W296 2326711-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Clara MARTH, BA, und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario BREUSS, BA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 92 Abs. 1 Z 4 und 117 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
I. Verfahrensgang:
1. Die am 12.07.[Jahr1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbedienstete der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich.
2. Mit an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 02.08.[Jahr7], Zl PAD/[Jahr7]/398960, erstattete die A1 Disziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte.
In der Disziplinaranzeige wurde ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte im Verdacht stehe, im Zeitraum von August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7] während ihrer Dienstzeit und auch außerhalb dieser zahlreiche personenbezogene Anfragen in den Applikationen „Protokollierungs-, Anzeigen- und Datenbanksystem“ (fortan: PAD), „Zentrales Melderegister“ (fortan: ZMR), „Personeninformation“ (fortan: PI) und „Kraftfahrzeug-Zulassungsevidenz“ (fortan: KZR) ohne dienstlichen Hintergrund, sohin ungerechtfertigt, durchgeführt, mehrfach Einsicht in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis genommen und die gewonnenen Informationen an Dritte übermittelt zu haben. In dieser Angelegenheit seien zudem ein Anlass- sowie ein Zwischenbericht an die A2 übermittelt worden.
3. Mit Benachrichtigungen vom 26.11.[Jahr7], Zl 67 St 81/24f, teilte die A2 der A1 mit, dass das Verfahren zu den Vorwürfen betreffend Abfragen im ZMR sowie die Weiterleitung von ohne dienstliche Veranlassung eingeholten ZMR-Auskünften eingestellt werde, da ein strafbares Verhalten durch Abfragen im ZMR, sohin zu allgemein zugänglichen Daten, und die Weiterleitung dieser allgemein zugänglichen Daten nicht erweislich gewesen sei.
4. Die A1 erstattete mit Schreiben an die belangte Behörde vom 11.12.[Jahr7], Zl PAD/[Jahr7]/398960, Nachtragsdisziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte.
Die Disziplinarbeschuldigte habe demnach im Zeitraum von August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7] während ihrer Dienstzeit und auch außerhalb dieser 50-mal personenbezogene Anfragen in den BMI-Anfrageplattformen ohne dienstlichen Hintergrund, sohin ungerechtfertigt, durchgeführt, 16-mal Einsicht in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis genommen und fünfmal gewonnene Informationen an Dritte übermittelt. Weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren seitens der A2 seien noch offen.
5. Mit Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 22.01.[Jahr8], Zlen [Jahr7]-0.916.958 und [Jahr7]-0.590.824, wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eingeleitet.
Die Disziplinarbeschuldigte sei demnach verdächtig, sie habe im Zeitraum von August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7] sowohl während ihrer Dienstzeit als auch außerhalb dieser personenbezogene Anfragen in den BMI-Anfrageplattformen PI, „Personenfahndung“ (fortan: PF), „Erkennungsdienstliche Evidenz“ (fortan: EDE), „Kriminalpolizeilicher Aktenindex“ (fortan: KPA), ZMR, „Sachenfahndung“ (fortan: SF), „Zentrales Waffenregister“ (fortan: ZWR) und KZR ohne dienstliche Notwendigkeit, sohin ungerechtfertigt, durchgeführt, Einsichten in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis und Notwendigkeit genommen und die aus ihren rechtswidrigen Erhebungen gewonnenen Informationen per WhatsApp auch an unberechtigte Dritte übermittelt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser folglich in Rechtskraft.
6. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit A4 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á € 4,- (gesamt: € 720,-) verurteilt.
Demnach habe sie als Exekutivbedienstete der A1 A./ mit dem Vorsatz, dadurch Personen in ihrem Recht auf Datenschutz zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die ihr als Exekutivbedienstete eingeräumte Befugnis, aus dienstlichen Gründen Abfragen in Applikationen durchzuführen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne amtlichen Anlass personenbezogene Abfragen durchführte sowie B./ die ihr ausschließlich kraft ihres Amtes zugänglich gewordenen Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung geeignet ist, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, nämlich das schutzwürdige Interesse auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, indem sie die aus von ihr ohne amtlichen Anlass durchgeführten personenbezogenen Anfragen gewonnenen Ergebnisse per WhatsApp weiterleitete. Die Disziplinarbeschuldigte habe hierdurch zu A./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und zu B./ das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen. Strafbemessend wertete das A3 das reumütige Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel der Disziplinarbeschuldigten als mildernd, erschwerend habe sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der lange Tatzeitraum ausgewirkt.
7. Am 23.09.[Jahr8] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständlich angefochtene Disziplinarerkenntnis verkündet.
8. Mit schriftlicher Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8], Zl XXXX , der Disziplinarbeschuldigten zugestellt am 06.10.[Jahr8], wurde diese für schuldig gesprochen, sie habe im Zeitraum von August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7] sowohl während ihrer Dienstzeit als auch außerhalb dieser, personenbezogene Anfragen in den BMI-Anfrageplattformen PI, PF, EDE, KPA, ZMR, SF, ZWR und KZR ohne dienstliche Notwendigkeit, sohin ungerechtfertigt, durchgeführt, Einsichten in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis und Notwendigkeit vorgenommen sowie die aus ihren rechtswidrigen Erhebungen gewonnenen Informationen per WhatsApp auch an unberechtigte Dritte übermittelt. Dadurch habe sie Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Anfrage – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: „IAP“ = interne Abfrage-Plattform) vom 21.05.2013, Zl P4/88155/2/2013, „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ vom 15.01.2013, Zl P4/303048/3/2012, und „Social Media – Private Nutzung von Sozialen Netzwerken – Rechtliche Verbindlichkeiten“ vom 06.11.2013, Zl P4/340758/5/2013, iVm § 91 BDG 1979 begangen. Über die Disziplinarbeschuldigte werde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Spruchpunkt A), ihr Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben (Spruchpunkt B) und sie hinsichtlich der ihr zur Last gelegten und auch für schuldhaft erkannten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert (Spruchpunkt C).
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der objektive Tatbestand in allen Spruchpunkten feststehe, sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen zweifelfrei bewusst gewesen sei und sich mit dem Umstand rechtgefertigt habe, zum Zeitpunkt des Handelns unter dem Eindruck der toxischen Beziehung zur ihrer nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin gestanden zu haben. Die Disziplinarbeschuldigte habe durch das ihr angelastete Verhalten ein unbedachtes, sogar gleichgültiges und sorgloses Verhalten gezeigt, um sich offensichtlich auch in ihrer polizeilichen Position nach außen zu präsentieren und um damit ihren vermeintlichen Stellenwert bei ihrer damaligen Lebensgefährtin mehr Bedeutung zu verleihen. Diese Verfehlungen seien von ihr billigend in Kauf genommen und über einen Zeitraum von eineinhalb Jahre durchgeführt worden. Darüber hinaus habe die Disziplinarbeschuldigte eine Vielzahl von Personen abgefragt und Einsichtnahmen in das PAD-System vorgenommen, welche offensichtlich nicht im Zusammenhang mit ihrer nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin stünden. Die belangte Behörde sei einerseits an die im Strafurteil vorgenommenen Tatsachenfeststellungen gebunden, wobei ein disziplinärer Überhang bestehen würde. Andererseits habe sich die Disziplinarbeschuldigte betreffend der von ihr durchgeführten ZMR-, IAP- und PAD-Anfragen und der Weitergabe einer ZMR-Auskunft sowie eines behördlichen Schriftstückes trotz dahingehender Einstellung durch die A2 disziplinär zu verantworten, da ihr Verhalten eine Verletzung der im Spruch angeführten Dienstanweisungen darstelle. Die seitens der Disziplinarbeschuldigten begangenen Delikte würden gravierende Dienstpflichtverletzungen darstellen, wobei ein derartiges Verhalten einer Polizistin geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erschüttern. Die belangte Behörde sei aufgrund des (durch das Strafurteil bindend als erwiesen anzunehmenden) Fehlverhaltens zum Ergebnis gelangt, dass die Disziplinarbeschuldigte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei. Angesicht der Art und Schwere der begangenen Straftaten komme eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht. Erschwerend wären Anfragen und Einsichtnahmen zu 54 Personen, wobei manche Personen zu verschiedenen Tatzeiten auch in der Privatzeit und mehrfach angefragt worden seien, die Tatwiederholungen sowie der lange Tatzeitraum. Auch vermögen vorhandene Milderungsgründe (die bisher vorbildlich arbeitende Disziplinarbeschuldigte, die erhaltenden Belobigungen sowie das Geständnis) nicht, den hohen Unrechtsgehalt aufzuwiegen. Allein aus generalpräventiven Gründen sei eine Entlassung auszusprechen, sodass gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen demgegenüber zurücktreten würden.
9. Mit Schreiben vom 03.11.[Jahr8], eingebracht am selben Tage per Mail, brachte die rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8] ein.
Die Disziplinarbeschuldigte gab darin zum Sachverhalt zusammengefasst an, von August [Jahr5] bis etwa November [Jahr6] eine Liebesbeziehung mit ihrer nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin geführt zu haben und an diese von Beginn an emotional in höchstem, der Hörigkeit nahekommenden Ausmaß gebunden gewesen zu sein. Aufgrund verschiedener, näher bezeichneter Vorkommnisse und Schilderungen ihrer Ex-Lebensgefährtin habe die Disziplinarbeschuldigte aus Sorge um diese die ihr angelasteten Abfragen getätigt. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis werde in seinem Strafausspruch bekämpft. Entgegen der darin enthaltenen Ausführungen habe es die Disziplinarbeschuldigte nie in Kauf genommen, ihren Beruf als Polizistin zu verlieren und sei auch weder das StGB noch „der Datenschutz“ Rechtsgrundlage für ihren Dienst gewesen. Hinsichtlich der von der Disziplinarbeschuldigten durchgeführten ZMR-Abfragen könne eine Verhinderung der dafür vorgesehenen Gebührenentrichtung keinesfalls eine Entlassung rechtfertigten, zudem habe sie dadurch niemals Auskunftssperren umgangen. Zu einem Teil der Abfragen sei mangels Kenntnis der Disziplinarbeschuldigten davon auszugehen, dass diese lediglich über ihren Zugang erfolgt seien. Darüber hinaus sei die Disziplinarbeschuldigte emotional in höchstem Maße an ihre Ex-Lebensgefährtin gebunden gewesen und habe sich in ungewöhnlich hohem Ausmaß um diese gesorgt. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis verkenne die von Juli [Jahr5] bis Ende Jänner [Jahr7] bestehende psychische Ausnahmesituation der Disziplinarbeschuldigten, welche eine erhebliche Herabsetzung ihrer Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bewirkt habe. Zudem habe die belangte Behörde mehrere Milderungsgründe nicht gewichtet, welche sich aus den Dienstbeschreibungen zur Disziplinarbeschuldigten, ihren achtenswerten Motiven, der eine der Hörigkeit nahekommende emotionale Bindung an ihre Ex-Lebensgefährtin, mangels eines herbeigeführten Schadens und aufgrund ihrer „Täterbetroffenheit“ ergeben würden.
