W208 2320152-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid vom 04.06.2025, Zl. 108 Jv 92/25t (003 Rev 7769/25h) betreffend einer Lastschriftanzeige zur Einbringung einer Geldstrafe nach § 355 EO zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
[Die folgenden Seitenzahlen ON beziehen sich auf die Beschwerdebeilagen].
1. Der Beschwerdeführer – ein Busunternehmer – (BF) führt seit Jahren einen Rechtsstreit gegen andere Busunternehmen, ua XXXX BUS. Er hat in diesem Zusammenhang auch diverse Anzeigen bei der Polizei, bei Ministerien, dem Magistrat, Beschwerden bei der Volksanwaltschaft, der Wirtschaftskammer und der Rechtsanwaltskammer eingebracht. Vom Inhaber des Busunternehmens XXXX BUS, XXXX (B) wurde eine Unterlassungsklage eingebracht, weil der BF ua immer wieder auch private Mobiltelefonnummern von Familienangehörigen des B angerufen hatte. Am 11.09.2014 wurde diesbezüglich ein Vergleich (ON 3, 18) geschlossen, wo dem BF zwar erlaubt wurde, bei offiziellen Firmennummern/Reisebüronummern anzurufen, er es aber zu unterlassen hatte den B oder seine Familienangehörigen auf deren Mobiltelefonnummern anzurufen (22 C XXXX /09v).
Da er sich offenbar nicht daran hielt, wurde am 14.12.2016 einen Exekutionsantrag des B beim BEZIRKSGERICHT XXXX (BG) eingebracht und am 18.01.2017 eine Geldstrafe iHv € 100,-- gegen den BF verhängt (ON 3, 14). In der Folge kam es zu weiteren Exekutionsanträgen und Strafen.
Am 07.06.2023 stellte der Rechtsanwalt des B wieder einen Exekutionsantrag gegen den BF, weil dieser entgegen der oa Verpflichtung „2 x binnen kürzester Zeit“ gegen den oa Unterlassungsvergleich vom 11.09.2014 verstoßen habe (ON 3, 34, 35). Das BG bewilligte gem § 355 EO mit Beschluss vom 11.07.2023, 63 XXXX /22t-197, den Antrag, verhängte eine Geldstrafe von € 16.000,-- und bestimmte die Kosten mit € 217,14. Als Begründung wurde angeführt, dass sich der B trotz zahlreicher Strafbeschlüsse weiterhin weigere, sich an den Exekutionstitel zu halten (ON 3, 32). Der Beschluss wurde am 18.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt (ON 3, 38).
Der BF brachte am 01.08.2023 einen Rekurs gegen den oa Beschluss ein, der mit Beschluss vom 02.08.2023 zurückgewiesen wurde. Wobei dort allerdings von einem Zustellungsdatum 17.07.2023 ausgegangen wurde (lt Ausführungen in ON 3, 47). Der Beschluss wurde am 04.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt (ON 3, 59).
Mit Eingabe vom 15.12.2023 beantragte der BF Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen des oa Strafbeschluss vom 11.07.2023. Der Antrag wurde mit Beschluss des BG vom 19.12.2023, 63 XXXX /22t-214 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Rekurs nicht mehr möglich sei und die Verfahrenshilfe daher als aussichtslos zu qualifizieren sei (ON 3, 61). Auch hier wurde in der Begründung angeführt, dass der Beschluss dem BF am 17.07.2023 wirksam zugestellt worden sei und daher ein Rekurs nicht mehr möglich sei. Der Beschluss wurde am 28.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt (ON 3, 67).
Am 18.10.2024 fertigte der Kostenbeamte des BG eine Lastschriftanzeige zu 63 XXXX /22t-197, in der dem BF aufgetragen wurde, die mit dem Beschluss vom 11.07.2023 verhängte Geldstrafe iHv € 16.000,-- binnen 14 Tagen zu Gunsten des BG einzuzahlen (ON 3, 68, 69). Die Lastschriftanzeige wurde am 20.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt (ON 3,72) und enthält die Belehrung, dass kein Rechtsmittel zulässig ist (ON 3, 52).
Am 21.02.2025 wurde eine zweite Lastschriftanzeige erlassen, in der dem BF aufgetragen wurde, die mit dem Beschluss vom 11.07.2023, zu Zahl 63 XXXX /22t-197 verhängte Geldstrafe iHv € 16.000,-- binnen 14 Tagen zu Gunsten des BG einzuzahlen. Die Lastschriftanzeige wurde am 26.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Ebenfalls am 21.02.2025 wurde eine weitere Lastschriftanzeige erlassen, in der dem BF aufgetragen wurde, die mit dem Beschluss vom 01.03.2024, zu Zahl 63 XXXX /22t-222 verhängte Geldstrafe iHv € 20.000,-- binnen 14 Tagen zu Gunsten des BG einzuzahlen. Die Lastschriftanzeige wurde am 26.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit als Vorstellung bezeichneter elektronischer Eingabe vom 13.03.2025, legte der BF insgesamt 60 Beilagen dem BG zur Lastschriftanzeige 63 XXXX /22t-197 vor.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.06.2025, wurde die in Punkt 2 angeführte Eingabe gegen die Lastschriftanzeige mangels Rechtmittellegitimation zurückgewiesen. In der Begründung ist das Folgende ausgeführt:
„Von folgendem Sachverhalt ist aufgrund der unstrittigen Aktenlage auszugehen:
Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.7.2023 (ON 197) wurde über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe in der Höhe von € 16.000,00 verhängt. Gegen die Lastschriftanzeige vom 21.2.2025 brachte die verpflichtete Partei am 13.3.2025 eine als ,‘Vorstellung gegen den ZahlunsA.. v. 21.2.25. - GZ 63 XXXX 22t 197 VNR‘ bezeichnete Eingabe ein.
