum Dienstantritt erschienen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2025 von 12:30 bis 14:00 Uhr einen unaufschiebbaren Termin bei der MA 11 gehabt hat, ergibt sich aus der Zeitbestätigung der MA 11 vom 30.04.2025 (Anhang 18 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Verbindung mit dem Schreiben der MA 11 vom 28.05.2025, in welchem ausgeführt wurde, dass eine Verschiebung des Besprechungstermins bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, zumal der Termin zuvor bereits durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe verschoben worden sei.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Anspannung und Nervosität wegen des Termins bei der MA 11 übersehen hat, dass der 23.04.2025 der Tag des Dienstantritts gewesen wäre und sie daher – ohne dem Dienstgeber Bescheid zu geben – nicht zum Dienstbeginn erschienen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass sie in der Hektik und Belastung wegen ihres Kindes den Dienstantritt schlichtweg übersehen habe und erscheint dieses Vorbringen im konkreten Fall aufgrund der psychischen Belastung, die ein solcher Obsorge-Termin in der Regel mit sich bringt, durchaus nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Küchengehilfin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin am 23.04.2025 nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen. Dies deshalb, da sie an diesem Tag von 12:30 bis 14:00 Uhr einen unaufschiebbaren Termin bei der MA 11 betreffend die Obsorge für ihr Kind gehabt hat. Aufgrund der Anspannung und Nervosität wegen dieses Termins hat die Beschwerdeführerin übersehen, dass der 23.04.2025 der Tag des Dienstantritts gewesen wäre und ist sie daher – ohne dem Dienstgeber Bescheid zu geben – nicht zum Dienstbeginn erschienen.
Der Termin bei der MA 11 am 23.04.2025 war zwar unaufschiebbar und stand einem Dienstantritt am selben Tag daher entgegen; die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, den Dienstgeber über den Termin zu informieren und allenfalls einen anderen Tag für den Dienstbeginn zu vereinbaren. Dadurch, dass sie, ohne dem Dienstgeber Bescheid zu geben, schlichtweg nicht zum vereinbarten Dienstantritt erschienen ist, hat sie eine Vereitlungshandlung gesetzt, welche auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war.
Der erkennende Senat kommt im konkreten Fall jedoch zum Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführerin kein bedingter Vorsatz vorlag und sie sich mit dem Erfolg der Vereitelungshandlung nicht abfand. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Anspannung und Nervosität wegen des Termins bei der MA 11, bei dem es um die Obsorge für ihr Kind ging, den Tag des Dienstantritts übersehen. Der Beschwerdeführerin ist sohin ein – unter den fallgegenständlichen Umständen nachvollziehbares – Versehen unterlaufen und handelt es sich hierbei lediglich um eine leicht fahrlässige Fehlhandlung der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, reicht ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin.
Im vorliegenden Gesamtzusammenhang kann der Beschwerdeführerin daher kein Vorsatz, eine Vereitelungshandlung zu begehen, zur Last gelegt werden.
Da sohin bei der Beschwerdeführerin kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum waren daher nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.