10. Mit Schreiben vom 12.11.[Jahr8], eingelangt am 18.11.[Jahr8], übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
11. Am 20.11.[Jahr8] teilte die Disziplinarbeschuldigte im Wege ihrer Rechtsvertretung nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.[Jahr8] mit, dass sich die Beschwerde vom 03.11.[Jahr8] nicht gegen die verhängte Suspendierung, sondern gegen die Entlassung aus dem Dienstverhältnis richte.
12. Die Disziplinarbeschuldigte legte mit Urkundenvorlage vom 24.11.[Jahr8] ein von ihr beauftragtes klinisch-psychologisches Privatgutachten von P1 vom 23.11.[Jahr8] vor.
13. Mit Schreiben vom 25.11.[Jahr8] übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt die Urkundenvorlage der Disziplinarbeschuldigten vom 24.11.[Jahr8] samt Beilage und gab ihnen die Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
14. Mit Parteiengehör vom 28.11.[Jahr8] wurde den Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung bekanntzugeben.
15. Die Disziplinarbeschuldigte beantragte mit Schreiben vom 04.12.[Jahr8] unter Verweis auf ihre Beschwerde vom 03.11.[Jahr8] die Einvernahmen von P2, P3 sowie P4.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.[Jahr9] eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Die Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie trat am 01.09.[Jahr3] in den Bundesdienst ein und ist seit dem 01.01.[Jahr4] dem A5 zugewiesen, wobei sie seit dem 01.08.[Jahr5] der A6 dienstzugeteilt ist. Ihre Definitivstellung erfolgte am 01.09.[Jahr5]. Die Disziplinarbeschuldigte erhielt ein Dank- und Anerkennungsschreiben von der Dienstbehörde, darüber hinaus jedoch keine Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen. Sie hat keine Funktion in der Personalvertretung inne und ist disziplinarrechtlich unbescholten.
1.1.2. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit Erkenntnis der belangten Behörde, mündlich verkündet am 23.09.[Jahr8], schriftlich ausgefertigt am 02.10.[Jahr8], hinsichtlich der ihr zur Last gelegten und auch für schuldig erkannten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
1.1.3. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 1 GehG (Grundbezug plus Wachdienstzulage) bzw. die Strafbemessungsgrundlage zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betrug bzw. beträgt mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 5, € 2.715,-. Aufgrund der Suspendierung bringt die Disziplinarbeschuldigte im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes einen Monatsbezug € 1.726,15,- ins Verdienen.
1.1.4. Die Disziplinarbeschuldigte ist ledig und hat keine Sorge- oder Unterhaltspflichten. Sie verfügt über kein Vermögen und hat Kreditschulden in Höhe von etwa € 40.000,-, die sie mit monatlichen Raten in der Höhe von € 990,- begleicht. Per 31.10.[Jahr8] kündigte die Disziplinarbeschuldigte ihre Mietwohnung und lebt seitdem bei ihrer nunmehrigen Lebensgefährtin, welche selbständige Friseurin ist.
1.1.5. Eine Entlassung würde für die Disziplinarbeschuldigte eine wirtschaftliche Einbuße bedeuten, aber diese keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen.
1.2. Feststellungen zu den Sachverhalten:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.1. Die Disziplinarbeschuldigte hat im Zeitraum von August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7]:
1.2.1.1. sowohl während ihrer Dienstzeit als auch außerhalb dieser (unter Verwendung des dienstlich zugewiesenen Smartphones), nachstehende personenbezogene Anfragen in den BMI-Anfrageplattformen PI, PF, EDE, KPA, ZMR, SF, ZWR und KZR ohne dienstliche Notwendigkeit, sohin ungerechtfertigt, durchgeführt, und zwar:
P5; Anfrage BMI Plattform am 22.11.[Jahr6], 13:02 Uhr (PF, PI, ZWR und SF) und 30.11.[Jahr6], 00:35 Uhr (PF, PI, EDE und SF) – beides in der Privatzeit
P6 - Anfrage BMI Plattform am 08.11.[Jahr6], 22:57 Uhr (KZR), 20.11.[Jahr6], 01:23 Uhr (PF, PI, SF- in der Privatzeit), 01.01.[Jahr7], 22:04 Uhr (PF, PI, SF-in der Privatzeit), 07.01.[Jahr7], 17:02 Uhr (EDE, ZWR, IDR, PF, PI und SF- in der Privatzeit)
P7 - Anfrage BMI Plattform am 27.08.[Jahr5], 04:21 Uhr (ZMR)
P8 - Anfrage BMI Plattform am 03.03.[Jahr6], 15:09 Uhr (KZR – in der Privatzeit)
P9 - Anfrage BMI Plattform am 13.12.[Jahr5], 13:32 Uhr (PF, PI, KPA – in der Privatzeit) und 08.11.[Jahr6], 22:53 Uhr (PF, PI, SF, ZWR)
P10 - Anfrage BMI Plattform am 05.02.[Jahr6], 02:03 Uhr (KZR)
P11 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 10:07 Uhr, 10:15 Uhr, 20:40 Uhr und 20:54 Uhr (PF, PI, ZWR, SF, sowie eine weitere PF, PI, SF und ZWR - alle Privatzeit)
P12 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 10:08 Uhr (ZMR – in der Privatzeit)
P13 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 10:08 Uhr (PF, PI, SF, ZWR – in der Privatzeit)
P14 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 20:40 Uhr (ZMR – in der Privatzeit)
P15 - Anfrage BMI Plattform am 29.11.[Jahr6], 22:45 Uhr (EDE, PF, PI – in der Privatzeit), 06.01.[Jahr7], 16:42 Uhr (PF, PI, EDE – in der Privatzeit), 09.01.[Jahr7], 08:05 Uhr (EDE – in der Privatzeit) und 11.01.[Jahr7], 11:33 Uhr (PF, PI, EDE)
P16 - Anfrage BMI Plattform am 19.12.[Jahr6], 11:27 Uhr (PF, PI, ZWR, SF, IDR – in der Privatzeit)
P17 - Anfrage BMI Plattform am 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR- in der Privatzeit)
P18 - Anfrage BMI Plattform 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR-in der Privatzeit)
P19 - Anfrage BMI Plattform 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR- in der Privatzeit)
P20 - Anfrage BMI Plattform 29.08.[Jahr5], 18:58 Uhr (PF, PI, KPA, ZWR – in der Privatzeit), 08.12.[Jahr5], 09:55 Uhr (PF, PI, ZWR, KPA), 13.12.[Jahr5], 13:36 Uhr (ZMR – in der Privatzeit), 18.01.[Jahr6], 02:07 Uhr, 05.02.[Jahr6], 01:02 Uhr, 22.02.[Jahr6], 09:35 Uhr (Privatzeit), 08.05.[Jahr6], 08:01 Uhr (Privatzeit), 26.05.[Jahr6], 14:28 Uhr (PF, PI, EDE, SF – in der Privatzeit), 29.11.[Jahr6], 22:45 Uhr (ZWR, EDE, PF, PI, SF, KPA – in der Privatzeit), 06.01.[Jahr7], 16:42 Uhr (PF, PI, SF, ZWR, IDR, EDE, KPA), 09.01.[Jahr7], 08:05 Uhr (IDR, EDE. PF, PI, SF, ZWR – in der Privatzeit) und 11.01.[Jahr7], 11:33 Uhr (PF, PI, SF, EDE)
P21 - Anfrage BMI Plattform am 06.01.[Jahr7], 16:06 Uhr (KZR, SF, ZWR; PF, PI- in der Privatzeit)
P22 - Anfrage BMI Plattform am 06.01.[Jahr7], 16:07 Uhr (KZR- in der Privatzeit)
P23 - Anfrage BMI Plattform am 07.01.[Jahr7], 17:02 Uhr (EDE – in der Privatzeit)
P24 - Anfrage BMI Plattform am 21.06.[Jahr6], 19:45 Uhr (KZR – in der Privatzeit)
P25 - Anfrage BMI Plattform am 02.11.[Jahr6], 23:43 Uhr (KZR – in der Privatzeit)
P26 - Anfrage BMI Plattform am 15.01.[Jahr7], 01:09 Uhr (PF, PI, SF, EDE)
P27 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 12:16 Uhr (KZR - in der Privatzeit)
P28 (verstorben) - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 12:17 Uhr (KZR - in der Privatzeit)
P29 - Anfrage BMI Plattform am 09.07.[Jahr6], 10:35 Uhr (KZR - in der Privatzeit)
P30 - Anfrage BMI Plattform am 06.01.[Jahr7], 16:08 Uhr (PF, PI – in der Privatzeit),
1.2.1.2. nachstehende Einsichten in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis und Notwendigkeit vorgenommen und zwar konkret:
P5 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:33 Uhr, 07:34 Uhr, 07:36 Uhr und 07:38 Uhr zu GZ PAD/[Jahr11]/02539747/[A9], C1/302360/4997/[A7]/01/[A8], B6/326581/[Jahr10]/4309/[A7]/001/[A8] sowie am 08.01.[Jahr7], 08:09 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/00322922/001/VStV und am 31.01.[Jahr7], 00:13 Uhr erneut zu GZ PAD/[Jahr11]/02539747/[A9]
P31 – PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:34 Uhr zu GZ PAD C1/302360/4997/[A7]/01/[A8]
P32 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:34 Uhr C1/302360/4997/[A7]/01/[A8]
P33 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:34 Uhr zu GZ PAD C1/302360/4997/[A7]/01/[A8]
P34 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:34 Uhr zu GZ PAD C1/302360/4997/[A7]/01/[A8]
P35 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:34 Uhr und 07:38 Uhr zu GZ C1/302360/4997/[A7]/01/[A8] und B6/326581/[Jahr10]/4309/[A7]/001/[A8]
P36 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:38 Uhr zu GZ B6/326581/[Jahr10]/4309/[A7]/001/[A8]
P37 - PAD-Einsicht am 15.11.[Jahr6], 07:33 Uhr und 31.01.[Jahr7], 00:13 Uhr jeweils zu GZ PAD/[Jahr11]/02539747/[A9]
P6 - PAD-Einsicht am 27.08.[Jahr5], 04:42 Uhr zu GZ D2/291929/[Jahr10]/7145/[A7] und um 04:44 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/01240318/[A8], am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ B6/293864/[Jahr3]/785/[A7] und um 06:25 Uhr, zu GZ B5/172163/[Jahr3]/1088/[A7]/001/[A8] (Privatzeit), 08.01.[Jahr7], 08:11 Uhr, zu GZ PAD/[Jahr7]/00003486/001 [A9]