Rechtlich ergibt sich:
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022, in Kraft getreten mit 01.05.2022 (ZVN 2022, BGBI. I Nr. 6112022) wurde die Doppelgleisigkeit bei der Einbringung von Gebühren und Kosten abgeschafft. ln § 1 Abs. 2 GEG wird ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen rechtskräftig und vollstreckbar über die Höhe und die Zahlungspflicht von Beträgen nach § 1 Abs 1 GEG abgesprochen wird, Exekutionstitel im Sinne der EO sind. Bei Nichtzahlung ist die Entscheidung des Rechtsprechungsorgans nach Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung direkt der Einbringungsstelle weiterzuleiten.
§ 6b Abs. 4 GEG, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können, kommt nach der Zivilverfahrens-Novelle 2022 nur mehr eine untergeordnete Rolle zu, da nunmehr eine durch Gerichtsentscheidung dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in der Regel einen Exekutionstitel darstellt.
Der Zahlungspflichtige kann, wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, gemäß § 6a Abs. 2 Z. 2 GEG mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten. Gegen eine Lastschriftanzeige ist jedoch kein Rechtsmittel vorgesehen, weil diese keinen Bescheidcharakter hat und nicht in die Rechtsstellung des Klägers eingreift.
Der rechtskräftig Beschluss ON 197 stellt bereits einen Titel im Sinne der Exekutionsordnung dar und enthält die Grundlage der Zahlungspflicht über € 16.000,00.“
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 05.07.2025) erhob der BF mit elektronischer Eingabe vom 22.07.2025 Beschwerde (ON 3, 6), der er 52 Beilagen anschloss (ON 3, 8 bis 374 ON 4, 1 bis 70).
5. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insb wird festgestellt, dass mit Beschluss des BG vom 11.07.2023, zu Zahl 63 XXXX /22t-197 eine Geldstrafe iHv € 16.000,-- verhängt wurde und am 21.02.2025 (lediglich) eine Lastschriftanzeige ergangen und am 26.02.2025 an den BF zugestellt wurde. Ein Zahlungsauftrag in Bescheidform liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Der BF bestreitet in seiner Beschwerde nicht die Zustellung der Lastschriftanzeige, die er allerdings in seiner „Vorstellung vom 13.03.2025“ fälschlich als „Zahlungsauftrag“ bezeichnet hat. Nach der unstrittigen Aktenlage ist aber kein Zahlungsauftrag – weder in in Form eines Mandatsbescheides noch in Form eines (Voll)Bescheides – ergangen.
Der BF führt zum Exekutionsverfahren sinngemäß an, dass es sich um einen Scheinprozess gehandelt habe und er gegenüber andern namentlich genannten Busunternehmern diskriminiert würde, weil diese Konkurrenzfirmen tagtäglich Gesetze brechen und seine Anzeigen ignoriert würden.
Damit kann er den Feststellungen der belangten Behörde und deren rechtlichen Beurteilung nicht erfolgreich entgegentreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – auch ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Im Beschwerdefall wurde die als Vorstellung bezeichnete Eingabe des BF vom 13.03.2025 gegen die Lastschriftanzeige vom 21.02.2025 – die aufgrund des Beschlusses des BG vom 11.07.2023, zu Zahl 63 XXXX /22t-197 ergangen ist, mit dem eine Geldstrafe nach § 355 EO gegen den BF verhängt wurde – mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen und daher die Beschwerdegründe inhaltlich gar nicht geprüft.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage ob diese Zurückweisung rechtlich zulässig war. Diesbezüglich ist auf die ständige Rsp des VwGH (zB: VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf.
3.2.2. Zur (hier allein relevanten) Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht zurückgewiesen hat, ist Folgendes auszuführen:
§ 7 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) normiert:
„Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.“
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringugsgesetztes (GEG) lauten (auszugsweise):
„Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:
1. […]
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
[…]
(2) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
[…]
§ 6a (1) […]
(2) Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
[…]
3.[…]
4. Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.“
Der VwGH hat schon zur Rechtslage vor der ZVN 2022 zur Einbringung von Geldstrafen nach § 355 EO iVm § 6b Abs 4 GEG ausgesprochen, dass gegen (rechtskräftige) bezirksgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse gerichteten Einwände vor diesem im Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen wären (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Diesbezügliche Beschwerden wurden vom BVwG demzufolge abgewiesen.
Mit den im Bescheid (vgl vorne I.3.) richtig angeführten Änderungen der ZVN 2022 wurden ua. die Doppeltitel abgeschafft. Soweit ein hinreichend bestimmter gerichtlicher Exekutionstitel über die Höhe, die Zahlungspflicht und den Zahlungspflichtigen aus dem Gerichtsbeschluss hervorgeht, ist gem § 1 Abs 2 GEG keine Vorschreibung mehr im Justizverwaltungsweg in Form eines Zahlungsauftrages (Mandats- oder Vollbescheid) mehr notwendig und vorgesehen. Diese werden gem § 6a Abs 4 GEG direkt an die Einbringungsstelle zur Einleitung des Exekutionsverfahrens weitergeleitet.
Eine dennoch mögliche Lastschriftanzeige (vgl § 6a Abs 2 Z 2 GEG) stellt keinen Bescheid dar und hat selbst keine Rechtswirkungen (unverändert zur Rechtslage vor der ZVN 2022 vgl VwGH 18.09.2007, 2007/16/0140). Eine Lastschriftanzeige kann daher weder mit Vorstellung an die belangte Behörde noch mit einer Beschwerde an das BVwG erfolgreich bekämpft werden.
Die Zurückweisung der als Vorstellung bezeichnete Eingabe des BF war daher rechtskonform.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die von der Behörde selbst dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.