P38 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr, zu GZ B6/293864/[Jahr3]/785/[A7]
P7 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ B6/293864/[Jahr3]/785/[A7]
P20 - PAD-Einsicht am 08.01.[Jahr7], 19:40 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/02149898/[A8], am 30.11.[Jahr6], 06:25 Uhr zu GZ B5/172163/[Jahr3]/1088/[A7]/001/[A8] (Privatzeit) und am 20.01.[Jahr7], 17:21 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/02612131/[A9]
P39 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 00:59 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/322611/[A8]
P40 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 00:59 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/322611/[A8]
P41 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 00:59 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/322611/[A8]
P42 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P43 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P44 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P45 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P46 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P47 - PAD-Einsicht am 30.11.[Jahr6], 06:24 Uhr zu GZ PAD/[Jahr5]/8373[Jahr6]/[A8]
P48 - PAD-Einsicht am 09.01.[Jahr7], 03:07 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/2302770/[A9]
P49, - PAD-Einsicht am 09.01.[Jahr7], 03:07 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/2302770/[A9]
P50 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8]
P51 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8]
P52 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8]
P53 (verstorben) - PAD-Einsicht am 09:01.[Jahr7], 02:58 Uhr zu GZ PAD/817233/[A8],
1.2.1.3. die aus ihren rechtswidrigen Erhebungen gewonnenen Informationen per WhatsApp auch an unberechtigte Dritte übermittelt, und zwar:
am 07.01.[Jahr7] per „WhatsApp“ einen Daten-Auszug (KZR) von P21 an P6
am 15.11.[Jahr6] Übermittlung von Informationen aus dem PAD-Akt PAD/[Jahr6]/00322922 betreffend P5 und P37, indem sie Fotos daraus anfertigte und an P6, P3, P4 und P54 sendete
am 13.12.[Jahr5] Übermittlung einer ZMR-Anfrage betreffend P9 via WhatsApp an P6
am 31.01.[Jahr7] Übermittlung von Informationen aus dem PAD-Akt PAD/[Jahr11]/02539747/[A9] betreffend P5 und P37, indem sie ein Foto anfertigte und P4 weiterleitete
am 31.01.[Jahr7], Übermittlung von Informationen aus dem PAD-Akt PAD/[Jahr6]/02612131/[A9] betreffend P20 sowie eines Melderegisterauszuges seine Person betreffend, indem sie Fotos anfertigte und an P6 und P4 sendete
am 29.02.[Jahr7] Übermittlung eines Fotos von einem dienstlichen Schriftstück an P6, welches zeigt, dass [Name der Disziplinarbeschuldigten] im PAD gesperrt wurde.
1.2.2. Aufgrund der u.a. in Punkt 1.2.1. angeführten Handlungen wurde die Disziplinarbeschuldigte mit A4 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á € 4,- (Gesamt € 720,-) verurteilt. Demnach hat sie als Exekutivbedienstete der A1 mit dem Vorsatz, dadurch Personen in ihrem Recht auf Datenschutz zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die ihr als Exekutivbedienstete eingeräumte Befugnis, aus dienstlichen Gründen Abfragen in Applikationen durchzuführen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne amtlichen Anlass personenbezogene Abfragen durchführte sowie die ihr ausschließlich kraft ihres Amtes zugänglich gewordenen Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung geeignet ist, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, nämlich das schutzwürdige Interesse auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, indem sie die aus von ihr ohne amtlichen Anlass durchgeführten personenbezogenen Anfragen gewonnenen Ergebnisse per WhatsApp weiterleitete. Die Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen.
1.2.3. Nachstehende, im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 02.10.[Jahr8] angeführte Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigten sind nicht von A4 umfasst:
1.2.3.1. Die Disziplinarbeschuldigte hat sowohl während ihrer Dienstzeit als auch außerhalb dieser nachstehende personenbezogene Anfragen in den BMI-Anfrageplattformen ohne dienstliche Notwendigkeit durchgeführt, und zwar:
P7 - Anfrage BMI Plattform am 27.08.[Jahr5], 04:21 Uhr (ZMR)
P12 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 10:08 Uhr (ZMR - in der Privatzeit)
P14 - Anfrage BMI Plattform am 29.12.[Jahr6], 20:40 Uhr (ZMR - in der Privatzeit)
P15 - Anfrage BMI Plattform am 29.11.[Jahr6], 22:45 Uhr (EDE, PF, PI - in der Privatzeit), 06.01.[Jahr7], 16:42 Uhr (PF, PI, EDE – in der Privatzeit), 09.01.[Jahr7], 08:05 Uhr (EDE – in der Privatzeit) und 11.01.[Jahr7], 11:33 Uhr (PF, PI, EDE)
P17 - Anfrage BMI Plattform am 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR - in der Privatzeit)
P18 - Anfrage BMI Plattform 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR - in der Privatzeit)
P19 - Anfrage BMI Plattform 09.01.[Jahr7], 08:11 Uhr (ZMR - in der Privatzeit)
P20 - Anfrage BMI Plattform 13.12.[Jahr5], 13:36 Uhr (ZMR - in der Privatzeit), 18.01.[Jahr6], 02:07 Uhr, 05.02.[Jahr6], 01:02 Uhr, 22.02.[Jahr6], 09:35 Uhr (Privatzeit), 08.05.[Jahr6], 08:01 Uhr (Privatzeit)
P23 - Anfrage BMI Plattform am 07.01.[Jahr7], 17:02 Uhr (EDE - in der Privatzeit).
1.2.3.2. Die Disziplinarbeschuldigte hat nachstehende Einsichten in PAD-Akte ohne dienstliches Erfordernis und Notwendigkeit vorgenommen und zwar konkret:
P48 - PAD-Einsicht am 09.01.[Jahr7], 03:07 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/2302770/[A9]
P49 - PAD-Einsicht am 09.01.[Jahr7], 03:07 Uhr zu GZ PAD/[Jahr6]/2302770/[A9]
P50 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8]
P51 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8]
P52 - PAD-Einsicht am 14.11.[Jahr6], 01:03 Uhr zu GZ PAD/[Jahr12]/1196479/[A8].
1.2.3.3. Die Disziplinarbeschuldigte die aus ihren rechtswidrigen Erhebungen gewonnenen Informationen per WhatsApp auch an unberechtigte Dritte übermittelt, und zwar:
am 13.12.[Jahr5] Übermittlung einer ZMR-Anfrage betreffend P9 via WhatsApp an P6
am 29.02.[Jahr7] Übermittlung eines Fotos von einem dienstlichen Schriftstück an P6, welches zeigt, dass [Name der Disziplinarbeschuldigten] im PAD gesperrt wurde.
1.2.4. Die Disziplinarbeschuldigte wurde durch das Büro Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten - Referat Datenschutz der A1 am 26.02.[Jahr7] in der Datenanwendung PAD sowie am 25.03.[Jahr7] in sämtlichen Datenanwendungen (ZMR, KRZ, IAP, etc.), ausgenommen Anwendungscockpit, gesperrt, da das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit beim Umgang mit personenbezogenen Daten nicht mehr gegeben scheint.
1.2.5. Die Disziplinarbeschuldigte lernte im Juli [Jahr5] P6 (fortan: Ex-Lebensgefährtin) kennen und ging mit dieser bis November [Jahr6] eine Liebesbeziehung ein. Die Ex-Lebensgefährtin der Disziplinarbeschuldigten litt in dieser Zeit unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen und fühlte sich die Disziplinarbeschuldigte verpflichtet, dieser Beistand zu leisten. Im Rahmen dieser Lebensgemeinschaft zwischen der Disziplinarbeschuldigten und ihrer Ex-Lebensgefährtin kam es wiederholt zu Schilderungen der Ex-Lebensgefährtin, wonach sie von verschiedenen Personen sexuell missbraucht bzw. belästigt sowie auch körperlich attackiert und verfolgt worden sei. Die Ex-Lebensgefährtin der Disziplinarbeschuldigten ging in weiterer Folge im November [Jahr6] eine neue Partnerschaft mit P5 ein, wobei sich das soziale Umfeld der Disziplinarbeschuldigten negativ über diese neue Partnerin ihrer Ex-Lebensgefährtin äußerte.
1.2.6. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten waren zu den Zeitpunkten der in Punkt 1.2.1. angeführten Tathandlungen gegeben; sie handelte vorsätzlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. folgen aus dem Akteninhalt bzw. den Angaben im angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, welche die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (AS 5, 21, 23, 29, 636; VHNS 10f).
2.1.2. Die Feststellung zu Punkt 1.1.2. zur Suspendierung seitens der belangten Behörde am 23.09.[Jahr8] ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Bestätigung der Disziplinarbeschuldigten auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass diese nicht bekämpft werde (AS 636, 695; OZ 3).
2.1.3. Die besoldungsrechtlichen Feststellungen zu Punkt 1.1.3. folgen aus der aktenkundigen Monatsabrechnung der Disziplinarbeschuldigten von Juli [Jahr8] sowie den Vorlagen der Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten vom 07.01.[Jahr9] auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes und der Bestätigung dieser Angaben seitens der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerdeverhandlung (AS 593ff, 636, OZ 14; VHNS 11f).
2.1.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.4., dass die Disziplinarbeschuldigte ledig ist und keine Sorge- oder Unterhaltspflichten hat, fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt, welche sie vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (AS 21, 636; VHNS 13f). Die Feststellungen zu ihrer finanziellen und häuslichen Situation ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und vor dem A3, welche die Disziplinarbeschuldigte ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (AS 573, 671, 733ff; VHNS 13ff). Dort gab sie zudem auf Befragung zu Protokoll, dass ihre nunmehrige Lebenspartnerin selbständige Friseurin sei (VHNS 15).
2.1.5. Die Feststellung zu Punkt 1.1.5., dass die Entlassung für die Disziplinarbeschuldigte keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen würde, kann aus deren jungem Lebensalter, ihrer Ausbildung und ihren bisherigen Berufserfahrungen und den daraus resultierenden bestehenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt geschlossen werden. So verfügt die Disziplinarbeschuldigte über eine im Jahre [Jahr2] absolvierte AHS-Matura und gab im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens und hierzu befragt vor dem Bundesverwaltungsgericht an, vor dem Beginn ihrer Polizeigrundausbildung mehrere Semester Rechtswissenschaften studiert und anschließend als Angestellte bei unterschiedlichen Unternehmen in verschiedenen Berufssparten tätig gewesen zu sein (AS 21, 723; VHNS 10f).
2.2. Zu den Feststellungen die Sachverhalte betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen in Punkt 1.2.1. betreffend die der Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8]. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch zu diesen Tathandlungen in Rechtskraft erwachsen. Auch stimmen die Angaben der Disziplinarbeschuldigten im Verfahren zu diesen Handlungen damit im Wesentlichen überein (AS 671ff sowie AS 131 zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958).
2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch des A4 (AS 573ff).
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3. hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 02.10.[Jahr8] angeführten Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigten, welche nicht von A4 umfasst sind, folgen aus dem Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 02.10.[Jahr8] sowie der im Akt erliegenden Benachrichtigungen der A2 vom 26.11.[Jahr7] (AS 574ff und 631ff sowie AS 403ff zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958). Auch hier gilt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung richtet, sodass auch der Schuldspruch zu diesen Tathandlungen in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4., dass die Disziplinarbeschuldigte in sämtlichen Datenanwendung aufgrund ihrer nicht mehr gegebenen Zuverlässigkeit gesperrt wurde, folgt aus den dahingehenden, im Akt erliegenden Schreiben des Referates Datenschutz der A1 vom 26.02.[Jahr7] und 25.03.[Jahr7] (AS 37, 189).
2.2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.5. betreffend die Beziehung der Disziplinarbeschuldigten mit ihrer Ex-Lebensgefährtin sowie deren neuer Partnerin ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten im Straf- sowie im Disziplinarverfahrenden, den aktenkundigen Einvernahmen ihrer Ex-Lebensgefährtin sowie deren neuer Partnerin und den Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 91ff, 107ff, 673ff, 725ff sowie AS 143ff zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958; VHNS 23).
2.2.6. Die Feststellungen zur bei der Disziplinarbeschuldigten im Zeitpunkt der in Punkt 1.2.1. angeführten Tathandlungen vorliegenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und der Kategorisierung ihres Verhaltens als vorsätzlich ergibt sich vorweg aus ihrer strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund zweier Vorsatzdelikte, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass der Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB Wissentlichkeit hinsichtlich des Befugnismissbrauches voraussetzt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073). Die Umstände, aus denen ein Strafgericht oder die Verwaltungsbehörde die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, sind für die Disziplinarbehörde bindend (Fellner, BDG § 95 BDG E 7 [Stand 1.2.2020, rdb.at]; VwGH 24.11.1982 SlgNF 10.899 A = ZfV 1983/2208).
Die Disziplinarbeschuldigte legte [jedoch] dem Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung ein von ihr beauftragtes klinisch-psychologisches Privatgutachten von P1 vom 23.11.[Jahr8] vor.
Zunächst ist zu diesem zu sagen, dass es sich – entgegen dem Vorlageschreiben vom 24.11.[Jahr8] – um kein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie handelt, da es sich bei der „Psychiatrie“ um eine medizinische Fachdisziplin handelt und P1 wohl Psychologin, jedoch nicht Ärztin für die genannte Fachdisziplin ist (siehe: Julia Wachter | Psychologisch-psychotherapeutische Praxis, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt) und sohin die Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht in ihre Ingerenz fällt. Laut der Website der Privatgutachtern ist diese [nämlich lediglich] als Sachverständige befugt, psychologische und psychotherapeutische Sachverständigengutachten, Adoptionsgutachten, psychologische Gutachten vor Operationen oder Eignungsgutachten für auszubildende klinische PsychologInnen zu erstellen oder waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfungen vorzunehmen. Vom Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen konstatierte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten, dass es sich bei der relevanten Formulierung im Vorlageschreiben um ein Versehen gehandelt habe (VHNS 21).
Inhaltlich wird im vorgelegten Privatgutachten ausgeführt, dass im Zeitraum der von der Disziplinarbeschuldigten getätigten Datenabfragen „ihre Diskretionsfähigkeit als Fähigkeit der Einsicht in die Unterscheidung von Recht und Unrecht zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ihre Dispositionsfähigkeit als Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden müsse“ (OZ 7). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Psychologin nicht dazu befugt ist, über die Diskretions- und Dispositions(un)fähigkeit von Personen zu befinden, da es sich hierbei um Rechtsbegriffe handelt und die Beurteilung der Schuldfrage ausschließlich Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist. Weiters ist vor dem Hintergrund der dargestellten Bindungswirkung an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes, welche sowohl die äußere als auch die innere Tatseite umfasst, war das dahingehende Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten nicht geeignet, ihre durch die rechtskräftige Verurteilung vom 14.03.[Jahr8] im Tatzeitraum festgestellte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Zu den nicht von A4, jedoch vom Spruch der belangten Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis umfassten Tathandlungen ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung richtet, sohin der Schuldspruch zu diesen Tathandlungen in Rechtskraft erwachsen ist. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zudem - jeweils rechtsfreundlich vertreten - sowohl vor dem A3 als auch vor der belangten Behörde im gegenständlichen Disziplinarverfahren hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Handlungen für vollumfänglich schuldig, ohne bei ihr vorliegende, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließende Umstände ins Treffen zu führen (AS 571 und 671). Zudem kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die Disziplinarbeschuldigte ausgerechnet bei der nicht vom gegenständlichen Strafurteil umfassten Tathandlungen – welche denselben Zeitraum wie die strafgerichtlich verurteilten Handlungen betreffen – unter Ausschluss bei ihr vorliegender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gehandelt hatte. Zum gleichen Ergebnis gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis (AS 664) und wurde Gegenteiliges von der Disziplinarbeschuldigten lediglich erstmals in der dagegen erhobenen Beschwerde vorgebracht.
Das Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten, sich aufgrund der Beziehung zur ihrer Ex-Lebensgefährtin in Zusammenhalt mit der sehr hohen dienstlichen Auslastung von Juli [Jahr5] bis Ende Jänner [Jahr7] in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben (AS 743, 749), vermochte weder schuldausschließend noch rechtfertigend zu wirken. Eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten ergab sich nicht und war jedenfalls auch aufgrund des Strafurteils nicht anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Nach § 135a Abs. 3 Z 1 leg.cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Da im vorliegenden Fall mit Erkenntnis der belangten Behörde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, ist folglich Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
[…]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
[…]
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
[…]
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
[…]
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
[…]
Kosten
§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Beschwerde des Beschuldigten
§129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“
3.2.2. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Dienstanweisung der A1 „Anfragen – EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ vom 21.05.2013, Zl P4/88155/2/2013, maßgeblich:
„III. Aufgaben und Verantwortung
III.1. Aufgaben und Verantwortung des Abfragenden
Abfragen dürfen nur gestellt werden, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe
rechtlich erlaubt,
sachlich erforderlich und
vom Umfang her notwendig ist.
Jede Abfrage ist in der dem Anlass angemessenen oder durch andere Anweisungen angeordneten Form zu dokumentieren. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Eintragung in der Tagesdokumentation, im Streifenbericht udgl. genügt, oder ob eine Dienstschrift zu verfassen ist (Kap. VIII).“
3.2.3. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Dienstanweisung der A1 „Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ vom 15.01.2013, Zl P4/303048/3/2012 maßgeblich:
„III.9.3.2. Datenschutzrechtliche Einschränkungen
Anlassloses Priorieren bzw. Anfragen, die mit dem konkreten Anlassfall in keinem Konnex stehen, sind zu unterlassen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nachschau in PAD-Akten zu denen entgegen dem Auftragsprinzip kein Auftrag besteht, nicht gestattet ist! (Erlass d. BMI zur GZ.: BMI-OA 1000/0198-II/10/b/2012)
III.9.3.3. Einschau in PAD-Akten; ‚PAD-Abfragen‘
a. Einschau in PAD-Akten
PAD-Abfragen, die im Rahmen einer dienstlichen Aufgabenerfüllung erfolgen, verletzen keine schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. Die Abfrage/Verwendung der Daten ist unbedenklich, wenn diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben ist oder im Rahmen des Art. 22 B-VG (Amtshilfe) geschieht. Darunter fallen etwa konkrete/einschlägige Ermittlungen, Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht sowie Ersuchen von Sicherheitsbehörden oder anderen Dienststellen, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Sonstige rechtliche Aufgabenstellungen, zu deren Zwecke eine Einschau stattfinden kann, finden sich in den materien-spezifischen Gesetzen, wobei es sich dabei vorrangig um das SPG und die StPO handeln wird. Auch zur rechtmäßigen Gewährung gesetzlicher Rechte eines Betroffenen (z.B.: Akteneinsicht gemäß §§ 51 ff StPO) ist die Abfrage von PAD-Daten datenschutzrechtlich unbedenklich.
b. Empfohlene Vorgangsweise in der Applikation „PAD“
Jeder PAD-Akt wird von einem zuständigen (Haupt-)Sachbearbeiter geführt. Erforderliche Aktenzuweisungen erfolgen idR durch den Dienststellenleiter. Mit der Zuweisung des Aktes/Aktenstückes sind die generellen und speziellen Aufträge zur Besorgung gesetzlicher Vorschrift ‚automatisch‘ verbunden.
Arbeiten weitere Beamte an dem Akt (z.B.: auf Grund von Vertretung, festgelegter gemeinsamer Bearbeitung oder ad hoc-Zuarbeitung), so wird dies grundsätzlich unproblematisch sein. Sofern die Vorgänge im Akt plausibel/selbsterklärend und nachvollziehbar sind, oder iVm sonstigen Evidenzen wie Dienstvorschreibungen etc. erfolgen (z.B.: Vernehmung eines vorsprechenden Zeugen durch den ‚Besetzer‘; Bekanntwerden neuer Ermittlungsansätze bei Abwesenheit des Sachbearbeiters, etc.), ist durch die erwähnte „Hintergrundprotokollierung“ ausreichend dokumentiert, dass (bzw. welcher) dienstlicher Bezug besteht.
Ansonsten wird in diesem Zusammenhang empfohlen, dass vor allem der Grund der Einsichtnahme in einen ‚fremden‘ Akt zum Selbstschutz dokumentiert wird (z.B.: durch neue Notiz im Akt wegen Anfrage der StA zum Bearbeitungsstatus, Nachschau einer Tel.-Nr. im Akt für Streife, die diese gerade benötigt, etc.).
Mit einer derartigen Dokumentation des Rechtsgrundes (= dienstliche Notwendigkeit) kann idR jeder Verdacht eines missbräuchlichen Eingriffs in das Grund des Betroffenen auf Datenschutz von vorneherein ausgeschlossen werden.“
3.2.4. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Dienstanweisung der A1 „Social Media – Private Nutzung von Sozialen Netzwerken – Rechtliche Verbindlichkeiten“ vom 06.11.2013, Zl P4/340758/5/2013, maßgeblich:
„III.1.4.
Jegliche Beiträge über Tatsachen, welche den Bediensteten ausschließlich aus ihrer dienstlichen/amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind untersagt.
Gleiches gilt für Beiträge oder Dateien in Zusammenhang mit soeben stattfindenden Einsätzen oder dienstliche Tätigkeiten.
Den Bediensteten ist es auf Grund der o.a. gesetzlichen Bestimmung untersagt, etwa Fotos von Verkehrsunfällen, Kommentare über Einsätze an denen sie beteiligt sind oder waren, oder Videos in sozialen Netzwerken hochzuladen bzw. zu verbreiten - ohne Unterschied, ob dies in einem persönlichen Profil, einer Interessensgemeinschaftsseite oder einer Community- geschieht.
Diese Beiträge sind jedenfalls einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich und stellen keine amtlichen Mitteilungen dar. Dies bezieht sich auf Tatsachen und Äußerungen bzw. Beiträge, welche den Beamten aus seiner amtlichen Stellung bekannt wurden.
Bloße Meinungsäußerungen, welche den Bestimmungen des §§ 43, 43a und 46 BDG, sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen nicht entgegenstehen, fallen nicht darunter.
[…]
Jegliche Kommentare über geplante Einsätze bzw. Schwerpunktaktionen sind unter Bezug auf die oa gesetzlichen Bestimmungen zu unterlassen (Planquadrate, SOKOS, U-Bahn-Streifen, sonstige Einsätze bzw. Einsatzörtlichkeiten)
Dabei werden von der Dienstanweisung nicht nur die sozialen Netzwerke von Facebook und Twitter umfasst, sondern auch WhatsApp, was sich wieder aus Punkt I) ableiten lässt, da die Netzwerke unter Punkt I) nur demonstrativ aufgezählt werden.“
3.3. Zur Prüfung von Gründen, die zu einem Freispruch führen würden:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).
In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Fallkonstellationen der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen der Variante gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurde.
Betreffend die erstaufgezählte Fallkonstellation des § 118 Abs. 1 1. Variante BDG 1979 wird seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht bestritten, die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Zum Strafbarkeits- bzw. Schuldausschließungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 2. Variante leg.cit. normiert § 91 Abs. 1 leg.cit. als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen – unter anderem schuldhaftes menschliches Verhalten – am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110; 08.08.2008, 2006/09/0131; 13.12.1990, 89/09/0025). Derjenige, der wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, handelt auch disziplinarrechtlich nicht schuldhaft (vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0137 bzw. § 11 StGB sowie § 3 VStG). Wie die oben ausführlich dargestellte Beweiswürdigung ergeben hat, steht in der gegenständlichen Rechtssache fest, dass die Disziplinarbeschuldigte zu den Tatzeitpunkten sowohl einsichts- als auch handlungsfähig war, sodass sie sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund berufen kann und sie die Verantwortung für die von ihre begangenen Dienstpflichtverletzungen übernehmen muss.
Zur Fallvariante des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist ein weiteres Mal anzumerken, dass die zur Last gelegten Taten seitens der Disziplinarbeschuldigten nicht bestritten werden, wie auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 leg.cit. kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch von der Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid vom 22.01.[Jahr8] in Rechtskraft erwuchs. Eine nachträgliche Monierung der Verjährung ist daher nicht mehr möglich: Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. War bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).
Auch liegt keine der Fallkonstellationen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, weil die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten wie im konkreten Fall ein disziplinär kein ahndungswürdiges Verhalten darstelle und im Ergebnis kaum Folgen hätte.
Keine der Fallkonstellationen nach § 118 BDG 1979 ist somit vor dem dargestellten Hintergrund gegeben, weswegen ein Freispruch nicht in Betracht kommt.
3.4. Zur Ablehnung von Beweisanträgen:
Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).
Die Disziplinarbeschuldigte beantragte in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 04.12.[Jahr8] die Einvernahme von P2 zum Beweis dafür, dass die (pflichtwidrige) Sorglosigkeit, den Rechner und das Telefon bei Abwesenheiten nicht zu sperren, nicht auf den gegenständlichen Einzelfall beschränkt sei, sondern sich im täglichen polizeilichen Dienstbetrieb oftmals, insbesondere bei hoher Arbeitsauslastung und bei hohem Termindruck, ereigne. In einem wurden die Einvernahmen von P3 und P4 beantragt als Beweis dafür, dass die Disziplinarbeschuldigte emotional in höchstem Maße an ihre Ex-Lebensgefährtin gebunden gewesen sei und sich in ungewöhnlich hohem Ausmaß um diese gesorgt habe.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde weiters mit dem Beschwerdevortrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie beantragt.
Die genannten Beweisanträge wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschlüssen abgewiesen.
Die Einvernahme von P2 konnte nämlich deswegen unterbleiben, da sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch bzw. den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8], jedoch vor allem aus den vollumfänglichen Geständnissen der Disziplinarbeschuldigten sowohl vor dem Strafgericht als auch vor der belangten Behörde ergibt, dass diese die ihr zum Vorwurf gemachten Abfragen aus BMI-Abfrageplattformen durchgeführt hatte. Und, da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch zu diesen Tathandlungen in Rechtskraft erwachsen bzw. konnte somit eine nähere Behandlung der Frage, ob eine andere Person als die Disziplinarbeschuldigte Abfragen über deren Zugang zu diesen Abfrageplattformen getätigt hat, unterbleiben. Darüber hinaus ist aus dem von der Disziplinarbeschuldigten dahingehend vorgebrachten Beweisthema nicht ersichtlich, inwiefern eine Einvernahme von P2 über den bereits festgestellten Sachverhalt hinausgehende Ermittlungsergebnisse hinsichtlich konkreter Abfragen aus diversen polizeilichen Datenbanken liefern könnte.
Hinsichtlich der beantragten Einvernahmen von P3 und P4 zum Thema, dass die Disziplinarbeschuldigte emotional in höchstem Maße an ihre Ex-Lebensgefährtin gebunden gewesen sei und sich in ungewöhnlich hohem Ausmaß um sie gesorgt habe, konnte mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen das Auslangen gefunden werden. Die Disziplinarbeschuldigte wurde im Verfahren mehrfach ausführlich zu ihrer Wahrnehmung betreffend die Beziehung zu ihrer damaligen Lebensgefährtin befragt, legte dahingehend ein umfangreiches Privatgutachten vor und liegen auch Einvernahmen der Ex-Lebensgefährtin der Disziplinarbeschuldigten, deren neuer Lebensgefährtin sowie von P4 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Akt auf (AS 91ff, 101ff und 669ff sowie AS 133ff, 393ff zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958 und OZ 7). Gerade die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist bereits aufgrund der erörterten Bindung an das Strafurteil geklärt, weshalb von der Aufnahme der beantragten Beweise ebenfalls Abstand zu nehmen war.
Die in der Beschwerdeverhandlung beantrage Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie konnte deswegen unterbleiben, da sich, wie bereits mehrfach erwähnt, aus dem A4 des A3 sowie dem rechtskräftigen Schuldspruch der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, dass die Disziplinarbeschuldigte im Tatzeitraum schuldfähig war. Zudem war aus dem Beweisantrag kein konkretes Beweisthema ersichtlich und die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Milderungsgründe Gegenstand der mündlichen Verhandlung, sodass eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich war. Für die Beurteilung der zur Strafbemessung maßgebende Gründe kann auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel (Einvernahmen der Disziplinarbeschuldigten, Privatgutachten, etc.) und vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beweise das Auslangen gefunden werden, zumal es sich bei der Frage, ob und welche Milderungsgründe fallgegenständlichen vorliegen, um eine vom Bundesverwaltungsgericht und nicht von einer/einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage handelt.
3.5. Zum disziplinären Überhang und Doppelbestrafungsverbot:
Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit A4 hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten Tathandlungen – ausgenommen die unter Punkt 1.2.3. angeführten Tathandlungen – wegen §§ 302 Abs. 1, 310 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen á € 4,- (Gesamt € 720,-) verurteilt.
Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 abzusehen, wenn die Beamtin wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang“ vorliegt.
Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB um ein „echtes Amtsdelikt“ handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 („Vertrauenswahrung“) bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0004). Selbiges muss für das Vergehen der Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nach § 310 Abs. 1 StGB gelten, da es sich auch bei diesem um ein „echtes Amtsdelikt“ handelt (vgl. Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 310 Rz 1 [Stand 20.1.2021, rdb.at]).
Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH [nämlich] wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0026; 08.09.1987, 86/09/0083). Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, 2000/09/0176:
Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des „Vertrauens der Allgemeinheit” beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2 45).
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte mit dem von ihr gesetzten Verhalten zeigt, dass sie es mit den ihr übertragenen Aufgaben und Pflichten offenbar nicht ernst nimmt und die Allgemeinheit zu Recht Bedenken äußern kann, dass die Beamtin ihre dienstlichen Aufgaben nicht korrekt erfüllen werde. Die Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigten sind nicht nur geeignet, ihr eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Die strafgerichtliche Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten wirft gravierende Zweifel an der sachlichen und unvoreingenommenen Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf.
Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung nach Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK kommt in Disziplinarverfahren nicht in Betracht (VfGH 03.12.2009, B 1008/07; EGMR 31.05.2011, Kurdov und Ivanov, 16137/04, wonach es sich bei Disziplinarverfahren nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt). Laut VwGH besteht kein Anlass, dieser Rechtsprechung des VfGH entgegen zu treten (VwGH 15.01.2011, 2011/09/0038; 24.04.2012, 2011/09/0013).
Hinsichtlich des Zweckes des Disziplinarrechtes ist darauf hinzuweisen, dass Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich einem besonderen Standesrecht unterliegen. Das Disziplinarecht dient dazu, Beamt:innen an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).
Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos bzw. einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.
Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und ist es unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen.
Die gerichtliche Verurteilung kann den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, die Beamtin an die ihr aufgrund ihrer Beamtinnenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf die Betroffene entfalten. Auch seitens des Gesetzgebers ist diese Wertung zu erkennen, da sonst ein disziplinärer Überhang gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 nicht existieren könnte.
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe erscheint daher (auch) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls unstrittig notwendig, um vor allem anderen, respektive allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen, weswegen ein disziplinärer Überhang im gegenständlichen Fall folglich vorliegt.
3.6. Zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils:
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen, nicht aber die Strafbemessung durch das Strafgericht (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 95 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at] at]; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144).). Die Umstände, aus denen ein Strafgericht oder die Verwaltungsbehörde die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, sind für die Disziplinarbehörde bindend (Fellner, BDG § 95 BDG E 7 [Stand 1.2.2020, rdb.at] VwGH 24.11.1982 SlgNF 10.899 A = ZfV 1983/2208).
Indes besteht keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an die vom Strafgericht im Hinblick auf die Gefahr der Begehung weiterer gerichtlicher Straftaten angestellten spezial- oder generalpräventiven Prognosen, da es im Disziplinarverfahren „um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlich-rechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten“ geht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0004) und wurde das bereits bei den unterschiedlichen Telos der beiden Rechtsgebiete dargelegt.
Soweit die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde vorbringt, das angefochtene Disziplinarerkenntnis verkenne die bei ihr von Juli [Jahr5] bis Jänner [Jahr7] bestehende erhebliche Herabsetzung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund einer in der Beziehung mit ihrer Ex-Lebensgefährtin fußenden psychischen Ausnahmesituation, so erkannte das Strafgericht darin offenkundig weder einen Schuldausschließungsgrund noch einen Rechtfertigungsgrund - dies findet [nämlich] im strafgerichtlichen Urteil keine Erwähnung, wird seitens des Strafgerichtes auch nicht als Milderungsgrund angeführt (AS 573ff).
3.7. Zum Beschwerdeumfang und Verbot der reformatio in peius:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8] über die Disziplinarbeschuldigte die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Spruchpunk A), ihr Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben (Spruchpunkt B) und sie hinsichtlich der ihr zur Last gelegten und auch für schuldig erkannten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert wurde (Spruchpunkt C). Im Wege ihrer Rechtsvertretung gab die Disziplinarbeschuldigte mit Schreiben vom 19.11.[Jahr8] nach zuvor gestelltem Ersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass sich ihre Beschwerde vom 03.11.[Jahr8] nicht gegen die verhängte Suspendierung richte, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft ( vgl. VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009 0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).
Die Disziplinarbeschuldigte führte in ihrer Beschwerde expressis verbis an, das angefochtene Disziplinarerkenntnis werde in seinem Strafausspruch bekämpft (AS 733). Im vorliegenden Fall heißt dies, dass der Schuldspruch im angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 02.10.[Jahr8] in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und vom Schuldspruch bei der Strafbemessung auszugehen ist.
Da [selbstredend] lediglich die Disziplinarbeschuldigte Beschwerde erhoben hat, kommt das Verbot der reformatio in peius gemäß § 129 BDG 1979 zur Anwendung.
3.8. Zur Ermessungsentscheidung im Zusammenhang mit der Strafbemessung:
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung seitens der belangten Behörde zu überprüfen.
3.9. Zur Strafbemessung:
Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 leg.cit. nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (vgl. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) folglich das Maß für die Höhe der Strafe ist (sind). Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.
3.10. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:
Zunächst ist auf die Schwere der Schuld als Maß für die Höhe der zu verhängenden Strafe einzugehen. Diese ergibt sich aus dem objektiven Gewicht einer begangenen Tat bzw. im Falle der Disziplinarbeschuldigten: der begangenen Dienstpflichtverletzungen und aus dem Grad des subjektiven Verschuldens.
Hat die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979).
In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde hinsichtlich der in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angelastete Fehlverhalten als schwerste Dienstpflichtverletzungen zurecht von sehr schweren Dienstpflichtverletzungen („schwerstwiegenden Dienstpflichtverletzungen”) ausgegangen. Eine Exekutivbedienstete, die unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten sowohl während ihres Dienstes als auch in ihrer dienstfreien Zeit vorsätzlich, widerrechtlich und über einen längeren Zeitraum hinweg Abfragen in BMI-Abfrageplattformen ohne dienstliches Erfordernis durchführt, begeht Dienstpflichtverletzungen, deren objektiver Unrechtsgehalt derart hoch ist, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.
Mit diesem – in der Terminologie des Strafrechtes – Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt hat sie gerade (auch) jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihr als Exekutivbedienstete obliegt. Wird ein solches Verhalten einer Polizistin in der Öffentlichkeit bekannt – oder ist dies wie im konkreten Falle der Disziplinarbeschuldigten bereits bekannt geworden (vgl. Bericht der Kronen Zeitung vom 19.04.[Jahr8]) – schädigt das nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Person, sondern ist dies in der Regel auch mit einem nicht unwesentlichen Schaden für das Vertrauen der Allgemeinheit in die gesamte Exekutive und damit für das Ansehen des Amtes verbunden. Der redliche und unbedenkliche Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der Sicherheitsverwaltung zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben grundsätzlich aller Beamt:innen, insbesondere aber einer Exekutivbediensteten, der die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher unter anderem auch durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.
Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 3. Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.
In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbeschuldigte laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichtes mit vorsätzlicher Schädigungsabsicht und wissentlicher Absicht, ihre Befugnis zu missbrauchen, gehandelt hat. Gerade als Exekutivbedienstete war nämlich der Disziplinarbeschuldigten bewusst, dass der Schutz von personenbezogenen Daten zu ihren Pflichten gehört und somit musste ihr im höchsten Maße das Unrecht ihrer Taten bewusst sein bzw. wäre von ihr eine rechtstreue Verhaltensweise zu erwarten gewesen.
Wiegt eine Dienstpflichtverletzung – wie im vorliegenden Fall – besonders schwer, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder, wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.
3.11. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:
3.11.1. Zur Spezialprävention:
Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn aufgrund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219), sodass auch dieser Aspekt Berücksichtigung finden muss und wird.
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. Ropper/Jerabek, WK2 StGB § 43 Rz 17; § 46 Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]).
An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Spezialpräventiv ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten der Disziplinarbeschuldigten vor der gegenständlichen Tat finden; sie war bis zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung am 14.03.[Jahr8] auch disziplinarrechtlich unbescholten. Dem gegenüber betreffen die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen einen äußerst langen Zeitraum (August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7]). Für sie bestand in diesem Zeitraum offenkundig keinerlei Veranlassung, die von ihr durchführten Abfragen von einer Vielzahl an Personen, mit denen sie teils privat bekannt war, die ihr aber auch teils völlig unbekannt waren, abzustellen.
Wenn die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht nun vermeinte, sie habe ihr schädliches Verhalten schon aus eigenem per Ende Jänner [Jahr7] und noch vor der durch eine vom Referat Datenschutz der A1 am 26.02.[Jahr7] und 25.03.[Jahr7] verfügte Sperre ihrer Person in sämtlichen Datenanwendungen abgestellt, ist sie abermals auf den äußerst langen Deliktszeitraum, aber vor allem auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten vom 23.11.[Jahr8] hinzuweisen, worin eine “intensive Suchttherapie” empfohlen wird. Befragt hierzu vom Bundesverwaltungsgericht meinte die Disziplinarbeschuldigte, sie befände sich gegenwärtig in einer Therapie bei P55, wobei sie bei dieser zweimal vorstellig gewesen sei. Befragt weiters, wieso sie, obgleich sie bereits seit dem Frühjahr [Jahr7] von ihrem Disziplinarverfahren gewusst habe, erst zweimal Suchttherapie in Anspruch genommen habe, antwortete die Disziplinarbeschuldigte, sie habe von ihrer Suchterkrankung erst durch P1 erfahren, sie würde sich gegenwärtig nicht mehr als süchtig bezeichnen. Konfrontiert mit ihrem– zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung – erst zwei Monate alten Privatgutachten, in welchem sie [jedoch] als Süchtige eingestuft wurde, meinte die Disziplinarbeschuldigte, als Betroffene sehe man das [ja] selber nicht und verneinte schlussendlich reflexartig die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie sich momentan selbst Zugang zu einer Datenbank gewähren würde. Vor diesem Hintergrund ist auch das - extrem kurze - Wohlverhalten der Disziplinarbeschuldigten zwischen dem Abstellen des schädlichen Verhaltens Ende Jänner [Jahr7] und der Sperre einen Monat darauf nicht zu berücksichtigten, da ihr nicht nur schlichtweg zeitnah die Möglichkeit entzogen wurde, unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten weiterhin widerrechtliche Abfragen zu tätigen, sondern sie selbst gegenwärtig – jedoch nicht intensiv - an dem Hintanhalten ihrer Rückfälligkeit arbeitet.
Aus diesem Grunde würde selbst eine allfällige positive Zukunftsprognose, welche jedoch aufgrund der bei der Disziplinarbeschuldigten vorliegenden Suchterkrankung, die sie selbst nunmehr eingesehen hat, ohnedies nur spekulativ erstellt werden könnte, zumal ihre gegenteiligen Beteuerungen im Verfahren und vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine dahingehenden Garantien darstellen, nicht doch wieder rückfällig zu werden, bei diesem Ergebnis und vor allem in Anbetracht ihrer Dienstpflichtverletzungen nicht mehr ins Gewicht fallen, zumal, ohne der Disziplinarbeschuldigten derartiges unterstellen zu wollen, neuerliches Fehlverhalten – ebenso dem von ihr vorgelegten Privatgutachten folgend - pro futuro nicht ausgeschlossen werden kann.
Inhaltlich ist zu der Thematik der Spezialprävention auszuführen, dass es im gesamten gegenständlichen Verfahren offensichtlich war, dass die Disziplinarbeschuldigte, obgleich sie eine bestens geschulte Exekutivbedienstete ist, betreffend ihren Umgang mit personenbezogenen Daten, welche sie ausschließlich aufgrund ihrer dienstlichen Stellung, wenn auch widerrechtlich, erlangen konnte, die gegenständlichen Information derart sorglos behandelt hatte, dass diese teilweise sogar von ihr an weitere Personen im digitalen Wege weitergeleitet wurden.
3.11.2. Zur Generalprävention:
Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP. 5, und die ständige Rechtsprechung des VwGH – siehe etwa Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0080), auch, wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Aus generalpräventiven Gründen ist Exekutivorganen aufzuzeigen, dass gerade diese (auch) personenbezogene Daten anderer Personen bedingungslos zu respektieren haben. Doch gerade Straftaten, wie die vorliegenden, lassen schwere Zweifel der Allgemeinheit aufkommen, ob das Exekutivorgan (noch) in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere den Schutz fremder personenbezogener Daten, sachlich und verhältnismäßig wahrzunehmen. Es gilt daher dringend, solchen Vorfällen durch die Verhängung hoher Disziplinarstrafen einen Riegel vorzuschieben. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im mittleren Bereich liegenden Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt werden würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kolleg:innenkreis, aber auch der Souverän nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen im Rahmen eines Verbrechens lediglich eine mittelschwere Disziplinarstrafe verhängt werden würde.
3.12. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
3.12.1. Zu den Erschwerungsgründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.
Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend zu werten seien EKIS-Anfragen und PAD-Einsichtnahmen zu 54 Personen, wobei manche Personen zu verschiedenen Tatzeiten auch in der Privatzeit und mehrfach angefragt wurden, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum von eineinhalb Jahren.
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil die Disziplinarbeschuldigte mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben Art darstellen, sodass ein Erschwerungsgrund in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 Z 1 StGB vorliegt.
Die belangte Behörde hat darüber hinaus bei ihrer Strafbemessung keine weiteren Erschwernisgründe angenommen. Obgleich das Verschlechterungsverbot gemäß § 129 BDG 1979 auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, bezieht sich dieses lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und gilt Gleiches für ein allfälliges Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen, die das Bundesverwaltungsgericht aus eigenem zu berücksichtigen hätte. Abschließend ist hierzu jedoch ohnedies anzumerken, dass in der gegenständlichen Rechtssache bei der amtswegigen Prüfung keine weiteren Erschwernisgründe hervorgekommen sind.
3.12.2. Zu den Milderungsgründen:
Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.
Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, mildernd zu werten seien die bisher vorbildliche Dienstverrichtung und – entgegen dem Beschwerdevorbringen auch - das Geständnis. [In der Verhandlung konstatierte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten, dass die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes bei Verfassen der Beschwerde seinerseits übersehen worden sei.]
Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Für diesen Milderungsgrund gilt (wie für alle Strafbemessungsgründe) der Zweifelsgrundsatz des § 14 StPO (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 6 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Die Disziplinarbeschuldigte war vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen disziplinarrechtlich unbescholten, erhielt seitens ihrer Dienstbehörde ein Dank- und Anerkennungsschreiben und weist zwei formlose Dienstbeschreibungen vom 23.07.[Jahr7] und 31.07.[Jahr8] auf, in welchen ihr eine anstandslose Dienstverrichtung, ordnungsgemäße und gewissenhafte Aufgabenerfüllung sowie die freiwillige Übernahme von Überstunden attestiert werden. Im vorliegenden Fall sind demnach keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat.
Zum von der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde vorgebrachten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB, wonach die Taten aus achtenswerten Beweggründen begangen wurden, brachte sie ins Treffen, die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, um Schaden von Personen fernzuhalten, Familien zusammenzuführen, um Schäden an Sachen zu verhindern, aus Sorge um eine vermisste Person, um eine Schulfreundin wieder zu sehen oder als Hilfeleistung für Behördenwege ihrer Mutter. Diesbezüglich ist – wie in der Beschwerdeverhandlung elaboriert - auszuführen, dass „achtenswert“ iS dieses Milderungsgrundes Tatmotive nur dann sind, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (vgl. Kunst in WK1 StGB § 34 Rz 19; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0195). Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert“ (VwGH 26.05.1995, 95/17/0074). Vor diesem Hintergrund vermochte es die Disziplinarbeschuldigte nicht darzulegen, dass die von ihr vorgebrachten Tatmotive – die sich darüber hinaus auch nur auf eine bestimmte Anzahl der von ihr getätigten widerrechtlichen Abfragen und Weiterleitungen der daraus gewonnenen Informationen beziehen – auch einem rechtstreuen Menschen derartige Tathandlungen nahelegen würden. Der Disziplinarbeschuldigten wäre es ohne weiters möglich gewesen, hinsichtlich bei ihr bestehender Verdachtsmomente, ihr nahestehende Personen wären einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, Anzeigen zu erstatten bzw. die dafür zuständigen Dienststellen zu kontaktieren und wiederholte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals diese Möglichkeit bzw. ihr Unverständnis für ihr damaliges Verhalten. Von einem rechtstreuen Menschen ist weiters zu erwarten, dass dieser betreffend der von der Disziplinarbeschuldigten eingeholten Kontaktdaten verschiedener Personen zu rein privaten Zwecken, den dafür rechtmäßig vorgesehen Weg (beispielsweise gebührenpflichtige Auskunftseinholung bei der zuständigen Meldebehörde) bestreitet wird. Auch kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte die von ihr widerrechtlich erlangten Informationen tatsächlich aus achtenswerten Beweggründen weiterverwendete. So gab sie beispielsweise an, ein Fahrzeug im Kennzeichenregister abgefragt zu haben, nachdem dieses an ihr vorbeigerast sei und andere Fahrzeuge geschnitten habe. Im Zuge dieser Abfrage sei hervorgekommen, dass es sich beim Lenker um einen ehemaligen Bekannten handle, wobei sie von einer Anzeigenerstattung abgesehen habe (AS 679 sowie AS 161 zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958). Selbst wenn man der Disziplinarbeschuldigten attestieren würde, bei zumindest einem Teil der verfahrensgegenständlichen Abfragen aus (wenn auch unbegründeter) Sorge um ihr nahestehenden Personen gehandelt zu haben bzw. lediglich helfend tätig werden zu wollen, ist von einem rechtstreuen Menschen die Begehung solcher Tathandlungen in einem derart langen Zeitraum eine hohe Anzahl an unbeteiligte Personen betreffend nicht zu erwarten, sodass achtenswerte Beweggründe (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB) der Disziplinarbeschuldigten demnach zu ihrem Verhalten nicht zugutekommen.
Dass die Disziplinarbeschuldigte die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt hat und sohin der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB zu Anwendung gelangt, ist entgegen ihren Ausführung in der Beschwerde [ebenso] nicht zutage getreten. Dahingehend wurde von der Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, ihre Ex-Lebensgefährtin habe zur Durchsetzung ihrer Interessen auf sie eingewirkt und Hilfe im Vorgehen gegen eine, in weiterer Folge von der Disziplinarbeschuldigten umfangreich abgefragte Person abgefordert. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB in einer weitreichenden psychischen Beeinflussung der Täterin bestehen kann, etwa in der Vortäuschung, die Tat diene einem achtenswerten Zweck, wenn die Täterin aus anderen Gründen denn aus Autoritätsunterworfenheit sich den Einwirkungen nur schwer verschließen konnte oder diese sich geradezu als Verführung darstellen (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 11 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der vorgebrachte Milderungsgrund lediglich auf die Abfragen eine Person betreffend bezieht und somit nicht zahlenmäßig weit darüber hinausgehenden, von der Disziplinarbeschuldigten gesetzte Tathandlungen betrifft und gab sie beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass diese Abfragen nichts mit ihrer Ex-Lebensgefährtin zu tun gehabt hätten und sie diese allesamt aus eigenem und nicht hierzu bestimmt vorgenommen habe. Weiters kam im Verfahren auch nach Befragung ihrer Ex-Lebensgefährtin nicht hervor, dass die Disziplinarbeschuldigte von dieser konkret aufgefordert wurde, unter Ausnützung ihrer dienstlichen Position widerrechtliche Nachforschungen in BMI-Abfrageplattformen durchzuführen. So brachte die Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde lediglich vor, ihre Ex-Lebensgefährtin habe sie gebeten, ihr zu helfen und dass “[sie beide] das anders regeln” (AS 673). Aus diesem Grunde wird ihrer Bejahung auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie von ihrer Ex-Lebensgefährtin dezidiert aufgefordert oder gar genötigt worden sei, Abfragen in polizeilichen Datenbanken durchzuführen oder sonst in irgendeiner Weise Ihre dienstliche Stellung dahingehend auszunützen, kein Glauben geschenkt und wird davon ausgegangen, dass die Steigerung ihres Vorbringens ausschließlich dazu hätte dienen sollen, ihre vermeintliche Abhängigkeit, respektive Hörigkeit zur Ex-Lebensgefährtin überzubetonen. Vor diesem Hintergrund kann eine derart weitreichende psychische Beeinflussung der Disziplinarbeschuldigten ausgehend von ihrer Ex-Lebensgefährtin zur Verübung der konkreten Tathandlung nicht erblickt werden und kommt ihr der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB sohin auch nicht zugute.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht angenommen werden, da der Disziplinarbeschuldigen eine Vielzahl an tatbestandsgemäßen Handlungen nachgewiesen wurde und sie diese Delikte wiederholt über einen längeren Zeitraum gesetzt hat, wodurch auf einen wohldurchdachten Handlungsablauf zu schließen ist. Dieser Milderungsgrund liegt folglich ebenso nicht vor.
Der Milderungsgrund der Z 8 des § 34 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich die Täterin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Eine solche wurde von der Disziplinarbeschuldigten im Verfahren weder behauptet noch kann dies aufgrund der Vielzahl an Tathandlungen betreffend verschiedene, der Disziplinarbeschuldigten bekannte wie auch unbekannte Personen über einen längeren Zeitraum hinweg amtswegig erblickt werden, weswegen dieser Milderungsgrund folglich nicht vorliegt.
Betreffend den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB genügt allein nicht schon die verlockende Gelegenheit, sondern muss diese zur Begehung der betreffenden Straftat vielmehr in besonderem Maße nahegelegen sein, sodass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. EvBl 1983/122; 11 Os 176/86; 14 Os 36/88; wie hier auch Kunst, WK1 § 34 Rz 32). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung dieser Milderungsgrund nicht auf Beamt:innen anzuwenden, weil es zu deren Berufspflichten gehört, solchen Verlockungen zu widerstehen (EvBl 1983/122; vgl. auch 12 Os 183/85), sodass dieser Milderungsgrund auch in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt.
Zum Milderungsgrund der Notlage gemäß § 34 Abs. 1 Z 10 StGB ist auszuführen, dass dieser allein wirtschaftlich zu definieren und nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen ist, daher dann nicht, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis (11 Os 9/94) besteht, sodass dieser Milderungsgrund ebenso wenig vorliegt.
Als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB kommt in Betracht, wenn die Täterin die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Diesbezüglich brachte die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde vor, aufgrund des äußerst manipulativen Verhaltens ihrer Ex-Lebensgefährtin wäre ihre Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (korrekt wohl: Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) so weit herabgesetzt, dass dieser Umstand einem Schuldausschließungsgrund nahekomme. Im von ihr beauftragten Privatgutachten von P1 vom 23.11.[Jahr8] ist [hingegen] ersichtlich, dass im Zeitraum der von ihr getätigten Datenabfragen ihre Diskretionsfähigkeit als Fähigkeit der Einsicht in die Unterscheidung von Recht und Unrecht zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ihre Dispositionsfähigkeit als Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden müsse. Abgesehen davon, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.6. releviert, eine Psychologin nicht dazu befugt ist, über die rechtlichen Begriffe der Diskretions- und Dispositions(un)fähigkeit zu befinden, ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass die “Diskretionsfähigkeit” der Disziplinarbeschuldigten, sprich die Fähigkeit zur Einsicht, inkriminierendes Verhalten zu erkennen, entgegen dem Beschwerdevorbringen im Tatzeitraum jedenfalls gegeben war. Betreffend den gegenständlichen Milderungsgrund ist weiters – wie auch in der Beschwerdeverhandlung - auszuführen, dass einem Schuldausschließungsgrund nahe kommende Umstände Konstellationen sind, in denen die Voraussetzungen für einen solchen Grund nicht zur Gänze vorliegen. So etwa, wenn die Schuldfähigkeit „im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt” (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 26 [(Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten vom 14.03.[Jahr8] ihre im Tatzeitraum festgestellte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die in § 95 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils zwar nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht bezieht (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058; 26.06.2012, 2011/09/0210), der Umstand jedoch, dass das Strafgericht in der gegenständlichen Verurteilung jedoch die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB nicht in Erwägung zog, kann nichtsdestotrotz als Indiz gewertet werden, dass die Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum der Tathandlungen eben nicht im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt war. Zudem vermag das vorgelegte Privatgutachten, welches aufgrund der ambivalent-unsicheren Beziehung der Disziplinarbeschuldigten mit einer offensichtlich emotional instabilen Person zu der oben dargelegten Schlussfolgerung gelangte, nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Disziplinarbeschuldigte aufgrund der behaupteten erheblichen Beeinträchtigung ihrer “Dispositionsfähigkeit” veranlasst sah, eine Vielzahl von widerrechtlichen Abfragen zu tätigen, die offenkundig keinen Bezug zu ihrer Ex-Lebensgefährtin aufweisen. Zudem geht aus dem von der Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Privatgutachten hervor, dass die Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin ab August [Jahr5] anfangs sehr harmonischen gewesen sei, wohingegen die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten widerrechtlichen Abfragen bereits im August [Jahr5] begonnen haben. Auch aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Disziplinarbeschuldigte auch bereits während der von ihr (noch) friktionsfrei wahrgenommenen Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin fallgegenständliche Abfragen ohne dienstlichen Bezug tätigte, sodass sie auch ohne Vorliegen der von ihr behaupteten, ihre Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Umstande tatbestandsmäßige Handlungen setzte. Dem Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten kann lediglich insoweit gefolgt werden, als dass sie sich in einer für sie emotional fordernden Lebensgemeinschaft befunden hatte, eine bei der Disziplinarbeschuldigten im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit liegende Schuldfähigkeit kann jedoch nicht erblickt werden und antwortete sie auf die diesbezügliche Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sogar expressis verbis, sie glaube (auch) nicht, dass sie im Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt gewesen sei und wird dies wird durch die formidablen Dienstbeschreibungen zweier Führungskräfte der Disziplinarbeschuldigten, bei welchen man sich laut einem Mitglied des Senates der belangten Behörde, das nach eigenen Angaben die genannten Führungskräfte persönlich kennt, „eine gute Dienstbeschreibung [wirklich] erarbeiten muss“, bestätigt, da es nicht möglich ist, den Dienst im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit offensichtlich überdurchschnittlich gut zu versehen.
Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbedienstete, welche eine intensive exekutivdienstliche Ausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, gewusst hatte, dass ihr Handeln nicht rechtens war und sie – wie oben ausgeführt und im rechtskräftigen, strafgerichtlichen Urteil ausgesprochen – wissentlich und mit dem Vorsatz handelte, ihre Befugnis zu missbrauchen.
Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist anzumerken, dass dieser zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist. Hierzu ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei den gegenständlichen Verstößen handelte es sich zweifellos um solche Ungehorsamsdelikte, welche das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzen, weswegen dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt und die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ins Leere gehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von den widerrechtlichen Abfragen der Disziplinarbeschuldigten Betroffenen jedenfalls einen Schaden im Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) erlitten haben.
Betreffend die Milderungsgründe in § 34 Abs. 1 Z 14 bzw. Z 15 StGB ist auszuführen, dass einer Unterlassung der Zufügung größeren Schadens und/oder einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs. 2, § 92 Abs. 1 BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (vgl. auch BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E). Abgesehen davon betrug die Spanne zwischen der freiwilligen Unterlassung der Zufügung größeren Schadens lediglich den extrem kurzen Zeitraum eines Monats (Ende Jänner [Jahr7] bis zur Sperre in sämtlichen Datenanwendungen (ZMR, KRZ, IAP, etc.), ausgenommen Anwendungscockpit Ende Februar [Jahr7]).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Die Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzungen zwar vor der belangten Behörde eingestanden - und ist dies mildernd zu werten - doch gab sie ihr Geständnis erst am 19.08.[Jahr7] im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung ab, sodass sie jedenfalls keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB leistete. Dieser Milderungsgrund liegt in der ersten Variante folglich vor, wiegt aber insgesamt betrachtet nicht schwer.
Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) und Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208; 27.03.2003, 2000/09/0134). Vor diesem Hintergrund geht (ein weiteres Mal) das Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde, wonach sie von Ende Jänner [Jahr7] von sich aus bis zur Sperre Ende Februar [Jahr7] von sämtlichen rechtswidrigen Abfragen freiwillig Abstand genommen habe, ins Leere.
Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten liegt zudem – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Eine überlange Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB liegt gegenständlich ebenso nicht vor und sind auch keine weiteren Milderungsgründe, die nicht im StGB normiert sind, bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen.
3.13. Zu den persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten:
Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021), wobei eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dann trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit zu einer Entlassung führen kann (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218).
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass sie dazu imstande sein wird, die finanziellen Folgen der Entlassung zu tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte Schulden in Höhe von etwa € 40.000,- hat, da sie laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung mit ihrer Mutter ein Haus im Burgendland gekauft hat, welches nunmehr ihrer Mutter gehört. Allerdings hat die Disziplinarbeschuldigte keine Sorgepflichten und es ist ihr grundsätzlich möglich, bis zur Erreichung des Pensionsantrittsalters eine andere Beschäftigung zu finden, wenngleich dies für sie durch die strafgerichtliche Verurteilung sicherlich erschwert sein wird, aber nicht unmöglich. So verfügt sie über eine AHS-Matura und gab im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens und vor dem Bundesverwaltungsgericht an, vor dem Beginn ihrer Polizeigrundausbildung mehrere Semester Rechtswissenschaften studiert und anschließend als Angestellte bei unterschiedlichen Unternehmen in verschiedenen Berufssparten tätig gewesen zu sein. Die Entlassung wird für die Disziplinarbeschuldigte keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen, zumal sie mit ihrer nunmehrigen Lebenspartnerin zusammenlebt und diese selbständige Friseurin ist, sodass das Haushaltseinkommen im Entscheidungszeitpunkt gesichert ist.
Und ist vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass, wenn die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung rechtfertigen, also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt ist, andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein können (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/2018, Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Auch judizierte der VwGH, dass nicht zu berücksichtigen ist, welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beamten nach sich zieht. Diese hindern auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0208).
Hinsichtlich eines Ersatzarbeitsplatzes ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Maßnahme von der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass bereits aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung auszusprechen war, eine andere Verwendungsmöglichkeit nicht mehr zu prüfen war. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen auch die in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Zudem hat der Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), StF: BGBl. Nr. 174/1963, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), idgF, übertragen lassen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten vermochten daher nichts daran zu ändern, dass sie aufgrund ihrer Dienstpflichtverletzungen im öffentlichen Dienst nicht weiter verbleiben kann und darf.
3.14. Zu den Verfahrenskosten:
Wird über die Beamtin von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat die Beamtin gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Entlassung gemäß Z 3 der leg.cit. € 500,- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt.
3.15. Conclusio:
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 über die Disziplinarbeschuldigte somit angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten. Da sich die Strafbemessung nicht als rechtswidrig erweist, darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der belangten Behörde setzen, sondern hatte die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Strafausspruch samt jener gegen die Kostenentscheidung der belangten Behörde abzuweisen.
3.16. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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